Ablieferungspflicht für Testamente – Sonst droht Strafe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ablieferungspflicht für Testamente

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet das Testament unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern, wenn er weiß, dass der Testamentserrichter verstorben ist.

In Baden-Württemberg ist das Nachlassgericht das jeweilige Notariat, in den anderen 15 Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichtes. Das Testament ist abzuliefern, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht steht nämlich nicht dem Besitzer, sondern alleine dem Nachlassgericht zu. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.

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