Die Höfeordnung ist ein besonderes Erbrecht

für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe in der ehemaligen Britischen Besatzungszone, also in den heutigen Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg. Sie will den Hof beim Übergang auf die nächste Generation zukunfts- und wettbewerbsfähig erhalten. Da auf dem Hof nur für eine Familie Platz ist, geht der Hof an einen einzigen Hoferben als Alleineigentümer. Die Höfeordnung aus der von der britischen Militärregierung 1947 erlassenen Höfeordnung für die Britische Besatzungszone hervor.

Altes Besatzungsrecht

Die Höfeordnung gilt heute in den Bundesländern NRW, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg als „partielles Bundesrecht“. Partielles Bundesrecht findet seinen Grund in Art. 125 GG. Danach wurde Recht, das innerhalb einer Besatzungszone galt, innerhalb der ehemaligen Besatzungszone zu Bundesrecht (daher: partielles Bundesrecht, weil es nur in einem Teil Deutschlands als Bundesrecht gilt).

Kommt die Höfeordnung nicht zur Anwendung, weil es an bestimmten Voraussetzungen fehlt, dann gelten für die Vererbung des Hofes – wie sonst auch – das Bürgerliche Gesetzbuch und das Grundstücksverkehrsgesetz.

Sondererbfolge

Ein Hof nach der Höfeordnung fällt beim Tod des Eigentümers an den Hoferben. Der Hoferbe wird Alleineigentümer, ohne dass er etwas tun müsste. Der Hof fällt sozusagen automatisch im Wege einer Sondererbfolge an den Hoferben. Das bewirkt das Gesetz.

§ 4 HöfeO Erbfolge in einen Hof

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

Der Hof ist Teil der Erbschaft. An seine Stelle tritt im Verhältnis zu den Miterben der Hofeswert. Das sonstige Vermögen neben dem Hof – man spricht hier vom hofesfreien Vermögen – wird ganz normal nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt, also nicht nach der Höfeordnung. Für das hofesfreie Vermögen gilt das normale Erbrecht. Der Nachlass wird also in zwei Teile gespalten: In den Hof, der nach der HöfeO vererbt wird und in das hofesfreie Vermögen, das normal nach dem BGB vererbt wird. Die Erbengemeinschaft erhält an Stelle des Hofes den Hofeswert für die spätere Erbauseinandersetzung. Wie der Hofeswert nach § 12 HöfeO errechnet wird, können Sie weiter unten lesen.

Hoferbe

ist, wer dazu vom Erblasser im Testament oder zu Lebzeiten wirksam bestimmt wurde. Hat der Erblasser keinen Hoferben bestimmt, gilt die gesetzliche Hoferbenordnung, die in den §§ 5 und 6 der Höfeordnung geregelt ist. Ist auch nach der Hoferbenordnung kein Hoferbe vorhanden, gilt für die Erbfolge das normale Erbrecht, also das Bürgerliche Gesetzbuch.

Wann ist ein Hof ein Hof?

Damit die Höfeordnung gelten kann, muss ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegen.

§ 1 HöfeO Begriff des Hofes

(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10 000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10 000 Euro, mindestens jedoch von 5 000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

  (2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird.

  (3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5 000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht.

  (4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

  (5) Ein Ehegattenhof verliert diese Eigenschaft mit der Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe verliert er die Eigenschaft als Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grundbuch gelöscht wird.

Ein Hof ist also eine land- oder fortstwirschaftliche Besitzung die einer Einzelperson oder einem Ehepaar gehören muss, eine Hofstelle besitzt und einen Wirtschaftswert von i.d.R. mindestens 10.000 Euro hat. Ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen, darf davon ausgegangen werden, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. Diese rechtliche Vermutung kann aber widerlegt werden.

Der Hofeigentümer kann jederzeit erklären, dass sein Betrieb kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll. Das wird dann im Grundbuch vermerkt. Die Höfeordnung ist also kein Zwangsrecht.

Land- oder Fortswirtschaft

Es muss sich um einen Betrieb der Land- und Fortswirtschaft handeln. Landwirt ist, wer den Boden bewirtschaftet, um Pflanzen zu gewinnen und / oder diese pflanzlichen Erzeugnisse für die Tierhaltung einsetzt. Während der Nebenerwerbslandwirt noch einen Hof im Sinne der Höfeordnung betreiben kann, ist dies für den Hobbylandwirt ausgeschlossen. Der Nebenerwerbslandwirt ist Landwirt für den Broterwerb, der Hobbylandwirt nur zum Vergnügen.

Eigentümer

Der Hof muss sich im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten befinden. Ein Hof, der mehreren unverheirateten Personen oder einer GmbH, AG, OHG oder KG gehört, ist kein Hof im Sinne der Höfeordnung.

Wirtschaftswert

Der Betrieb muss einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR haben. 5.000 EUR reichen, wenn der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaft die Hofeigenschaft erklärt und ins Grundbuch der Hofvermerk eingetragen wird. Der Wirtschaftswert wird durch das Finanzamt ermittelt. Sinkt der Wirtschaftswert oder kann der Hof nicht mehr bewirtschaftet werden verliert der Hof seine Hofeigenschaft aber erst dann, wenn der die Hofeigenschaft im Grundbuch gelöscht wird. Bei Wegfall der sonstigen Voraussetzungen oder mehreren Eigentümern verliert der Hof aber seine Hofeigenschaft auch ohne Löschung kraft Gesetzes.

Vererbung von Schulden

Wie wir eingangs gesehen haben, geht ein Hof im Sinne der Höfeordnung beim Erbfall automatisch an den Hoferben. Das sonstige Vermögen geht nach den normalen Erbvorschriften an die Erbengemeinschaft. Für die Mitglieder der Erbengemeinschaft tritt an die Stelle des abgespaltenen Hofes der Hofeswert, den das Finanzamt bestimmt. Was ist aber mit den Schulden, die der Erblasser hinterlässt. Wer hat sie zu bezahlen? Der Hofeserbe oder die Erbengemeinschaft. Auch das ist im Gesetz geregelt.

Wie sonst auch haften alle Miterben mit dem gesamten Nachlass nach außen, also gegenüber den Gläubigern, für die Schulden des Erblassers. Dazu gehört auch der Hof. Der Hoferbe haftet genauso wie die anderen Miterben. Durch den Tod soll kein Gläubiger benachteiligt werden. Er hätte wegen der Schulden des Erblassers vor dessen Tod ja auch auf den Hof zugreifen können. So soll es auch nach dem Tod bleiben. So ist es nach außen. Wie ist es aber nach innen, im sogenannten Innenverhältnis unter den Miterben. Hier ist für die Begleichung der Nachlasschulden zuerst der hoffreie Nachlass einzusetzen. Erst wenn der hoffreie Nachlass nicht ausreicht, haftet auch der Hof.

Bestimmung des Hoferben

Der Hofeigentümer kann seinen Hoferben völlig frei durch Testament bestimmen. Anders ist es aber, wenn der Hofeigentümer bereits zu seinen Lebzeiten eine wirksame Bestimmung über den Hof getroffen hat. Das ist der Fall, wenn der Eigentümer den Hof einem Kind zur Bewirtschaftung dauerhaft überlassen hatte. Etwas anderes gilt aber wieder dann, wenn sich der Eigentümer trotz Hofüberlassung die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten hat.

Eine Einschränkung gibt es allerdings bei der Bestimmung des Hoferben. Der Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Das bedeutet, dass der Hoferbe befähigt sein muss, den Hof selbst ordentlich zu bewirtschaften.

Wirtschaftsfähigkeit

Wer im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig ist scheidet als Hoferbe nach der HöfeO i.d.R. aus (Ausnahme: Minderjährigkeit). Das gilt auch dann, wenn der nicht wirtschaftsfähige Hoferbe im Testament vom Erblasser als Hofnachfolger bestimmt wurde. Ein solcher Erbe kann dann den Hof immer noch bekommen, aber eben nicht zu den Vorzugsbedingungen der HöfeO, sondern nach allgemeinem BGB-Erbrecht.

§ 6 HöfeO Einzelheiten zur Höfenordnung


6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als Hoferbe aus, … Dies gilt jedoch nicht, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist oder wenn es sich um die Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt. Scheidet der zunächst berufene Hoferbe aus, so fällt der Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.

Der Hoferbe muss über bestimmte landwirtschaftlich-technische und bestimmte wirtschaftlich-finanzielle Fähigkeiten verfügen damit er wirtschaftsfähig ist. Er muss den Hof

  • landwirtschafts-technisch ordnungsgemäß bewirtschaften können und
  • er muss den Hof betriebswirtschaftlich ordnungsgemäß führen können, also auch in der Lage sein einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der die Marktverhältnisse berücksichtigt und die richtigen Investitionsentscheidungen trifft.
  • und er muss die feste Absicht haben den Hof zu bewirtschaften.

Ehegatte

Der Hofeigentümer darf in seinem Testament auch verfügen, dass sein Ehegatte den Hoferben bestimmen darf. Dieses Bestimmungsrecht erlischt aber, wenn der Ehegatte wieder heiratet oder der gesetzliche Hoferbe das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Bei einem Ehegattenhof, der beiden Eheleuten gehört, können die Eheleute selbstverständlich nur gemeinsam über den Hof verfügen, also den Hoferben nur gemeinsam bestimmen.

§ 8 HöfeO Der Hoferbe beim Ehegattenhof

  (1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

  (2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hoferben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen getroffene Bestimmung nur gemeinsam wieder aufheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung nicht getroffen oder wieder aufgehoben, so kann der überlebende Ehegatte den Hoferben allein bestimmen.

Die Hoferbenfolge nach der Höfeordnung

Hat der Hofeigentümer den Hoferben nicht testamentarisch bestimmt oder ganz anders im Testament verfügt (z.B. dass die Höfeordnung nicht gelten soll), dann gilt die Hoferbenfolge nach der Höfeordnung.

  • An erster Stelle sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge zu Hoferben berufen.
  • Sind keine Abkömmlinge vorhanden ist der Ehegatte zum Hoferben berufen.
  • An dritter Stelle kommen die Eltern des Erblassers als Hoferben zum Zuge, allerdings nur, wenn der Hof von ihnen oder aus ihrer Familie stammt.
  • Die vierte Hoferbenordnung sieht die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge als Hoferben vor.

Sind in einer dieser Hoferbenordnungen mehrere Kandidaten für die Hoferbfolge vorhanden, gibt das Gesetz Entscheidungskriterien für den Hoferben vor.

Hoferbe ist dann, die Person

  • der der Hof auf Dauer zur Bewirtschaftung übertragen wurde
  • oder diejenige, die durch Ausbildung und Beschäftigung auf dem Hof für die Hofübernahme prädestiniert ist
  • und zu guter Letzt, der älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste Miterbe.

Der Hoferbe muss aber immer wirtschaftsfähig sein (Ausnahme: er ist noch zu jung um schon wirtschaftsfähig zu sein).

Ist kein gesetzlicher Hoferbe vorhanden vererbt sich der Hof nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und fällt in der Regel an eine Erbengemeinschaft.

Die Rechte der weichenden Erben

Wie schon erwähnt, wird der Hof für die Erbteilung unter den Miterben durch den Hofeswert ersetzt. Der Hofeswert beträgt das 1,5-fache des durch das Bewertungsgesetz festgesetzten Einheitswertes.

Der Erblasser kann die Abfindung testamentarisch anders regeln oder die Abfindung sogar ganz ausschließen. Dann haben die anderen Miterben allerdings einen Pflichtteilsanspruch. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist dann allerdings wieder der Hofeswert maßgebend.

Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Hofbestandteile , stehen den Miterben Nachabfindungsansprüche zu. Der Nachabfindungsanspruch bemisst sich nach der Höhe des Veräußerungserlöses und den Erbquoten der Miterben. Die weichenden Erben haben sich die bereits geleisteten Abfindungszahlungen auf den Nachabfindungsanspruch anrechnen zu lassen.

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