Berliner Testament: Was man wissen muss. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Was man über das Berliner Testament unbedingt wissen muss

Berliner Testament nennt man ein Testament, das Eheleute gemeinsam aufsetzen. Das Besondere ist, dass die Eheleute in einem einzigen Testament zusammen ihren gesamten Nachlass selber regeln können.  Und sie brauchen keinen Notar. Die Eheleute können das Berliner Testament  handschriftlich aufsetzen.

In aller Regel setzen sich die Eheleute in ihrem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein. Dann bestimmen die Ehepartner, dass mit dem Tod des zuletzt sterbenden Ehegatten der gemeinsame Nachlass an eines oder mehrere Kinder fallen soll.

Die Erben des länger lebenden Ehegatten bezeichnet man als Schlusserben. In der Regel sind es die eigenen Kinder.  Es können aber auch ganz andere Personen Schlusserben. sein.

Das Berliner Testament hat Vor- und Nachteile.

Vorteil: Es ist nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ein guter Schutz gegen Erbschleicher.  Es kann nämlich nicht mehr abgeändert werden kann (sogenannte Bindung), wenn ein Ehegatte tot ist.

Nachteil: Andererseits haben die Schlusserben ihr Erbe so gut wie sicher. Weil der überlebende Ehegatte kein neues Testament mehr errichten kann, sitzt er in der „Bindungsfalle“. Hier kann man durch kluge Abänderungsmöglichkeiten diese starren gesetzlichen Vorgaben abändern und gewünschte Ergebnisse erreichen. Ferner kann das Berliner Testament zu steuerlichen Nachteilen führen (siehe unten am Ende).

Das Berliner Testament ist eine sehr beliebte Gestaltungsform, die nach unseren Erfahrungen ca. 90 Prozent der Ehegatten, die testieren, wählen.

Was hat das Berliner Testament mit den Berlinern zu tun?

Eigentlich ist die Bezeichnung „Berliner Testament“ falsch. Sie hat sich aber durchgesetzt. Um 1900 war eine bestimmte Testamentsform in Berlin sehr verbreitet. In Berlin setzten sich  die Eheleute gerne gegenseitig zu Vorerben- und die Kinder zu Nacherben ein. Oft wurde das aber nicht klar zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber stellte jedenfalls eine Zweifelsregel auf. Danach gilt, dass im Zweifel bei gegenseitiger Erbeinsetzung der Eheleute und Einsetzung der Kinder nach dem Längerlebenden, eben gerade keine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist. Das Gesetz vermutet in solchen Zweifelsfällen, dass Vollerbschaft und Schlusserbschaft gewollt ist. Damals trugen die Gesetzesvorschriften noch keine Überschriften.  Es stand einfach die Paragraphenzahl ihm Gesetz. Ein Lektor des größten deutschen juristischen Verlags C.H.Beck, gab der Vorschrift selber die Überschrift „Berliner Testament“ zur Abgrenzung von der Berliner Praxis.

Seither nennt man die gegenseitige Vollerbeneinsetzung der Eheleute und Schlusserbeneinsetzung der Kinder „Berliner Testament“, obwohl es in der Berliner Praxis um 1900 etwas völlig anderes bedeutete.

Der überlebende Ehegatte ist Herr des Nachlasses

Zweck des Berliner Testaments ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Er kann damit nach Belieben verfahren. Er kann also zum Bespiel das geerbte Haus  verkaufen und den Verkaufserlös verbrauchen. Er kann auch Sachen aus dem Nachlass wegschenken. Allerdings haben Schlusserben bei Schenkungen, die ihre Erberwartung beeinträchtigen, nach seinem Tod das Recht, diese Geschenke vom Beschenkten zurückzuverlangen, wenn sie noch da sind. Das ist bei Häusern in der Regel der Fall. Schenkt der durch ein Berliner Testament gebundene Erblasser sein Haus der neuen Lebensgefährtin können die Kinder das Haus nach seinem Tod von der Lebensgefährtin in aller Regel herausverlangen.

Grundprinzip

beim Berliner Testament ist, dass der überlebende Ehegatte die Früchte des gemeinsamen Lebenswerkes alleine genießen können soll. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Kinder des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen Erbfolge miterben,. Dann würde dem überlebenden Partner nur die Hälfte – bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel – des Nachlasses bleiben. Er wäre in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern. Die Erbengemeinschaft birgt die Gefahr, dass größere Vermögenswerte, z.B. das Haus, verkauft werden müssen.

Strafklauseln schützen

Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Weil  die gemeinschaftlichen Kinder)aber ohnehin nach dem Tod des zweiten Ehepartners alles erben, verzichten sie meist auf eine Geltendmachung des Pflichtteils. Oft kommt ihnen gar nicht erst in den Sinn, den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall zu verlangen. Unter Umständen kann durch eine Pflichtteilsstrafklausel der Geltendmachung des Pflichtteils entgegengewirkt werden:

Pflichtteilsstrafklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils seinen Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten durchsetzen, soll jede in diesem Testament zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner Abkömmlinge getroffene Verfügung unwirksam sein“.
Bindungsfalle Berliner Testament

Nach dem Gesetz ist der Widerruf einer  „wechselbezüglichen Verfügung“ im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Eheleute und die Schlusserbeneinsetzung sind in der Regel solche wechselbezüglichen Verfügungen. Sie sind nach dem Tod eines Ehegatten bindend und nicht mehr änderbar. Dies führt dazu, dass überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person durch eine neues Testament ändern kann (sogenannte „Bindungsfalle des Berliner Testaments“).

Diese Bindungsfalle kann der Fachmann aber durch geschickte Gestaltung umgehen.

Witwer auf Freiersfüßen

Oft  werden im Berliner Testament auch so genannte Wiederverheiratungsklauseln verwendet. Sie bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen an die für diesen Fall als dessen Erben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlinge (oder Dritte) ganz oder teilweise herausgeben muss. Manchmal regeln sie auch, sich der überlebende Ehegatte dann mit den Abkömmlingen auseinandersetzen muss. Damit tritt dann im Regelfall der sog. aufschiebend bedingte Nacherbfall ein. Der wiederverheiratete Ehegatte kann nun zwar  wieder frei testieren, nämlich über sein eigenes Vermögen, geht aber auch der Erbschaft seines früheren Ehepartners ganz oder teilweise verlustig. . Mit einer solchen Klausel können die Ehegatten die Wiederheirat als unwägbares Moment ihres gemeinsamen Ordnungsplanes regeln. Allerdings ist seit der sogenannten Hohenzollern-Entscheidung zweifelhaft, ob bei bestimmten Sachlagen Wiederverheiratungsklauseln nicht gegen die guten Sitten verstoßen und damit nichtig sind.

Einheitslösung und Trennungslösung

Um den Zweck des Berliner Testaments zu erreichen, bieten sich im wesentlichen zwei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten an.

Es gibt die oben vorgestellte „Einheitslösung“, für welche  die gesetzliche Vermutung des § 2269 BGB spricht. Daneben gibt es die Möglichkeit, dass jeder Ehegatte den anderen als seinen Vorerben, und die Kinder als seine Nacherben und zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben einsetzt (sog. Trennungslösung).

Gesetzliche Bezeichnung

Die Verwendung des Begriffs „Berliner Testament“ geht nicht auf den Gesetzgeber zurück (siehe oben).

Bis zur Schuldrechtsreform (1.2.2002) gab es im Gesetz (§ 2269 BGB) überhaupt keine amtlichen Überschriften.

Statt „Berliner Testament“ in Klammern steht heute über dem § 2269 BGB die amtliche Bezeichnung „Gegenseitige Erbeinsetzung“, und zwar ohne Klammern:

§ 2269 BGB
§ 2269 BGB Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.


Für den Fall des § 2269 Abs. 1 BGB gibt es zwei Möglichkeiten.

Die Anordnung

„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des überlebenden erben die Kinder.“

kann bedeuten:

  • Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten. Bei ihm verschmelzen sein Eigenvermögen, das er schon immer hatte, und das vom verstorbenen Ehegatten geerbte Vermögen zu einer Einheit. Deshalb spricht man auch von der  Einheitslösung). Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten kommt es zur Schlusserbschaft der Kinder.
  • Vorerbschaft des überlegenden Ehegatten, so dass der erstverstorbene Ehegatte nach dem Tod des überlebenden Ehegatten nochmals von den Kindern als Nacherben beerbt wird. Daneben vererbt der überlebende Ehegatte sein Eigenvermögen, das er schon immer hatte, getrennt hiervon mit seinem Tod ebenfalls an die Kinder. Hier wird also getrennt vererbt, so dass man hier von der Trennungslösung spricht.

Heute wird der Begriff Berliner Testament als Oberbegriff sowohl für die Einheits- als auch die Trennungslösung verwendet.

Teilweise wird auch vertreten, nur die Einheitslösung sei ein Berliner Testament (so wird der Begriff in der Praxis regelmäßig gebraucht, da die Einheitslösung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gewollt ist und die Zweifelsregelung im Gesetz dies so auch vorsieht. Die Lektoren des Beck-Verlags sind an dieser Entwicklung nicht ganz unschuldig).

Die Herkunft des Begriffs Berliner Testament

ist nicht gänzlich geklärt. Soweit – wie oben – die Herkunft auf die Berliner Praxis zurückgeführt wird, ist die heutige Verwendung des Begriffes Berliner Testament unhistorisch. In der Berliner Praxis wurde nämlich der sog. Trennungslösung mit der Konstruktion einer Vor- und Nacherbschaft gefolgt. Historisch bezeichnet das Berliner Testament also genau das Gegenteil dessen, was die Lektoren des Beck-Verlages als Berliner Testament bezeichneten.

Erst mit dem BGB kam man zur Einheitslösung. Die Berliner Notare hielten aber an der alten Trennungslösung fest.

Die Einheitslösung war vor Inkrafttreten des BGB im Bayerischen Landrecht kodifiziert und wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch der preußischen Trennungslösung vorgezogen.

So kam es zum § 2269 BGB, dessen richtige Überschrift „Im Zweifel kein Berliner Testament“ hätte lauten müssen.

Unwirksamkeit bei Scheidung

Nach dem Gesetz wird das gemeinsame Testament unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines der Erblasser geschieden wird.

Alternativen zum Berliner Testament

Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament bei großen Vermögen nachteilig gegenüber anderen Testamenten. Es werden nämlich beim Berliner Testament die Freibeträge der Kinder nicht vollständig ausgenutzt. Jedes Kind hat nämlich nach jedem Elternteil einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten gehen also für jedes Kind 400.000 Euro an Steuerfreibeträgen verloren. Hier gibt es kluge Testamentsgestaltungen wie das Supervermächtnis, um dies zu verhindern.  Falls Immobilien vorhanden sind, kann es auch ratsam sein, dies den Kindern schon beim Tod des ersten Ehegatten zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauchrecht einzuräumen.

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