Erben können Vaterschaft nicht im Pflichtteilsprozess prüfen lassen

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Pflichtteilsrecht für Vater eines nichtehelichen Kindes
Vater eines nichtehelichen Kindes

Erben können anerkannte Vaterschaft nicht im Pflichtteilsprozess prüfen lassen. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Frage:

Unser Vater ist gerade verstorben. Wir sind seine beiden ehelichen Töchter. Er hat uns in seinem Testament zu je 1/2 als Erben eingesetzt. Er hat noch einen nichtehelichen Sohn, der 2 1/2 Jahre Jahre alt ist. Unser Vater hat die Vaterschaft zwei Wochen nach der Geburt dieses Kindes anerkannt. Er bekam dann aber Zweifel und hat, ohne Kenntnis der Mutter des nichtehelichen Kindes, ein Vaterschaftsgutachten eingeholt. Als das Kind 18 Monate alt war, kam das Gutachten zum Ergebnis, dass unser Vater 100prozentig nicht der biologische Vater des Kindes ist. Weitere drei Monate erlitt unser Vater eine Gehirnblutung und fiel ins Koma, aus dem er bis zu seinem Tod nicht mehr erwachte. Der Bruder unseres Vaters, dem er vor 10 Jahren eine notarielle Generalvollmacht gab, hat für unseren Vater die Vaterschaftsanfechtungsklage gegen seinen nichtehelichen „Sohn“ erhoben. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht die Einholung eines DNA-Gutachtens angeordnet. Hiergegen hat die Mutter des Kindes Rechtsmittel eingelegt. Bevor es zu einer Entscheidung kam, ist unser Vater gestorben. Das Verfahren war von Gesetzes wegen als erledigt anzusehen. Jetzt macht die Mutter des nichtehelichen Kindes gegen uns den Pflichtteil für ihren Sohn geltend. Durch die Anerkennung der Vaterschaft durch unseren Vater sei ihr Sohn als Abkömmling unseres Vaters zu behandeln, solange nicht durch Urteil festgestellt sei, dass er nicht der Vater sei. Sie beruft sich auf das Gesetz:

§ 1592 BGB Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
   1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder …

§ 1599  BGB Nichtbestehen der Vaterschaft
   (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

Zu einem solchen Urteil sei es im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht gekommen. Sie will uns jetzt verklagen und ist sich sicher zu gewinnen.

Das kann doch nicht richtig sein, oder?

Antwort:

Doch, leider. Sie können im Rahmen des Pflichtteilsprozesses nicht prüfen und feststellen lassen, ob ihr „Stiefbruder“ von ihrem Vater biologisch abstammt. Dies geht deshalb nicht, weil sie beide nach dem Gesetz im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht anfechtungsberechtigt waren.

§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind (nur):
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
   3. die Mutter,
4. das Kind und
5. die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr. 2. …

Entscheidend ist allein, dass Ihr Vater die Vaterschaft anerkannt hat und das Kind daher Ihrem Vater als Abkömmling zuzuordnen ist.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ist eine Prüfung der biologischen Abstammung des Kindes von Ihrem Vater im Rahmen des Pflichtteilsprozesses nicht geboten. Sie könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Mutter und das Kind sich rechtsmissbräuchlich gegen das Vaterschaftsgutachten gewehrt hätten.

Zunächst kann nämlich die Anfechtung der Vaterschaft nicht durch einen Bevollmächtigten, nämlich den Bruder Ihres Vaters, erfolgen.

§ 1600a BGB Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
   (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.   (3) …
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.‘
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

Nur ein gesetzlicher Vertreter, also ein Betreuer, hätte für Ihren Vater die Vaterschaft anfechten können.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Ihr Vater selbst einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht genutzt hat, um Vaterschaftsanfechtungsklage zu erheben.

Schließlich darf das von Ihrem Vater heimlich eingeholte Vaterschaftsgutachten nicht verwertet werden.

Auch wenn ihr Vater durch das neue Recht berechtigt gewesen wäre, die Abstammung durch ein Gutachten klären zu lassen, hätte eine solches Gutachten nicht das Vaterschaftsanfechtungsverfahren ersetzt.

Quelle und zur Vertiefung: OLG Düsseldorf vom 8. 11. 2012, 2 U 834/1115 in ZEV 2013, 389

 

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