Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt ohne Testament?

Die gesetzliche Erbfolge ist selten eine gute Lösung. Ohne Testament wird der Verstorbene so beerbt, wie es das Gesetz vorschreibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das im Sinne des Verstorbenen ist. Das ist oft keine gute Lösung.

Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht wird im Gesetz, d.h. im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, also weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Das Gesetz regelt die Erbfolge so, wie sie dem Gesetzgeber für den unterstellten Normalfall als richtig erscheint. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der Erbengemeinschaft ist.

Der Ehegatte ist immer gesetzlicher Erbe. Im Normalfall, wenn nämlich Zugewinngemeinschaft zwischen den Ehegatten besteht, erbt der Ehegatte (neben Kindern) nach dem Gesetz die Hälfte. Die Kinder erben die zweite Hälfte zu gleichen Teilen, also bei zwei Kinder erben diese je 1/4 des Nachlasses. Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft kann es zu anderen Erbquoten kommen (dazu siehe unten).

Gesetzliche Erben können aber auch die Eltern des Erblassers sein, wenn keine Kinder vorhanden sind. Sind die Eltern des Erblassers schon tot, können die Geschwisterkinder des Erblassers an deren Stelle gesetzliche Erben werden.

Manchmal kommen noch weiter entfernte Verwandte als gesetzliche Erben zum Zug, nämlich dann wenn der Erblasser weder Eltern noch Geschwister hinterließ.

All das ist genaustens im Gesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, geregelt.

Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

1. Kurzüberblick

1.1 Kein Testament

Wenn Sie kein Testament errichtet und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben, findet gesetzliche Erbfolge statt. In diesem Fall legt das Gesetz bei Ihrem Tod fest, wer Ihre Erben sind.

1.2 Überraschungen bei gesetzlicher Erbfolge

In der Praxis birgt nämlich die gesetzliche Erbfolge so manche Überraschung.

1.3 Wann gesetzliche Erbfolge gilt

Gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass unmittelbar das Gesetz beim Tod einer Person deren Erben bestimmt.

1.4 Wie die gesetzliche Erbfolge funktioniert

Das Gesetz teilt Ihre Verwandten zur Bestimmung der Reihenfolge, in der sie zum Zug kommen sollen, in fünf Ordnungen ein.

1.5 Gesetzliches Erbrecht der ehelichen Kinder

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt in erster Linie Ihre Abkömmlinge, also Ihre Kinder, Enkel, Urenkel usw. zu Ihren gesetzlichen Erben.

1.6 Gesetzliches Erbrecht der nichtehelichen Kinder

Gegenüber der Mutter hat das nichteheliche Kind immer ein gesetzliches Erbrecht. Für das gesetzliche Erbrecht gegenüber dem Vater sind besondere Umstände von Bedeutung.

1.7 Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder

Von Bedeutung ist, ob es sich um ein minderjähriges adoptiertes Kind oder um eine Volljährigenadoption handelt.

1.8 Gesetzliches Erbrecht der Eltern und Geschwister

Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung (z.B. Kinder, Enkel) vorhanden sind.

1.9 Gesetzliches Erbrecht der Großeltern, Onkel, Tante, Neffen, Nichten

In der Verwandtenerbfolge bilden die Großeltern, Onkel, Tante, Cousine und Cousin des Erblassers sowie deren Kinder und Kinder die Erben der dritten Ordnung.

1.10 Überblick über das gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe.
1.10.1 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand und damit den Regelfall dar.

1.10.2 „Taktische“ Ausschlagung der Erbschaft durch Ehegatten

Unter Umständen besteht für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, seinen ihm nach der erbrechtlichen Lösung zustehenden Erbteil (ein Viertel Erbe und ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich) deutlich aufzubessern.

1.10.3 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Gütertrennung tritt ein, wenn die Ehegatten in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder aufheben, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben. Hier erbt der überlebende Ehegatte mindestens soviel wie die Kinder, aber nie weniger als 1/4.

1.10.5 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Die Gütergemeinschaft entsteht durch Vereinbarung in einem Ehevertrag. Hier erbt der überlebende Ehegatte 1/4 von der Vermögenshälfte des Erstversterbenden. Die andere Hälfte gehört ihm schon.

1.10.6 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei begründetem Scheidungsantrag

Bei einem begründeten Scheidungsantrag ist der Ehegatte des Antragstellers enterbt. Der andere Ehegatte kann dann immer noch vom Antragsteller beerbt werden, wenn er nicht selber auch Scheidungsantrag stellt oder dem Antrag zustimmt.

1.10.11 Ehegattenvoraus

Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben der Anspruch auf den sogenannten Voraus; das sind die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.

1.11 Dreißigster

Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit seines Todes zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, haben einen Anspruch gegen die Erben auf Unterhalt sowie die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände für die Zeit von 30 Tagen nach dem Erbfall.

1.12 Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit eingehen. Beide Partner müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

2. Verwandtenerbrecht

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers):

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (sämtliche vom Erblasser abstammende Personen, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB
5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB
Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus.

Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich.

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. „Stammesprinzip“. Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erben berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus.

Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. „Erbrecht nach Linien“. Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelternteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt.

Beispiel 1:

Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt seinen Vater, einen Bruder und eine Schwester. Der Nachlass wird zunächst auf beide Elternteile aufgeteilt, so dass Vater und Mutter jeweils die Hälfte erhalten würden. Da der Vater noch lebt, behält dieser die Hälfte des Nachlasses. Da die Mutter nicht mehr lebt und damit nicht erbfähig ist, wird die auf sie entfallende Hälfte auf ihre Abkömmlinge (Bruder und Schwester des Erblassers) zu gleichen Teilen aufgeteilt. Damit erhalten diese jeweils 1/4 des Nachlasses.

Beispiel 2:

Der kinderlose, unverheiratete Erblasser hinterlässt einen Onkel (Bruder der Mutter) und zwei Onkel und eine Tante (Geschwister des Vaters). Die Großeltern und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls bereits verstorben. Die Erbschaft wird zunächst auf die insgesamt vier Großeltern zu gleichen Teilen (jeweils 1/4) aufgeteilt. Sollte ein Großelternteil noch leben, erbt dieser dieses Viertel des Nachlasses alleine. Da diese vorliegend jedoch nicht mehr leben, sind sie auch nicht erbberechtigt. An ihre Stelle treten deren Abkömmlinge. Dies bedeutet hier: der Bruder der Mutter des Erblassers erhält beide auf die Großeltern mütterlicherseits entfallenden 1/4-Teile des Nachlasses, insgesamt somit 1/2. Die beiden Onkel und Tante väterlicherseits müssten sich die auf die Großeltern väterlicherseits entfallenden 2 x 1/4-Teile teilen, so dass jeder von ihnen jeweils 1/6 erhält.
Ab der 4. Ordnung erbt nur noch derjenige alleine, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nah Verwandte erben zu gleichen Teilen.

2. Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
  • wenn kein Testament da ist
  • wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung testierunfähig war
  • wenn die Erbeinsetzung sittenwidrig war
  • wenn die Erbeinsetzung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt
  • wenn die im Testament eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben
  • wenn die im Testament eingesetzten Erben erbunwürdig sind
  • wenn die testamentarische Erbeinsetzung wirksam angefochten wurde
  • wenn der Erblasser nicht vollständig über sein Vermögen verfügt hat (z.B. Erbeinsetzungen nur für 50 % des Vermögens, dann gilt für die restlichen 50 % die gesetzliche Erbfolge)
3. Besonderheiten bei der Abstammung

Erbberechtigt ist im übrigen auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist (Nasciturus), § 1923 Abs. 2 BGB. Dieser Erbberechtigte wird in der Regel durch einen Leibesfruchtpfleger vertreten.

Zu den leiblichen Verwandten zählen seit 1. Januar 1977 auch adoptierte Personen. Bei Adoptionen aus der Zeit vor diesem Datum konnte allerdings das Erbrecht vertraglich ausgeschlossen werden. Nichteheliche Kinder sind gegenüber dem Vater (und den väterlichen Verwandten) nur dann erbberechtigt, wenn sie nicht vor dem 1. Juli 1949 geboren sind.

4. Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus.

Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach

  • dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und
  • dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben.

Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs.1 BGB). Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen außerdem der eheliche Hausrat und die Hochzeitsgeschenke vorab zu (sog. Voraus, vgl. § 1932 BGB).

Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

Diese sog. „erbrechtliche Lösung“ wird durch den Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben, korrigiert:

  • Bestand zwischen den Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht, gleich, ob der verstorbene Ehegatte einen (höheren) Zugewinn erwirtschaftet hat (§ 1371 BGB). Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einer Ehe, für die zum Zeitpunkt des Erbfalles der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft galt, neben gesetzlichen Erben der ersten Ordnung 1/2, neben gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung oder den erbberechtigten Großeltern 3/4, neben den übrigen gesetzlichen Erben den gesamten Nachlass erhält.
  • Lebten die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Gütertrennung, gilt das oben unter 1.) Gesagte mit der Besonderheit, dass der Nachlass bei Vorhandensein von einem oder zwei erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers zwischen diesen und dem überlebenden Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt wird (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei drei oder mehreren vorhandenen erbberechtigten Abkömmlingen bleibt es bei der oben aufgezeigten Quote von 1/4 für den überlebenden Ehegatten gemäß der rein erbrechtlichen Lösung. Damit ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte neben den erbberechtigten Abkömmlingen des Erblassers immer mindestens genauso viel erbt wie diese.
  • Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der oben dargestellten rein erbrechtlichen Regelung. Da im Fall der Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des Vermögens des Erblassers gehört (soweit es jedenfalls das Gesamtgut betrifft), ist sichergestellt, dass dieser auch ohne Korrektur wertmäßig mehr erhält, als vorhandene erbberechtigte Abkömmlinge des Erblassers.

Die Vorschriften über den Ehegatten gelten entsprechend für den Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft.

5. Erbrecht des Staates

Sind weder Verwandte, noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, ist nach § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehört hat der gesetzliche Erbe (sog. Staatserbrecht).

6. Österreichisches Recht

Die gesetzliche Erbfolge wird in Österreich in den §§ 727 ff ABGB geregelt. Dabei gilt das Liniensystem (auch Parentelensystem), das den deutschen „Ordnungen“ sehr ähnlich ist; die nähere Linie schließt dabei die entferntere aus. Innerhalb der Linie erben die Vorfahren vor den Nachkommen, d.h. bevor die Schwester etwas erbt, müssen Mutter und Vater gestorben sein.

Die erste Linie (1. Parentel) besteht aus den (ehelichen und unehelichen) Kindern des Verstorbenen (= Erblasser) und deren Nachkommen. Die zweite Linie (2. Parentel) bilden die Eltern und deren Nachkommen, die dritte (3. Parentel) die Großeltern und deren Nachkommen. Die letzte Linie besteht nur noch aus den Urgroßeltern. Nach diesen besteht die Erbrechtsgrenze.

Der Ehegatte des Erblassers erbt 1/3 des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers; neben den Eltern und deren Kindern sowie den Großeltern erbt er 2/3. Seit dem FamErbRÄG 2004 fallen die Erbportionen, die an Nachkommen der Geschwister des Erblassers gingen, dem Ehegatten zu. Nachkommen der Großeltern haben neben dem Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht.

Das österreichische Internationale Erbrecht ist in den §§ 28 bis 30 des IPR-Gesetzes (BGBl. Nr. 304/1978) geregelt. Hiernach bestimmt sich die anzuwendende Rechtsordnung nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, wobei bei Doppelstaatlern die österreichische Staatsangehörigkeit Vorrang hat. Die Formwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers bei Errichtung, wäre sie hiernach unwirksam, nach der Staatsangehörigkeit beim Tode.

Zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechtes siehe unter Einantwortung und Verlassenschaftsverfahren. Österreichisches Recht im Web: Bundeskanzleramt Rechtsinformationssystem (RIS)

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