EU-Erbrecht. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
EU-Erbrecht: Wähle Sie deutsches Recht
Das neue Europäische Erbrecht gilt für Erbfälle, die ab dem 17.08.2015 eintreten. Die wichtigste Änderung: Wer bis dahin starb wurde nach dem Recht seiner Nation, also der Deutsche nach deutschem Erbrecht, der Italiener nach italienischem Erbrecht, der Österreicher nach österreichischem Erbrecht und der Spanier nach spanischem Erbrecht beerbt. Jetzt gilt das Erbrecht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, d.h. der Deutsche in Spanien wird nach spanischem Erbrecht, der Italiener in Deutschland nach deutschem Erbrecht, der Österreicher in Italien nach Italienischem Erbrecht und der Spanier in Österreich nach Österreichischem Erbrecht.
Achtung:
Das neue EU-Erbrecht gilt nicht für Dänemark, Großbritannien und Irland
Betroffen sind also alle Deutschen, die dauerhaft im Ausland wohnen, z.B. als Resident oder im Altenheim in Spanien, Italien, Österreich, Tschechien oder Rumänien pflegen lassen.
Gut zu wissen:
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht der Wohnsitz, sondern der wirkliche Lebensmittelpunkt.
Tipp:
Deutsche können für ihr gesamtes Vermögen (z.B. deutsches und spanisches) bestimmen, dass es nach deutschem Recht vererbt wird (auch wenn es sich in Spanien befindet).