Beginn der 10-Jahresfrist bei Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

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Zehnjahresfrist bei einer Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zehnjahresfrist bei einer Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Frage:

Mein Vater hat mir vor 9 Jahren und 11 Monaten sein Grundstück geschenkt. Damals blieb die Sache beim Grundbuchamt fast zwei Jahre liegen, ehe die Eintragung erfolgte. Mein Vater wird wohl im nächsten Jahr in eine Heim müssen. Ich habe gelesen, dass die Grundstücksschenkung für mich gesichert ist, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Ich weiß, dass eine Grundstücksschenkung erst dann vollzogen ist, wenn der neue Erwerber im Grundbuch eingetragen ist. Sind jetzt also erst 7 Jahre und 11 Monate oder schon 9 Jahre und 11 Monate seit der Schenkung vergangen?

Antwort:

Normalerweise ist es richtig, dass bei der Schenkung von Grundstücken die Umschreibung im Grundbuch maßgeblich ist. Der Bundesgerichtshof hat aber in 2011 entschieden, dass bei einer Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem der Antrag des Grundstücksübernehmers auf Umschreibung beim Grundbuchamt eingeht. In Ihrem Fall sind also schon 9 Jahre und 11 Monate vorbei.

Das Gericht hat folgende Leitsätze aufgestellt (BGH, Urteil vom 19.07.2011 – X ZR 140/10):

1. Bei der Schenkung eines Grundstücks genügt es zur Leistung des geschenkten Gegenstandes im Sinne von § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB, dass der Beschenkte nach dem formgerechten Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingereicht hat.

2. Der Beginn der in § 529 Abs. 1 Fall 2 BGB vorgesehenen Zehnjahresfrist wird nicht dadurch gehindert, dass sich der Schenker an dem verschenkten Grundstück ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält.

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