Behindertentestament. Erklärt von Fachanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht

Behindertentestament

Mit einem Behindertentestament versucht man das dem behinderten Kind zugewandte Vermögen vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen. Gleichzeitig will man die Lebensstellung des behinderten Kindes verbessern. Es erhält weiterhin die Sozialleistungen und nicht auf Sozialleistungen anrechenbare Zuwendungen. Zusätzlich hat es den positiven Effekt, dass das Vermögen nach dem Tod des behinderten Kindes in der Familie bleibt. Dazu errichtet man ein aufwändig gestaltetes Testament, in dem Vor- und Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Geldanlage

Der Testamentsvollstrecker hat in der Regel den Erbteil des behinderten Kindes zu verwalten und dessen Geld anzulegen. Er wird dazu in aller Regeln ein Vorerbenkonto auf den Namen des behinderten Kindes anlegen. Sinnvoll ist es, wenn die Bank einen Vermerk anbringt, aus dem sich ergibt, dass dieses Konto „durch Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft beschränkt“ ist.

Streitfall

Das Landgericht Darmstadt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem dieser fürsorgliche Vermerk nicht angebracht war. Der Testamentsvollstrecker hatte Geld auf den Namen des Behinderten angelegt. Der Behinderte hatte gleichzeitig einen Rechtsbetreuer. Dieser wurde aus der Staatskasse entlohnt. Das sah die zuständige Behörde nicht mehr ein. Wenn Geld auf den Namen des Behinderten angelegt sei, müsse der Betreuer von diesem Konto entlohnt werden. Der Behinderte sei nicht mittellos.

Entscheidung

Das sah das Landgericht – zu Recht – anders. Das auf dem Behindertenkonto angelegt Geld sei für den Behinderten nämlich nicht verwertbar. Verfügungsbefugt über das Konto ist nämlich alleine der Testamentsvollstrecker. Etwas anderes gilt nur, wenn der Testamentsvollstrecker das Konto für den Betroffenen frei gegeben hätte. Das war aber gerade nicht der Fall. Der Testamentsvollstrecker hatte alle Kontounterlagen im Besitz und sie schon gar nicht dem Behinderten ausgehändigt. Entsprechend den Weisungen des Erblassers hatte er auch über Jahre hinweg über die auf dem Konto aufgelaufenen Zinsen zugunsten des Behinderten als Testamentsvollstrecker befugt. Er hatte auch seine Verfügungsberechtigung gegenüber der  Bank, die für den Behinderten das Konto führte, offengelegt hat. Es lag also keine Freigabe des Vermögens aus der Testamentsvollstreckung vor.

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