Geht der Nachlass eines Sozialhilfeempfängers an das Sozialamt?

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Geht der Nachlass eines Sozialhilfeempfängers an das Sozialamt? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Geht der Nachlass eines Sozialhilfeempfängers an das Sozialamt?

Ja, das ist regelmäßig der Fall; denn die Erben des Sozialhilfeempfängers müssen dem Sozialleistungsträger die Sozialhilfe der letzten zehn Jahre ersetzen. Hiervon ausgenommen ist ein geringer Freibetrag. Die Haftung ist dabei aber auf den Nachlass beschränkt. Interessant und wichtig ist hierbei, dass bisheriges Schonvermögen diese Eigenschaft nach dem Tod des Sozialleistungsempfängers verliert. Die Erben müssen bis zu den Kosten der Sozialhilfe der letzten zehn Jahre (abzgl. Freibetrag) auch folgende Gegenstände einsetzen, die bis zum Tod des Erblassers Schonvermögen waren:

1. ein Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird

2. ein Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,

3. ein sonstiges Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,

4.ein angemessener Hausrat; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,

5 Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,

6. Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,

7. von Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

8. ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Erblasser oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,

9. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

 

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