Wie hoch sind die Kosten für Erbschein und Erbscheinsverfahren? Erklärt von Gerhard Ruby,  Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kosten für Erbschein und Erbscheinsverfahren

Bei Nachlässen mit Grundstücken wird ein Erbschein fast immer benötigt.

Gibt es nur bewegliches Vermögen und Sparguthaben, kann eine Vollmacht ausreichend sein.

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zum GNotKG, die Sie unten sehen können. Für den Erbscheinsantrag ist die Tabelle B maßgeblich.

Es fallen folgende Kosten an:

1. Zunächst 100 Euro für Testamentseröffnung

Ist ein Testament vorhanden wird dieses von Amts wegen durch das Nachlassgericht eröffnet. Hierfür fallen Kosten von 100 Euro an (1201 KV GNotKG).

2. Doppelt abkassiert: Für die e.V. und den Erbschein

Für die Erteilung eines Erbscheins fällt eine 1,0 Verfahrensgebühr an (12210 KV GNotKG). Hinzu kommt noch die Gebühr für die eidesstattliche Versicherung der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben, die sich ebenfalls auf 1,0 beläuft (23300 KN GNotKG). Das sind bei einem Nachlasswert von rund 500.000 Eur zwei Gebühren von je 935 Euro, was mit Nebenkosten dann rund 2.000 Euro ausmacht.

Wir drucken nachfolgend die Gebührentabelle ab. Links sehen Sie den Nachlasswert und ganz rechts die 2 Gebühren für den Erbschein (rostbraun).

GNotKG-Gebührentabelle B

Gebührensatz nach Kostenverzeichnis

0,2

0,3

0,5

0,6

1,0 

2,0 

Wert bis …

500 €

15,00

15,00

15,00

15,00

15,00 

30,00 

3.000 €

15,00

15,00

16,50

19,80

33,00 

66,00

8.000 €

15,00

18,90

31,50

37,80

63,00 

126,00

13.000 €

16,60

24,90

41,50

49,80

83,00 

166,00

19.000 €

19,80

29,70

49,50

59,40

99,00 

198,00

50.000 €

33,00

49,50

82,50

99,00

165,00 

330,00

80.000 €

43,80

65,70

109,50

131,40

219,00 

438,00

125.000 €

60,00

90,00

150,00

180,00

300,00 

600,00

170.000 €

76,20

114,30

190,50

228,60

381,00 

762,00

200.000 €

87,00

130,50

217,50

261,00

435,00 

870,00

290.000 €

117,00

175,50

292,50

351,00

585,00 

1.170,00

350.000 €

137,00

205,50

342,50

411,00

685,00 

1.370,00

440.000 €

167,00

250,50

417,50

501,00

835,00 

1.670,00

500.000 €

187,00

280,50

467,50

561,00

935,00

1.870,00

750.000 €

267,00

400,50

667,50

801,00

1.335,00

2.670,00

1.000.000 €

347,00

520,50

867,50

1.041,00

1.735,00 

3.470,00

1.300.000 €

443,00

664,50

1.107,50

1.329,00

2.215,00 

4.430,00

1.600.000 €

539,00

808,50

1.347,50

1.617,00

2.695,00 

5.390,00

2.500.000 €

827,00

1.240,50

2.067,50

2.481,00

4.135,00 

8.270,00

3.000.000 €

987,00

1.480,50

2.467,50

2.961,00

4.935,00 

9.870,00

4.000.000 €

1.307,00

1.960,50

3.267,50

3.921,00

6.535,00 

13.070,00

5.000.000 €

1.627,00

2.440,50

4.067,50

4.881,00

8.135,00 

16.270,00 

  • Der Erbschein kostet bei einem Nachlasswert von 1.000,00 € 38,00 € netto (2 × 19 Euro).
  • Bei einem Nachlasswert von 10.000,00 € betragen die Kosten 150,00 € netto (2 × 75 Euro).
  • Bei 100.000,00 € fallen Kosten in Höhe von 546,00 € netto an(2 x 273 Euro).
  • Bei einem Nachlasswert von 250.000 fallen 1070 Euro netto an ( 2 x 535 Euro).
  • Bei einem Nachlasswert von 500.000 Eur kostet der Erbschein 1.870 Euro nett (2 x  935 Euro), was mit Nebenkosten dann rund 2.000 Euro ausmacht.
  • Bei 1 Mio. Euro Nachlasswert kostet der Erbschein 3.470 Euro netto (2 x 1.735 Euro).

Grobe Faustformel

für die Erbscheinskosten: Nachlasswert geteilt durch 2 und davon 1 %, also 100.000 Euro Nachlass x 1/2 = 50.000 und dann zwei Nullen weg macht rund 500 Euro.

Genaue Berechnung: 2 x Wert der Tabelle B zumGNotKG

3. Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich trägt der Antragsteller die Kosten des Erbscheinsverfahrens, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Die Kosten sind im GNotKG und dort im KV = Kostenverzeichnis geregelt.

4. Rücknahme kommt billiger

Wird der Erbscheinsantrag vor der Entscheidung des Nachlassgerichtes zurückgenommen, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,3, so dass im Beispielsfalls dann nur Kosten von 1.300 Euro entstanden wären. Das macht Sinn, wenn das Nachlassgericht klar zu erkennen gibt, dass es den Antrag ablehnen wird.

5. Erbschein gibt es nur nach Antrag

Nach § 2353 BGB ist das Erbscheinsverfahren ein Antragsverfahren.

§ 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

Das Erbscheinsverfahren wird vom Nachlassgericht also nur auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt und nicht von Amts wegen (also nicht automatisch).

6. Kosten einer Beweisaufnahme

Kommt es wegen widerstreitender Angaben der Beteiligten im Erbscheinsverfahren zu einer Beweisaufnahme (z.B. Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments) fallen die hierdurch entstehenden Kosten wiederum grundsätzlich demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.

Andere Beteiligte, die ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatten (z.B. Antragsgegner der die Ablehnung des Erbscheinsantrags beantragt hatte) haften für die Kosten lediglich dann, wenn ihnen in der Kostenentscheidung die Kosten aus Gründen der Billigkeit auferlegt werden (§ 81 FamFG, entspricht dem früheren 13a FGG a.F. )

Fehlt eine Kostenentscheidung trägt der Antragsteller die Kosten, wenn es sich um ein Antragsverfahren handelt (§ 22 GNotGK).

Wer den Erbschein beantragt, trägt also grundsätzlich auch die Kosten einer Beweisaufnahme (LG Saarbrücken vom 31.10.2009 – Az.: 5 T 227/09).

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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