Altenteil und AGBGB
Altenteil und AGBGB

Altenteil: Die Absicherung bei der Übergabe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Altenteil: Die Absicherung bei der Übergabe

Altenteil ist ein Sammelbegriff. Man versteht unter Altenteil alle Rechte, die sich ein Übergeber (Landwirt oder Hausübergeber) im Übergabevertrag auf Lebenszeit am übergebenen Betrieb oder Haus vorbehält, z.B. das Wohnungsrecht, Naturalleistungen, Nutzungsrechte, Dienst- und Pflegeleistungen, Geldrenten usw. Je nach Region wird das Altenteil auch als Leibgeding oder Auszug bezeichnet.

In Art. 96 EGBGB

wurde den Landesgesetzgebern die Möglichkeit vorbehalten, Auslegungsregeln für die Altenteilsverträge zu erlassen. Sie gelten automatisch für die Altenteilsverträge. Wenn man ihre Geltung nicht will, muss man sie im Altenteilsvertrag ausschließen. Die Ausführungsgesetz finden sich in den AGBGBs der Länder (siehe hier: AGBGB). In solchen AGBGBs ist normalerweise der Rücktritt vom Altenteilsvertrag ausgeschlossen, so dass die Übergeber im Normalfall nicht den übergebenen Hof zurückfordern können, sondern bei Zerwürfnissen mit den Übernehmern eine Ersatzrente erhalten. Letzteres gilt auch, wenn der Übergeber aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim muss.

Sinnvoll sind Rücktrittsrechte

für bestimmte Konstellationen in den Vertrag aufzunehmen, z.B. wenn der Übernehmer vor den übergebenden Eltern verstirbt, in Vermögensverfall gerät, bei einer Scheidung des Übernehmers, wenn er übertragene Grundstücke ohne Zustimmung der Eltern verkauft oder mit Grundschulden belastet etc. Diese bedingte Rückübertragungsverpflichtung kann im Grundbuch durch Eintragung einer Vormerkung abgesichert werden.

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