Befreiter Betreuer – Das dicke Ende kommt mit der Schlussrechnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Befreiter Betreuer

Nur vorläufig befreit

Ein „befreiter Betreuer“ ist ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Rechtsbetreuer, der von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung (Abrechnung der Ausgaben für den Betreuten gegenüber dem Betreuungsgericht) befreit ist. Außerdem ist er von verschiedenen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage für den Betreuten befreit.

Der befreite Betreuer ist von der jährlichen Rechnungslegung befreit (§ 1854 BGB). Er muss lediglich alle 2 Jahre ein neues Vermögensverzeichnis einreichen; diese Frist kann auf 5 Jahre verlängert werden.

Schlussrechnung kommt

Die Befreiung gilt allerdings nicht für die Schlussrechnung beim Ende der Betreuung nach § 1890 BGB. Das kann zum Problem werden. Der Betreuer hatte darauf vertraut keine Rechnung legen zu müssen. Und jetzt muss er es doch. Möglicherweise hat er die Belege aus dem Betreuungszeitraum von z.B. 15 Jahren nicht mehr. Er dachte ja, für alle Zeiten befreit zu sein. Wie gesagt: Es handelt sich nur um eine vorläufige Befreiung, das dicke Ende kommt. Eigentlich handelt es sich um ein Danaergeschenk.

Befreite Betreuer

können sein:

  • Vater oder Mutter des Betreuten
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Kind oder Kindeskind (Abkömmling)
  • Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer
  • Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde

Sonstige Personen können nicht befreiter Betreuer sein, also auch nicht ein Bruder des Betreuten, die Schwester des Betreuten, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Verschwägerte, Stiefkinder und -eltern des Betreuten, nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer, selbstständige Berufsbetreuer.

§ 1854 i.V.m §§ 1908i II 2, 1857a BGB Befreiung von der Rechnungslegungspflicht (gilt für den befreiten Betreuer entsprechend)
   (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
   (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
   (3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.

§ 1890 BGB Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
   Der Vormund hat nach der Beendigung seines Amts dem Mündel das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Soweit er dem Familiengericht Rechnung gelegt hat, genügt die Bezugnahme auf diese Rechnung.

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