Bei Zugewinngemeinschaft Erbe ausschlagen, um mehr zu erhalten?

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Ausschlagung

Bei Zugewinngemeinschaft Erbe ausschlagen, um mehr zu erhalten? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Bei Zugewinngemeinschaft Erbe ausschlagen, um mehr zu erhalten?

Frage:

Ich habe gehört, dass man als überlebender Ehegatte bei der Zugewinngemeinschaft besser stehen kann, wenn man das Erbe ausschlägt. Stimmt das?

Antwort:

Es kommt darauf an. Es gibt Fallgestaltungen, bei denen eine Ausschlagung i.V.m. Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs und des kleinen Pflichtteils den überlebenden Ehegatten besser stellen kann, als wenn er auf das reine gesetzliche Erbrecht vertraut. Es handelt sich dabei in der Regel um solche Fälle, bei denen der eine Ehegatte während der Ehe einen sehr hohen Zugewinn erzielt hat und der andere keinen Zugewinn erzielt hat. Paradebeispiel ist das Unternehmerehepaar mit klassischer Verteilung, bei dem der Unternehmer das gesamte Vermögen erwirbt, während die Ehefrau ihm den Rücken frei hält. Angenommen der Unternehmer hinterlässt 100, was auch seinem Zugewinn während der Ehe entspricht. Die Ehefrau hat einen Zugewinn von 0.

Nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung erbt die Ehefrau 1 / 2 und die Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Die Frau würde im Beispiel also nach der gesetzlichen Erbfolge 50 erhalten.

Bei der so genannten güterrechtlichen Lösung schlägt die Ehefrau die Erbschaft aus und wird damit nicht Erbe. Damit steht ihr der güterrechtliche Zugewinnausgleich offen und sie kann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50 verlangen. Hier ist zu beachten, dass der Zugewinn vor dem Familiengericht geltend machen ist.  Zusätzlich erhält sie von den restlichen 50 den kleinen Pflichtteil in Höhe von ein Achtel, also 6,25. Der Pflichtteil ist vor dem normalen Prozessgericht einzuklagen, wenn die Gegenseite nicht freiwillig zahlt. 

Bei dieser so genannten güterrechtlichen Lösung erhält sie also insgesamt 62, 5 % des Nachlasses, während sie bei der so genannten erbrechtlichen Lösung nur 50 % des Nachlasses erhält.

 

 

 

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