Ausschlagung erfolgte nicht fristgerecht, Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbrecht: Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist
Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden, dessen vom Notar beglaubigte Ausschlagungserklärung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingegangen ist, obwohl er den Notar bevollmächtigt hatte, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen (§ 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FGG), die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
Für Experten:
OLG Celle v. 15.09.2009 – 6 W 117/09 –
Erbfolgebesteuerung 2010, 122