Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel bei Patchwork-Ehe

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Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel bei Patchwork-Ehe.  Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel bei Patchwork-Ehe

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kann, wenn Kinder jeweils nur von einem der testierenden Ehegatten abstammen, dahin auszulegen sein, dass Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, nach dem überlebenden Stiefelternteil nicht mehr Erbe, sondern nur noch mit einem Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach dem Stiefelternteil bedacht sind. So entschied das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung vom 12. November 2009 (Az.: 6 W 142/09).

Sachverhalt:

Die Ehefrau brachte zwei Kinder, der Ehemann ein Kind in die neue Ehe mit. Die Eheleute setzten sich in einem Ehegattentestament wechselseitig zu befreiten Vorerben und alle drei Kinder zu Nacherben zu gleichen Teilen ein. Die Kinder wurden als „unsere Kinder” bezeichnet. In das Testament wurde eine Pflichtteilsstrafklausel  aufgenommen. Danach sollten die Kinder, die nach dem Tod ihres Elternteils den Pflichtteil verlangen, nach dem Tod des Letztversterbenden wiederum „nur den Pflichtteil” erhalten.

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