Digitales Erbe mit Checkliste – 40 Prozent sorgen schon vor

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Digitales Erbe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Digitales Erbe mit Muster für Kontenliste / Checkliste

Frage:

Wenn ein Mensch stirbt, gehören die Fotos und Briefe, die er hinterlässt, seinen Erben. Was aber passiert mit den Bildern, die nicht im Fotoalbum kleben, sondern in seinem Profil bei Facebook stehen hochgeladen wurden? Wer bekommt den E-Mail-Zugang? Was also passiert mit digitalem Nachlass?

Antwort:

Der digitale Nachlass ist genauso zu behandeln wie der übrige Nachlass auch. Er ersetzt im Grunde einfach den Schriftverkehr, wie wir ihn früher hatten. Will heißen: E-Mails, Bilder und virtuelle Adressbücher gehören den Erben. Der Erbe tritt, soweit der Verstorbene das nicht anderweitig verfügt hat, in dessen bisherige Rechtstellung ein.

Facebook

Das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook will es Angehörigen mit einem Formular leichter machen. Sie können sich aussuchen, ob die Seite eines Verstorbenen gesperrt werden oder sichtbar bleiben soll – in einem „Erinnerungs-Status“. Darin werden alle Mitgliedschaften in Gruppen gelöscht. Nur bereits bestätigte Freunde können Nachrichten auf dem Profil hinterlassen – in Erinnerung an den Verstorbenen.

Andere Netzwerke

Andere Betreiber von sozialen Netzwerken haben oft  noch kein standardisiertes Verfahren eingeführt. Sie wollen lieber individuellen Wünschen nachkommen: Die Angehörigen eines gestorbenen Nutzers dürfen bestimmen, was mit seinem Profil passiert. Sie können es sperren, für Abschiedsnachrichten erhalten oder selbst übernehmen. Voraussetzung für Letzteres ist, dass sie die Sterbeurkunde und den Erbschein vorlegen.

E-Mail-Dienste

Anbieter von E-Mail-Diensten gehen mit Todesfällen unterschiedlich um. Web.de und GMX geben den Zugang zu den Konten nach Vorlage des Erbscheins heraus. Der Betreiber legt dabei Wert auf die Feststellung, dass nicht etwa die vom Verstorbenen genutzten Passwörter weitergegeben werden; diese seien der Firma nicht bekannt. Der Zugang erfolge zum Beispiel über den ein zufällig generiertes Einmal-Passwort, das nach dem Ersten Login durch die Erben geändert werden muss. Etwas komplizierter ist das Prozedere etwa bei Hotmail von Microsoft. Weil der Server in den USA steht, verlangt das Unternehmen eine E-Mail auf Englisch. Darin muss stehen, wann der Account eingerichtet und zum letzten Mal benutzt wurde. Außerdem müssen die Angehörigen den Erbschein sowie Kopien ihres eigenen Personalausweises und des Verstorbenen einreichen. Dann kümmert sich in den USA nach Unternehmensangaben ein „Criminal Compliance Team“ um die Anfrage. Nach spätestens zwei Monaten bekomme der Antragsteller per Post eine CD oder DVD mit den Daten aus dem Account. Geschlossen wird dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch, Hotmail-Passwörter gibt Microsoft nicht heraus.

Tipps

Um den Erben Probleme bei der Nachlassabwicklung zu ersparen, ist jedem zu raten, zu verfügen, was nach seinem Tod mit dem Nachlass – insbesondere dem digitalen – geschehen soll. Am besten hinterlässt der Nutzer seine Passwörter in einem Umschlag oder er nimmt sie direkt in sein Testament auf. Der digitale Nachlass will eben genauso sorgfältig behandelt werden, wie der sonstige Nachlass. Die Passwörter sollten in einem besonderen Ordner, bei einem guten Freund, beim Anwalt oder Notar hinterlegt werden.  Dies ist vor allem bei Zahldiensten nötig. Ohne Passwort können die Erben die Dienstleistungen nicht kündigen und dann läuft der Vertrag bzw. die Dauerabbuchung vom Erblasserkonto weiter.

Ein Datenblatt könnte so aussehen:

Meine Daten im Internet

Ich nutze die folgenden Dienste im Internet:

  1. Bei web.de habe ich meine email-Adresse mit folgenden Nutzernamen „XY“. Das Passwort lautet „1123456“.
  2. Bei Amazon und Zalando habe ich folgenden Nutzernamen „ZA“. Das Passwort lautet „1223456“.
  3. Bei facebook habe ich folgenden Nutzernamen „BC“. Das Passwort lautet „1323456“.
  4. Bei paypal habe ich folgenden Nutzernamen „DE“. Das Passwort lautet „1423456“.
  5. Meine eigene Homepage ist www.fundsplitter.com. Mein Nutzername lautet „fundus123″. Das Passwort lautet 1523456“.
  6. Ich verkaufe auf ebay unter dem Anbieternamen „Bayer1123“. Nutzername „Bayer1123“. Passwort 1623456. 
Digitaler Nachlass: 4 von 10 Deutschen sorgen vor

Laut einer Umfrage des Digitalverbands Bitkom im Jahr 2021 kümmern sich 40 Prozent der Internetnutzer um ihr digitales Erbe.  2019 waren es noch 31 Prozent und im Jahr 2017 nur 18 Prozent.

Datenhinterlegung

Prinzipiell eine Alternative sind Dienste wie Legacy Lockers, Datainherit oder auch Deathswitch. Sie ermöglichen Anwendern, gegen eine Gebühr Passwörter für Web-Netzwerke, E-Mail-Konten oder das Online-Banking bei ihnen zu hinterlegen und eine Vertrauensperson zu nennen. Hiervon ist aber abzuraten, denn sensible Daten sollten Nutzer nicht gesammelt einem Internetdienst überlassen. Man muss schon sehr viel Vertrauen zu einem solchen Anbieter haben, um so fahrlässig zu handeln

Noch mehr Rechtliches

Auch ein E-Mail-Account ist vererbbar. Die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis zum E-Mail-Betreiber ein. Die Auffassung, dass private und nicht vermögensbezogene Daten nicht an beliebige Erben, sondern nur an die nächsten Angehörigen gehen sollten, ist abzulehnen. Der Erblasser kann frei entscheiden, wer sein Erbe und Account-Nachfolger wird. Das BGB lässt nämlich klar erkennen, dass auch private Dinge an die Erben vererbbar sind.

§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.

§ 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mit verkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Als digitales Erbe oder Digitale Vererbung bezeichnet man den Übergang von bestehenden digitalen Daten einer Person auf eine andere von Todes wegen.

Gesamtrechtsnachfolge

Das Deutsche Erbrecht wird vom römisch-rechtlichen Grundsatz der Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge geprägt. Damit bezeichnet man den Übergang des gesamten Vermögens und aller Rechte vom Erblasser auf den Erben als Rechtsnachfolger.

Digitale Werte

Zu den vererbbaren digitalen Werten gehören zum Beispiel Passwörter, Anweisungen, Verträge in elektronischer Form, Geschäftspläne, Patentanmeldungen, digitale Fotos, medizinische Informationen, Diplomas, Geburtszertifikate, Versicherungspolicen und Bankauszüge. Digitale Werte (Daten, Dokumente), sind von ihrer Natur her sehr viel flüchtiger, aber einfacher zu generieren, zu kopieren und zu verschieben als physische Werte. Aus diesem Grunde werden zentrale Datenablagen immer beliebter. Diese digitalen Werte sind in der Regel, je länger sie gespeichert werden, an immer mehr Orten auf physischen Speichermedien von Dienstanbietern zu finden (z.B. bei Google Docs, Apple,  MobileMe, Microsoft Services, Salesforce.com, etc.). Die Verträge mit diesen Dienstanbietern erlöschen jedoch automatisch im Todesfall des Vertragsnehmers. Dies konfrontiert die Erben mit vielen Problemen, da sie keine Rechte mehr an den Daten haben.

Im Gegensatz zu physischen Werten können elektronische Werte beliebig oft kopiert werden. Dies kann zu Problemen führen, wenn der digitale Wert auch einen Geldwert hat oder Datenschutzanforderungen unterliegt. Aus der Perspektive des Erbberechtigen kann es aber auch zu Problemen führen, wenn die Erben nicht auf die Daten zugreifen können, sei es, weil sie keine kompatiblen Lesegeräte mehr haben oder schlicht keinen Zugriff auf verschlüsselte Informationen haben.

Eine andere Herausforderung resultiert aus der extremen Neuproduktionsmenge von digitalen Werten. Es ist normal, dass eine Familie 5-10 Gigabyte pro Jahr an persönlichen Daten produziert (digitale Fotos eingeschlossen). Erben von digitalen Werten sind dann mit dem Problem konfrontiert, das für sie Wichtige vom Unwichtigen zu unterscheiden.

Übergabe von digitalen Daten

Im Gegensatz zur konventionellen Vererbung von physischen Gütern an enge Verwandte und Erbberechtige, können bei digitalen Daten auch rein digitale Bekanntschaften im Spiel sein. Die digitalen Bekanntschaften sind oft auch nur auf digitalem Wege kontaktierbar. Die Übergabe von digitalen Werten bedarf auch weiterer Instruktionen (mit welchen Medien die Datenträger gelesen werden können, mit welchen Passwörter die verschlüsselten Daten entschlüsselt werden können oder schlicht auch nur weitere Informationen wie die Daten strukturiert sind). Falls nun die Erbberechtigen in verschiedenen Nationen mit verschiedenen Erbrechten wohnen, ist nicht nur die Ermittlung des geltenden Erbrechts durch Anwendung der Regeln des internationalen Erbrechts anspruchsvoll, es kann sehr aufwendig sein, eine Sterbeurkunde so zu beglaubigen, dass sie in einem anderen Land akzeptiert wird (der Ort, in dem die Daten abgelegt sind, ist oft nicht identisch mit dem Wohnsitz des Erblassers).

Der Anwendungsfall

Die digitale Vererbung sollte überall dort in Betracht gezogen werden, wo wichtige Daten an Begünstigte übergeben werden sollten (unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. dem Tod des Datenbesitzers). Der Datenbesitzer hat also ein Interesse seine digitalen Werte gut zugänglich (beispielsweise in einem zentralen Datenspeicher) abzulegen und dann festzulegen, wem welche Daten zustehen.

Rechtliche Perspektive

Aus rechtlicher Perspektive ist es wichtig, dass die digitalen Werte  Teil der Erbmasse sind. Das Konzept der Universalsukzession bedeutet, dass die Erben die Rechte übernehmen.

Digitale Daten können als Teil der subjektiven Rechts (Bsp. Urheberrecht an einem Manuskript) auftreten. Allerdings sind die meisten digitalen Daten einer natürlichen Person nicht dem subjektiven Recht unterworfen (z.B. Passwörter, Bilder, Notizen). Damit diese Daten in die Erbmasse fließen, muss der Erblasser diese Daten besessen haben. Besitz ist aber normalerweise bezogen auf Sachen, was wiederum die Frage aufwirft, ob digitale Daten grundsätzlich Sachen sind oder ob nur die Datenträger eine Sache sind. Heute gilt die Ansicht, dass digitale Daten die Anforderungen (physische Aspekte) einer Sache nicht erfüllen.

So fern die digitalen Daten auf einem physischen Medium abgespeichert sind, werden die Daten in Rahmen des Besitzes der physischen Mediums betrachtet. Dies kann dann nicht mehr gelten, wenn der Erblasser seine Daten auf einem Medium ablegt, das ihm nicht gehört, z.B. einem Online-Server. In diesem Falle ist es entscheidend, dass der Erblasser einen Berechtigungsausweis (i.e. Passwort) besitzt. In diesem Falle ist das Passwort (Analogie zum Schlüssel eines physischen Banksafes) ein Hilfsmittel, welches Zugang zum Eigentum ermöglicht. So fällt der Zugang zu den digitalen Daten in die Erbmasse. Die Juristik geht heute allerdings von der Annahme aus, dass beispielsweise Fotos aus einem physischen Fotoalbum gleich zu behandeln sind wie digitale Fotos. Somit fallen die digitalen Daten, welche auf einem Medium eines Dienstleisters liegen, in die Erbmasse des Erblassers, wenn der Erblasser Zugang hatte und die Daten mit dem Tode des Erblassers nicht gelöscht werden.

Wenn der Erblasser nicht will, dass sämtliche digitale Daten an alle Erben weitergegeben werden, muss er zu Lebzeiten entsprechende Vorkehrungen treffen. Natürlich könnte der Erblasser, solange er der Einzige ist, der von den Daten weiß, den Zugangsschlüssel an einen gewünschten Begünstigten weitergeben und keiner der anderen Erben würde davon erfahren. Verschiedene Vertreter von nationalen Gesetzgebungen sind allerdings der Meinung, dass der Erblasser mit einer testamentarischen Verfügung nicht sicherstellen kann, dass nur ein Begünstigter den Zuschlag erhält, da mit der Testamentseröffnung die anderen Erben davon Kenntnis nehmen, dass digitale Daten existieren und damit autorisiert werden müssen, den Zugang zu diesen Daten  zu erhalten, da sie als Erben ein Informationsrecht bezüglich der Erbmasse haben.

Limitationen und Alternativen

In der Praxis dürfte es als Lösung zu empfehlen sein, dass der Erblasser in regelmäßigen Abständen seine Daten auf ein physisches Medium (z.B. DVD) kopiert und dieses Medium bei seinem Anwalt oder in einer Bank deponiert und darüber entsprechend im Testament vermerkt. Es werden mehrere Dienste, die eine digitale Vererbung implementieren, angeboten.

Was passiert mit den Bildern, die in einem Profil bei Facebook stehen? Wer bekommt den E-Mail-Zugang?

Antwort: Der digitale Nachlass genauso zu behandeln wie der übrige Nachlass auch. Er ersetzt im Grunde einfach den Schriftverkehr, wie wir ihn früher hatten. Will heißen: E-Mails, Bilder und virtuelle Adressbücher gehören den Erben. Der Erbe tritt, soweit der Verstorbene das nicht anderweitig verfügt hat, in dessen bisherige Rechtstellung ein. Allerdings müsse immer zwischen vererblichen und nicht vererblichen Rechten wie dem Persönlichkeitsrecht unterschieden werden.

Das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook will es Angehörigen mit einem Formular leichter machen. Sie können sich aussuchen, ob die Seite eines Verstorbenen gesperrt werden oder sichtbar bleiben soll – in einem „Erinnerungs-Status“. Darin werden alle Mitgliedschaften in Gruppen gelöscht. Nur bereits bestätigte Freunde können Nachrichten auf dem Profil hinterlassen – in Erinnerung an den Verstorbenen.

Die Betreiber von  StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ, den größten Netzwerken aus Deutschland mit insgesamt 15,5 Millionen Nutzern, haben kein standardisiertes Verfahren eingeführt. Sie wollen lieber individuellen Wünschen nachkommen: Die Angehörigen eines gestorbenen Nutzers dürfen bestimmen, was mit seinem Profil passiert. Sie können es sperren, für Abschiedsnachrichten erhalten oder selbst übernehmen. Voraussetzung für Letzteres ist, dass sie die Sterbeurkunde und den Erbschein vorlegen.

Xing bietet die Möglichkeit einzugeben, ob der Account nach dem Tod gelöscht werden soll oder wer ihn „erben“ soll.

Anbieter von E-Mail-Diensten gehen mit Todesfällen unterschiedlich um. Web.de und GMX geben den Zugang zu den Konten nach Vorlage des Erbscheins heraus. ( Der Betreiber legt dabei Wert auf die Feststellung, dass nicht etwa die vom Verstorbenen genutzten Passwörter weitergegeben werden; diese seien der Firma nicht bekannt. Der Zugang erfolge zum Beispiel über den ein zufällig generiertes Einmal-Passwort, das nach dem Ersten Login durch die Erben geändert werden muss). Etwas komplizierter ist das Prozedere etwa bei Hotmail von Microsoft. Weil der Server in den USA steht, verlangt das Unternehmen eine E-Mail auf Englisch. Darin muss stehen, wann der Account eingerichtet und zum letzten Mal benutzt wurde. Außerdem müssen die Angehörigen den Erbschein sowie Kopien ihres eigenen Personalausweises und des Verstorbenen einreichen. Dann kümmert sich in den USA nach Unternehmensangaben ein „Criminal Compliance Team“ um die Anfrage. Nach spätestens zwei Monaten bekomme der Antragsteller per Post eine CD oder DVD mit den Daten aus dem Account. Geschlossen wird dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch, Hotmail-Passwörter gibt Microsoft nicht heraus.

Um den Erben Probleme bei der Nachlassabwicklung zu ersparen, ist jedem zu raten, zu verfügen, was nach seinem Tod mit dem Nachlass – insbesondere dem digitalen – geschehen soll. Am besten hinterlässt der Nutzer seine Passwörter in einem Umschlag oder er nimmt sie direkt in sein Testament auf.

Prinzipiell eine Alternative sind Dienste wie Legacy Lockers, Datainherit oder auch Deathswitch. Sie ermöglichen Anwendern, gegen eine Gebühr Passwörter für Web-Netzwerke, E-Mail-Konten oder das Online-Banking bei ihnen zu hinterlegen und eine Vertrauensperson zu nennen. Hiervon ist aber abzuraten, denn sensible Daten sollten Nutzer nicht gesammelt einem Internetdienst überlassen. Man muss schon sehr viel Vertrauen zu einem solchen Anbieter haben, um so fahrlässig zu handeln

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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