Garagen in der Bewertung für die Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Garagen in der Bewertung für die Erbschaftsteuer

Nach dem Bewertungsgesetz und den Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens gilt:

  • Ein Einfamilienhaus und eine ca. 100m entfernt liegende Garage in derselben Straße, sind nur eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG (A.4. BewRGr).
  • Eines von zehn Einfamilien-Reihenhäusern und eine von zehn Garagen eines nahegelegenen Garagengrundstücks, die beide dem E gehören, sind nur eine wirtschaftliche Einheit (§ 157 Abs. 3 S. 2 BewG). Die Garage ist daher im Vergleichswertverfahren als zum Reihenhaus gehörig zu bewerten (§ 187 Abs. 2 Nr. 3 BewG).

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