Erbschein

Erbscheinsverfahren: Wie komme ich zum Erbschein? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbscheinsverfahren: Wie komme ich zum Erbschein?

Mit dem Erbschein kann man sich als Erbe ausweisen. Es ist also das Zeugnis über die Erbenstellung. Ich rede gerne vom „Erbenführerschein“. Mit dem Erbschein geht immer alles, ohne Erbschein geht in der Regel nichts, wenn es um Grundbuch, Bank, Versicherung etc. geht. Ohne Erbschein erhält man da in der Regel keine Auskunft, kann kein Geld abheben und kommt nicht ins Grundbuch. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Oft ist es schwierig, beim Erbscheinsantrag die Bruchteile zu denen die Miterben eingetragen werden sollen anzugeben. Hier ist an die Möglichkeit eines quotenlosen Erbscheins zu denken.

Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins ist in den §§ 2353 ff. BGB und 342 ff. FamFG geregelt. BGB bedeutet „Bürgerliches Gesetzbuch“ und FamFG bedeutet „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Das Verfahren läuft in folgenden Schritten ab:

1. Antrag beim Nachlassgericht

Ohne Antrag eines Erben gibt es keinen Erbschein. Einen Erbscheinsantrag kann jeder Erbe, aber auch ein Testamentsvollstrecker, ja sogar, Gläubiger eines Erben oder des Erblassers, wenn sie einen Titel (z.B. ein Urteil gegen den Erblasser oder den Erben) haben.

Der Antrag kann direkt beim Nachlassgericht gestellt werden. Zuständig ist das Nachlassgericht an dem Ort, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Im Antrag müssen u.a. folgende Fragen beantwortet werden:

  • Wer ist der Erblasser?
  • Wann ist er gestorben?
  • Wen sind die Erben?
  • Wie hoch sind die Erbteile?
  • Gibt es Beschränkungen, z.B. durch Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung?
  • Ist der Erbe aufgrund Gesetzes oder aufgrund Testament oder aufgrund Erbvertrag zum Erben berufen?
  • Sind Personen vorverstorben oder durch Ausschlagung der Erbschaft weggefallen, die eigentlich vor den Erben geerbt hätten?
  • Haben alle Erben die Erbschaft angenommen?

Schließlich sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen (wenn nicht schon beim Nachlassgericht vorhanden):

  • Personenstandsbuch
  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Ehevertrag
  • Geburtsurkunde
  • Testamente und Erbverträge
2. Erbschein oder Sachverhalts-Beschluss

Sind die für die Erteilung eines Erbscheins notwendigen Tatsachen unstreitig, wird der Erbschein erteilt. Der Beschluss, in dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins vorliegen, wird zuvor in die Akte gegeben und den Beteiligten nicht bekannt gemacht. Die Bekanntgabe ist also nicht notwendig, wenn kein Streit besteht.

Sind die Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins hingegen streitig, wird den Beteiligten ein Feststellungsbeschluss zugestellt, in dem die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Sachen festgestellt werden. Ein solcher Feststellungsbeschluss könnte beispielsweise lauten:

„Die Tatsachen, die zur Erteilung des in der Nachlasssache XY beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.“

Aus diesem Beschluss können die Beteiligten erkennen, welchem der Beteiligten, das Nachlassgericht in seiner Argumentation und Sachverhaltsschilderung folgt. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses, die ohne Beschwerde einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses eintritt, wird dann kein Erbschein erteilt.

Lies hierzu:

§ 352 FamFG Entscheidung über Erbscheinsanträge
(1) Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.

(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.

(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.

3. Sofortige Beschwerde

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes als Nachlassgericht kann ein Beteiligter die sofortige, d.h. befristete Beschwerde einlegen. Die Beschwerde wird beim Amtsgericht als Nachlassgericht eingelegt. Das Gericht, das über die Beschwerde entscheidet, also das sog. „Beschwerdegericht“,  ist das Oberlandesgericht.

4. Rechtsbeschwerde

Hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, kann binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angegriffenen OLG-Beschlusses, eine Beschwerdeschrift zum Rechtsbeschwerdegericht eingereicht werden. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof (BGH). Hier besteht der Zwang, sich von einem beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen.

5. Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank ohne Erbschein

Wie eingangs dargelegt, geht gegenüber Banken ohne Erbschein in der Regeln nichts. Die Banken haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gut wie immer bestimmt, dass ein Erbschein vorgelegt werden muss, wenn der Erbe Geld abheben oder Kontoauszüge einsehen will. Grund: Damit sind die Banken auf der sicheren Seite. Auf einen Erbschein darf man vertrauen.

Tipp: Existiert allerdings eine Vollmacht über den Tod hinaus, ist für den Bevollmächtigten kein Erbschein erforderlich, wenn er vom Konto des Verstorbenen Geld abheben will.

Schlagzeilen hat jüngst auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az. XI ZR 440/15) gemacht Danach ist – trotz gegenteiliger Geschäftsbedingungen der Bank –  die Vorlage eines Erbscheins nicht unbedingt erforderlich, wenn sich der Erbe  durch eine beglaubigten Kopie des Testaments nebst nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift gegenüber der Bank ausweisen kann.

BGB §§ 1922, 2032
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist

Laut BGH muss der Erbe sein Erbrecht nämlich nicht durch einen Erbschein nachweisen. Er kann den Nachweis auch in anderer Form führen.  Eine dieser anderen Möglichkeiten ist eben die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Das gilt auch für handschriftliche Testamente. Der BGH geht sogar so weit, dass ein Eröffnungsvermerk reicht.

6. Grundbuchamt und Erbschein

Wollen die Erben das Grundbuch berichtigen lassen, weil dort noch der Verstorbene als Eigentümer eingetragen ist, ist in der Regel auch ein Erbschein erforderlich. Das gilt allerdings nicht, wenn ein notariell beurkundeter Erbvertrag oder Testament vorliegt, aus dem sich die Erben eindeutig ergeben. Das ist bei namentlicher Benennung der Fall. Dann genügt für die Grundbuchberichtigung die Vorlage der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung (§ 35 Abs. 1 GBO).

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