Einkommensteuer und Erbschaftsteuer für zinslose Darlehen

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Einkommensteuer und Erbschaftsteuer für zinslose Darlehen

Zinslose Darlehen mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer doppelt belastet. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Das Elend mit den zinslosen Darlehen

Es kommt immer wieder vor, dass bei der Heirat oder ein Hausbau neben einem Ehevertrag auch ein Darlehensvertrag zwischen den Eheleuten geschlossen wird. Derjenige, der mehr Geldvermögen besitzt und ins Haus steckt schließt mit dem „ärmeren“ Ehegatten einen Darlehensvertrag. Danach hat der ärmere Ehegatte bei Tod oder Scheidung einen bestimmten Betrag als Darlehen an den anderen zurückzuzahlen. Da man vom Ehegatten keine Zinsen verlangen will, gewährt man das Darlehen zinslos. Man spricht auch von einem unverzinslichen Darlehen.

Ohne es zu wissen, tappen die beiden Eheleute in eine Einkommensteuer und eine Erbschaftsteuerfallen. Dabei ist besonders die Einkommensteuerfalle gefährlich und kann richtig viel Geld kosten.

Angenommen im Jahr 2003 gewährt die reichere Ehefrau dem ärmeren Ehemann ein Darlehen von 260.000 Euro. Das ist die Hälfte des Geldes für den Grundstückskauf und den Hausbau. Der Gesamtwert des Hauses mit Grundstück beläuft sich auf 520.000 Euro. Beide Eheleute werden zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen. Das gesamte Geld kommt aber von der Ehefrau. Sie gewährt – wie gesagt – dem Ehemann ein zinsloses Darlehen von 260.000 Euro, das mit dem Tode zur Auszahlung fällig.

Durch diese gut gemeinte Gestaltung ergeben sich einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Probleme. Die Finanzverwaltung praktiziert in solchen Fällen derzeit eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer. Oft werden solche Fälle nicht entdeckt. Wenn Sie aber entdeckt werden, ist nach derzeitiger Praxis mit einer Doppelbelastung im vorstehenden Sinne zu rechnen.

Einkommensteuerproblem:

Ist eine Darlehensforderung länger als ein Jahr zinslos gestundet, so ist sie in einen Tilgungsteil und einen Zinsanteil aufzuspalten. Eigentliche Darlehensforderung ist dann nur der Tilgungsanteil, während die Zahlung des Zinsanteils zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führt. Der Tilgungsanteil wird durch eine Abzinsung der mit dem Todestag zu zahlenden Forderung ermittelt. Für die Berechnung des Zinsanteils ist ein Rechnungszinsfuß von 5,5% zu Grunde zu legen.

In unserem Fall bedeutet dies Folgendes: War der Mann 2003 66 Jahre alt, hatte er noch eine Lebenserwartung von 20 Jahren. Bei Zugrundelegung eines Zinsfußes von 5,5% und der Laufzeit von 20 Jahren ergibt sich ein Abzinsungsfaktor von 0,3427. Mit anderen Worten 89.102,00 € wäre der im Todeszeitpunkt rückzahlbare Tilgungsanteil, sodass der Restbetrag von rund 170.000,00 € Zinseinkünfte wären. Dieser wäre mit dem persönlichen persönlichen Steuersatz versteuern, also bei geschätzt 40 % fielen rund 68.000,00 € Einkommensteuer an.

Erbschaft- und schenkungssteuerliches Problem:

Hinzu kommt noch eine weitere Belastung, nämlich mit Schenkungsteuer. Bei zinslosen Darlehen schenkte der Darlehensgeber aus Sicht des Finanzamtes dem Darlehensnehmer die kostenlose Nutzung des Kapitalwerts. Dafür zahlt man normalerweise Zinsen. Dem Darlehensnehmer wird bei einem zinslosen Darlehen dieser Nutzungswert geschenkte. Der Jahreswert dieses Nutzungsvorteils beträgt 5,5%, wenn kein anderer Wert feststeht ( § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz). Der Zinssatz von 5,5 % ist der durchschnittliche Zinssatz der letzten hundert Jahre und wird von der Finanzverwaltung vereinfachend angesetzt. Aktuell liegt der Zinsvorteil deutlich niedriger.  Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist zu kapitalisieren. Dazu wird er mit einem Barwertfaktor multipliziert. Die Kapitalisierung erfolgt nach §§ 13, 14 Bewertungsgesetz. Da das Darlehen in Ihrem Fall auf unbestimmte Zeit hingegeben ist, ist der Kapitalwert mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts anzusetzen (§ 23 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BewG). Gewährt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückserwerbs, ist die unentgeltliche Kapitalnutzung hinsichtlich ihres Vermögensvorteils schenkungssteuerbar, auch wenn die Zuwendung im Hinblick auf die Ehe gemacht wurde. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für eine gleichartige Kapitalanlage unter dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5% liegt, kann für die Bewertung des Nutzungsvorteils vom nachgewiesenen Zinssatz ausgegangen werden. Das bedeutet bei einem unverzinslichen Darlehen, dass der Nutzungsvorteil dem nachgewiesenen niedrigeren Kapitalmarktzins entspricht. Bei einem Darlehen von 260.000,00 € und bei einem Ansatz von 5,5% hätten wir einen Jahreszinsertrag von 14.300,00 €. Multipliziert man diesen mit 9,3 ergibt sich eine Schenkung im Wert von 132.990,00 € unter den Ehegatten. Diese liegt unter dem damaligen Schenkungsfreibetrag von damals 307.000,00 €.

Es ist nach derzeitiger Rechtsprechung eine Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer grundsätzlich möglich. Der Bundesfinanzhof hat für Schenkungen entschieden, dass die Wertung des Schenkungssteuerrechts unabhängig von der des Ertragssteuerrechts sei. Die schenkungssteuerliche Behandlung des Vorganges sei grundsätzlich ohne Einfluss auf die einkommensteuerliche Würdigung. In der Literatur wurde bislang der Auffassung des Bundesfinanzhofs gefolgt.

Ob dies in Zukunft auch so bleiben wird ist offen, nachdem der 8. Senat des Bundesfinanzhofs aktuell entschieden hat, dass die Eheleute in solchen Fällen nicht die Absicht haben Einkünfte zu erzielen, sondern zu schenken. Es läge nur ein Fall für die Schenkungsteuer, nicht aber für die Einkommensteuer vor.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren