Ausstattung: Vor- und Nachteile gegenüber einer Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Ausstattung: Vor- und Nachteile gegenüber einer Schenkung

Als Ausstattung werden im deutschen Recht Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder (oder Enkelkinder) bezeichnet, die eine „Existenzhilfe“ bezwecken. Hierzu gehören Zuwendungen zur

  • Begründung einer selbständigen Lebensstellung oder zur
  • Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung“ oder zur
  • „Heirat“

Es handelt sich also um Zuwendungen, die über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgehen. Auf Ausstattungen besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr handelt es sich um freiwillige Leistungen des Versorgers. Der Ausstattungsbegriff ist weiter gefasst als der der Aussteuer, da er sich nicht nur auf Töchter/Enkelinnen, sondern genauso auf Vertreter des männlichen Geschlechts erstreckt.

Die Ausstattung ist ein Rechtsgeschäft eigener Art und keine Schenkung. Rechtsgrund ist also keine Schenkung, sondern die eigene Ausstattungs-causa. Daraus folgt:

  • Formfreiheit des Ausstattungsversprechens: Das Ausstattungsversprechen unterliegt im Gegensatz zum Schenkungsversprechen keinem Formzwang, kann also auch mündlich vereinbart werden. § 518 I BGB, wonach Schenkungsversprechen notariell beurkundet sein müssen, gilt nicht; aber Form kann nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, z.B. § 311b BGB, wenn ein Grundstück als Ausstattung zugewendet wird.
  • Keine Notbedarfseinrede (§ 519 BGB), weil keine Schenkung vorliegt: Das Ausstattungsversprechen ist auch im Falle der Not zu erfüllen
  • keine Rückforderung we­gen Notbedarfs (§ 528 BGB), was gegenüber dem Sozialamt hilft. Dieses kann eine Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern, eine Ausstattung aber nicht.
  • kein Widerruf wegen groben Undanks  (§ 530 BGB), weil keine Schenkung vorliegt. Nur Schenkungen können bei grobem Undank des Beschenkten zurückgefordert werden.
  • nach einer Mindermeinung soll die Ausstattung insolvenzfest und anfechtungsfest sein. Das ist aber falsch. Die Ausstattung unterfällt nach h.M. sehr wohl der Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO, „Grundlagenurteil“ des LG Tübingen, BeckRS 2005, 30984734
  • Kein Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff BGB (aber: Übermaß kann Schenkung sein). Im Gegensatz zu einer Schenkung unterliegt eine Ausstattung niemals der Pflichtteilsergänzung. Allerdings ist sie auch dann zur Berechnung des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (nicht der Pflichtteilsergänzung!)  heranzuziehen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegt. Gut zu wissen: Der ordentliche Pflichtteil ist der Pflichtteil am wirklich noch vorhandenen Nachlass; die Pflichtteilsergänzung ist der außerordentlich Pflichtteil wegen Schenkungen in der Vergangenheit. Der Gesamtpflichtteil setzt sich also aus zwei Komponenten (ordentlicher und außerordentlicher Pflichtteil).
  • Die Ausstattung unterliegt genauso wie die Schenkung der Erbschaftsteuer, § 7 ErbStG.
  • Eine Ausstattung ist gemäß § 2050 BGB zwischen Abkömmlingen auszugleichen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.

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