Blindentestament: Blinde müssen ihr Testament beim Notar errichten
Blindentestament: Blinde müssen ihr Testament beim Notar errichten
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist Erbrecht
Kann der Erblasser nicht oder nicht mehr lesen, so kann er nicht selbst ein Testament errichten, d.h. er kann nich von eigener Hand testieren (§ 2247 Abs. 4 BGB), sondern nur vor einem Notar. Der blinde oder unter einer fortgeschrittenen Makula-Degeneration leidende Erblasser muss also zum Notar.
Der Blinde kann nur durch eigene Erklärung gegenüber dem Notar, nicht aber durch Übergabe einer Schrift ein Testament errichten (§ 2233 Abs. 2 BGB). Ist er gleichzeitig taub und/oder stumm und schreibunfähig, so ist ein Zeuge oder zweiter Notar beizuziehen (§§ 22, 25 BeurkG), soweit nicht alle Beteiligten darauf verzichten. Auf sein Verlangen ist ein Gebärdendolmetscher (§ 22 BeurkG) beizuziehen.
Ein besonderes „Blindentestament“ kennt das BGB zwar nicht, aber ein Blinder wird in aller Regel ein Testament nur durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten könne, da er Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Besonderheiten gelten aber hinsichtlich der Blindenschrift (s.u.)
§ 2233 BGB Sonderfälle (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten
Beherrscht der Blinde die Blindenschrift, kann er ein Testament in Blindenschrift verfassen und diese Niederschrift dem Notar übergeben. Ein eigenhändiges Testament in Blindenschrift ist wohl nicht möglich, da der Blinde die Blindenschrift mittels einer Schablone schreibt und somit individuelle Schriftzüge ausgeschlossen sind.