Erbschaftsteuer sparen: Fiskus akzeptiert manchmal auch „mündliche Testamente“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer sparen: Fiskus akzeptiert manchmal auch „mündliche Testamente“
Hat der Verstorbene ungünstige steuerliche Anordnungen getroffen, lässt sich sein letzter Wille nicht immer korrigieren. Denn die Familie darf vom Testament abweichende Regelungen nur in Sonderfällen umsetzen.
Vom Inhalt eines Testaments erhält das Finanzamt stets Kenntnis, da es im Todesfall eine Kopie erhält.
Auch eine Kopie des Erbscheins wandert an den Fiskus, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt. Aufgrund dieser Daten kann dann die Erbschaftsteuer leicht festgesetzt werden. Doch fehlt ein Testament aufgrund eines Rechtsirrtums, muss dies steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dann zahlen die gesetzlichen Erben selbst dann die Abgaben, wenn sie den kompletten Nachlass an den eigentlich Begünstigten weiterreichen.
Beispiel
In einem vom Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall sollte die Stieftochter nach dem Willen der Erblasserin alleinige Erbin sein. Sie verfasste aber kein Testament, weil sie ihre Stieftochter irrtümlich ohnehin für ihre gesetzliche Erbin hielt. Dies waren aber andere Angehörige und die Stieftochter ging mangels Testaments leer aus. Die gesetzlichen Erben verzichteten daraufhin zu Gunsten der Stieftochter auf ihren Erbteil, weil die Verstorbene allein ihre Stieftochter als Erbe bedacht wissen wollte und dies der Verwandtschaft stets bekannt war.
Dennoch liegt auch in diesem Fall für die gesetzlichen Erben ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, auch wenn sie ihren Erbanteil freiwillig in voller Höhe weitergeleitet hatten, so die Richter (Az. 2 K 269/07). Es handelte sich hierbei nämlich nicht um die Umsetzung einer nur formunwirksamen letztwilligen Verfügung, da überhaupt kein Testament vorlag.
Mündliches Vermächtnis
Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Testament vorliegt. Dessen Inhalt muss nicht unbedingt fürs Finanzamt maßgebend sein. Hier braucht die steuerliche Anerkennung von abweichenden Regelungen nicht an der Missachtung der hierzu notwendigen Formvorschriften scheitern. Damit können auch vom Verstorbenen außerhalb des Testaments geäußerte Nachlassregelungen gelten. Hat dieser beispielsweise mündlich ein Vermächtnis angeordnet, wonach ein Teil des Bankguthabens oder eine Immobilie an nicht im Testament bedachte Personen gehen soll, so kann dies steuerlich berücksichtigt werden. Damit müssen die eigentlichen Erben diesen Teil des Vermögens nicht als eigenen Erwerb versteuern, was zu einer Minderung der Progression führen kann. Beim Begünstigten wird dann ein zusätzlicher Freibetrag genutzt.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit diese vom Testament abweichenden Regelungen auch vom Finanzamt anerkannt werden, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. So muss eindeutig feststehen, dass es sich um eine gewollte Anordnung des Erblassers handelt und die Erben müssen dem Begünstigten das ihm zugedachte Vermögen auch entsprechend übertragen. Sind diese Hürden geschafft, werden diese Zuordnungen steuerlich genauso behandelt wie bei einem Testament.