Bezugsrecht aus abgetretener Lebensversicherung bei Rückabtretung

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Bezugsrecht aus abgetretener Lebensversicherung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bezugsrecht aus abgetretener Lebensversicherung

Frage:

Mein Bruder und ich sind Erben unseres Vaters. Vater hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und meinen Bruder für den Todesfall als Bezugsberechtigten eingesetzt. Zur Sicherung eines Darlehens hatte Vater diese Versicherung  an die Bank abgetreten. In dem Vertrag fand sich zu „Widerruf von Bezugsrechten“ folgende Regelung:

„Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. “

Ein Jahr nach dem Tod meines Vaters erklärte die Bank gegenüber uns als Erben trotz noch valutierender Darlehensschuld die Freigabe der Sicherheit und übertrug die Lebensversicherung an die Erbengemeinschaft zurück. Der Versicherer zahlte die Versicherungssumme daraufhin an meinen Bruder aus. Ich meine, dass die Versicherungssumme uns beiden als Erbengemeinschaft zusteht und will daher vom Versicherer erneut die Versicherungssumme für die Erbengemeinschaft. Habe ich Recht?

Antwort:

Nein, die Abtretungsvereinbarung  ist so auszulegen, dass die Bestimmung Ihres Bruders als Bezugsberechtigter über den Tod des Vaters hinaus bestehen bleiben und nur erlöschen soll, wenn und soweit die Bank als Sicherungsnehmerin die Sicherheit verwertet. Da die Bank hier die Sicherheit nicht verwertet hat, ist durch die Rückabtretung  an die den Vater ersetzende Erbengemeinschaft bei dem Bruder das Bezugsrecht als ursprünglich Berechtigtem wieder aufgelebt. Der Versicherer hat damit an den Richtigen gezahlt.

Tipp:

Lesen Sie BGH vom 18. 1. 2012, IV ZR 196/10

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