Stiefkinder
Familienpool

Familienpool – Die geschickte Vermögensnachfolge. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Wer will seine Vermögensnachfolge nicht optimal steuern?

Der Familienpool könnte das richtige Mittel sein. Ein Familienpool ist eine Familiengesellschaft, die das Familienvermögen verwaltet. Durch den Familienpool werden die nachrückenden Familienmitglieder am Familienvermögen als Gesellschafter beteiligt, während die Eltern noch das Sagen haben.  Der Familienpool schützt einerseits das Vermögen vor Zersplitterung, andererseits bindet er die Kinder aneinander. Letzteres ist natürlich auch das Problem. In der Regel knallt es im Familienpool oder es entstehen Unstimmigkeiten, die lange zwischen den Geschwistern unterdrückt werden, wenn der poolbegründende Vater tot ist. Das habe ich schon oft erlebt, spätestens in der dritten Generation. Wer aber sicher ist, dass das in seiner Familie nicht passieren wird, für den könnte der Familienpool das Richtige sein. 

Der Familienpool

Angenommen ein Ehepaar hat zwei Kinder und besitzt zwei Mietshäuser mit und ein Einfamilienhaus sowie Geldanlagen.
Die Eltern haben durch die Rente eine hervorragende Altersversorgung. Das Vermögen soll drei Millionen betragen. Die Eltern wollen das Familienvermögen steueroptimal auf die Kinder und Enkelkinder übertragen.  Hierzu könnten die Eltern die Häuser und das Geld in einen Familienpool einbringen.

Gehört das Vermögen den Eltern je zur Hälfte könnten bereits Steuerfreibeträge von 2 Eltern x 2 Kinder x 400.000 Euro, also von 1,6 Millionen Euro ausgenutzt werden.  Die Eltern können sich durch ein Rückübertragungsrecht absichern. Sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen die eingebrachten Gelder und Immobilien wieder an sich ziehen, falls ein Störfall eintritt, z.B. eines der Kinder einen Konkurs hinlegt.

Die Enkel

Auch die Enkel können beteiligt werden. Jedes Enkelkind hat einen Freibetrag von 200.000 Euro nach jedem Großelternteil Bei vier Enkeln hätten wir wieder Freibeträge von 2 Großeltern x 2 Enkel x 200.000 = 1,6 Millionen Euro. Optimal ist, wenn die Enkel bereits volljährig sind, weil dann kein Ergänzungspfleger für minderjährige Enkel bestellt werden muss. Rückübertragungsrechte sollten sich die Großeltern auch hier vorbehalten. Sie können nach dem Tod der Großeltern auf die Elterngeneration übergehen, so dass die Familie vor Dummheiten der Enkel geschützt ist.

Wer bekommt die Einnahmen?

Wer die Gewinne (z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge) erhält kann im Poolvertrag abweichend von den Poolanteilen geregelt werden (vgl. z.B. § 168 HGB für die Pool-KG). Ob man bei einem Minianteil von 5 % aber 95 % der Einnahmen beziehen kann, darf angezweifelt werden. Wenn aber die Eltern 70 Prozent der Einnahmen bekommen und die Kinder und Enkelkinder nur 30 % macht das kein Probleme. Dass die Eltern höhere Einnahmen erzielen als ihrem Anteil entspricht, wird vom Finanzamt nicht als Schenkung der Kinder an die Eltern betrachtet. Das Finanzamt sieht die Abtretung der Gesellschaftsanteile der Kinder mit Gewinnbezugsrecht der Eltern nämlich so an wie eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt.

Wer hat das Sagen?

Trotz der geringeren Anteile der Eltern am Familienpool, können sich die Eltern stärkere Stimmrechte als die der Kinder vorbehalten. Die Eltern können verlangen, dass  Beschlüsse der Poolmitglieder nur wirksam sind, wenn beide Eltern zustimmen oder der überlebende Elternteil allein. Sie können sich z.B. auch Stimmrechte mit pauschal 3/4 Stimmgewicht für beide Eltern zusammen vorbehalten.

Entnahmeregelung

Durch eine Entnahmeregelung kann für Eltern abgesichert werden, dass sie auch dann Entnahmen aus dem Pool machen dürfen, wenn der Pool keinen Gewinn abwirft.

Ausschluss der Kündigung

Die Kündigung des Familienpools kann auf 30 Jahre ausgeschlossen werden.

Abfindungen

Man kann den Nachfolgern aber auch Kündigungsrechte einräumen, um sie nicht gegen ihren Willen im Pool zu halten. Im Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung beim Ausscheiden geregelt werden. Eine Reduzierung der Abfindung auf 75 % des wirklichen Wertes ist unproblematisch zulässig. Die Auszahlung kann dabei bis auf 5 Jahre gestreckt werden. Ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren ist unzulässig.

Tod eines Poolmitglieds

Stirbt ein Mitglied des Familienpools und sind seine Erben aufgrund des Poolvertrages nicht berechtigt in den Pool nachzufolgen, kann die Abfindung gänzlich ausgeschlossen werden. Zu beachten ist aber, dass dies dann eine Schenkung an die anderen Mitglieder des Pool ist, die den Schenkungspflichtteil auslöst und schenkungsteuerpflichtig sein kann.

Nach dem Tod eines Elternteils

Stirbt ein Elternteil kann er im Testament den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben einsetzen und seinen Poolanteil den Kindern oder Enkelkindern vermachen. Der längerlebende Elternteil kann weiterhin bestimmen, was im Pool läuft und die Erträge aus dem Pool entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag erhalten.

 

 

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