Was ist die Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Was ist die Erbrechtsgarantie nach Art. 14 GG?

1. Privaterbrecht

Die Erbrechtsgarantie in Art 14 GG garantiert den Bürgern, dass sie ihr Erbe als Eigentum über den Tod hinaus, privat vererben können. Das Erbe als „Eigentum des Toten“ fällt also nicht an den Staat. Der Erblasser kann die Unabhängigkeit, die in seinem Eigentum gegenüber Staat und Mitbürgern zum Ausdruck kommt, im Wege des Erbrechts an seine Erben weitergeben.

2. Verbot einer konfiskatorischen Erbschaftsteuer

Auf dieses Eigentum bzw. Privaterbrecht greift der Staat mit der Erbschaftsteuer zu. Die Erbschaftsteuer darf aber keine konfiskatorische Wirkung haben. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Erbschaftsteuerbelastung unter 50 Prozent liegt. Aus diesem Grund sind die Erbschaftsteuersätze im ErbStG alle so gefasst, dass sie immer unter 50 Prozent liegen. Bei Erwerben von über 13 Mio. Euro wert fällt in der Erbschaftsteuerklasse III (nicht verwandte Erben) eine Erbschaftsteuer von  50 Prozent an.

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung von bis zu 1 Stunde in Anspruch zu nehmen. Die Erstberatung kann persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Mail erfolgen. Sie kostet nur 190 Euro plus Mehrwertsteuer (eventuell noch Postgebührenpauschale, also im Ergebnis 226,10 oder 249,90 Euro). Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte. Übrigens: Bei einer Erstberatung durch uns erhalten Sie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos.

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