Was bedeutet die Gütergemeinschaft für das Erbrecht?

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Eheleute
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Was bedeutet die Gütergemeinschaft für das Erbrecht? Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Villingen, Rottweil, Radolfzell, Konstanz

Gütergemeinschaft nur bei Ehevertrag

Sehr viele Eheleute meinen, sie seien in Gütergemeinschaft verheiratet. Sie stellen sich ihre Ehe eben als Gemeinschaft vor. Wenn man sie dann fragt, ob sie beim Notar einen Ehevertrag gemacht hätten, verneinen sie diese Frage. Die Gütergemeinschaft setzt aber einen notariellen Ehevertrag voraus.

Drei Güterstände

Die Gütergemeinschaft ist einer der drei Güterstände des deutschen Rechts. Ehegatten können im

Bei der Gütergemeinschaft wird  das Vermögen, das die Ehegatten bei der Eheschließung hatten und während der Ehe dazu erwerben gemeinschaftliches Vermögen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen heißt Gesamtgut. Daneben gibt es das Vorbehaltsgut, das sich einer der Ehegatten als eigenes Vermögen vorbehalten hat, oder das er zum Beispiel von seinen Eltern als Erbe zu seinem Vorbehaltsgut erwirbt, weil die Eltern das so angeordnet haben. Schließlich kann jeder Ehegatte noch Sondergut haben. Sondergut ist Vermögen, das rechtlich nicht übertragen werden kann, wie z.B. der Nießbrauch, den ein Ehegatte hat. Solches Vermögen kann nicht Gesamtgut werden, sondern muss Sondergut bleiben.

Ehegattenerbteil nur ein Viertel

Bei der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz ein Viertel. Bei der besonderen Form der fortgesetzten Gütergemeinschaft erbt er hingegen gar nichts. Hier gibt es gar keinen Nachlass. Es treten die gemeinschaftlichen Kinder in den Gesamtgutanteil des verstorbenen Ehegatten ein, der allerdings vom überlebenden Ehegatten verwaltet wird (sogenannte „Witwenherrschaft“).

Hier ein Überblick über die Gesetzeslage mit Anmerkungen. Dabei habe ich versucht alle Vorschriften zum besseren Verständnis versucht verständlich und knapp zu kommentieren, soweit mir dies notwendig erschien.

Kapitel 3. Gütergemeinschaft Unterkapitel 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1415 BGB Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

§ 1415 stellt eigentlich nur klar, dass die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden muss. Die Vorschriften, die auf § 1415 folgen sind nicht zwingen. Sie können also im Ehevertrag abgeändert werden, soweit die Abänderung nicht gegen das Wesen der Gütergemeinschaft verstößt, im Ergebnis also durch die Abänderung gar keine Gütergemeinschaft mehr vorläge. Es ist auch möglich, die Gütergemeinschaft nur für eine bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt einer Bedingung zu vereinbaren.

§ 1416 BGB Gesamtgut

(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft entsteht das Gesamtgut. Daneben kann jeder Ehegatte Vorbehaltsgut und Sondergut haben. Es können also fünf verschiedene Gütermassen in der Gütergemeinschaft existieren. Das Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute. Die Eheleute bilden eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“, die es sonst nur noch bei der Erbengemeinschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gibt. Das Gesamtgut ist ein Sondervermögen, das den Eheleuten gemeinschaftlich zu gesamten Hand zusteht. Träger des Gesamtguts sind die Eheleute. Das Gesamtgut hat keine eigene Rechtspersönlichkeit wie zum Beispiel eine GmbH. Das Gesamtgut ist im Unterschied zur GmbH also keine juristische Person. Das widerspräche auch dem Charakter der Gütergemeinschaft als einer persönlichen Vermögens- und Haftungsgemeinschaft der beiden Ehegatten. Während der Ehe kann kein Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen oder die Teilung des Gesamtgutes verlangen.

Was ein Ehegatte erbt fällt auch in das Gesamtgut. Dabei ist es egal ob die Erbschaft aufgrund Gesetzes oder Testament anfällt. Auch der Pflichtteilsanspruch den ein Ehegatte hat, fällt in das Gesamtgut. Der Erblasser kann aber bestimmen, dass der Erbe, der in Gütergemeinschaft erbt, zu seinem Vorbehaltsgut erwirbt; dann wird der Erwerb Vorbehaltsgut und nicht Gesamtgut, gehört dem erbenden Ehegatten also allein.

Zum Gesamtgut gehören auch die Rechte aus einer Lebensversicherung.

§ 1417 BGB Sondergut

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.

Neben dem Gesamtgut der beiden Ehegatten kann jedem Ehegatte alleine Vorbehaltsgut oder Sondergut gehören. Das Sondergut gehört dem betreffenden Ehegatten allein und wird auch nur von ihm verwaltet. Die Verwaltung erfolgt aber zu Gunsten des Gesamtguts, dem die Nutzungen anfallen. Sondergut sind solche Gegenstände, deren Übertragbarkeit das Gesetz ausschließt. Sie bleiben im Alleineigentum eines Ehegatten. Wichtigster Fall sind der Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, da ihre Übertragbarkeit vom Gesetz ausgeschlossen ist. Zum Sondergut gehören aber Urheberrechte, Beteiligungen an einer Personengesellschaft und richtigerweise auch nicht abtretbare Forderungen, also Forderungen, deren Übertragbarkeit durch Vertrag ausgeschlossen wurde, was nach § 399 BGB möglich ist. Der Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (FGG) gehört während des Bestehens der FGG zum Sondergut des betreffenden Abkömmling, nach der Beendigung der FGG, z.B. nach dem Tod des länger lebenden Elternteils aber zum Gesamtgut.

Während Miterbenanteile in das Gesamtgut fallen, ist streitig, ob die einem Alleinerben als Vorerben angefallene Erbschaft in das Gesamtgut oder Sondergut fällt.

§ 1418 Vorbehaltsgut

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,

1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,

2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,

3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. 

Sein Vorbehaltsgut gehört dem jeweiligen Ehegatten alleine und wird auch alleine von ihm für eigene Rechnung verwaltet. Vorbehaltsgut wird, was der Zuwendende bei einer Schenkung, einer vorweggenommenen Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen mit der Bestimmung zuwendet, dass es Alleineigentum oder Vorbehaltsgut des Ehegatten sein soll. Ein Grundstück kann im Grundbuch nicht als Vorbehaltsgut eingetragen werden. Ist im Grundbuch ein Grundstück allein auf einen Ehegatten eingetragen ist entweder das Grundbuch unrichtig oder der es liegt Vorbehaltsgut des betreffenden Ehegatten vor. Die Vermutung in § 1416 BGB spricht für Gesamtgut.

§ 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

§ 1419 BGB ist die Zentralnorm des Rechts der Gütergemeinschaft. In ihr sind die Rechtsfolgen geregelt, die sich aus der Bildung des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten ergeben. Die Gütergemeinschaft schafft Gesamthandseigentum, das einer besonders strenger Bindung unterliegt; denn die Gütergemeinschaft ist auf Dauer zwischen zwei Menschen angelegt ist.

Gütergemeinschaft bedeutet,

  • dass kein Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen kann (anders bei der Erbengemeinschaft), auch nicht nach der Beendigung der Gütergemeinschaft. Verfügungen sind erst nach der Auseinandersetzung möglich.
  • dass kein Ehegatte über einen Anteil an Gesamtgutgegenständen verfügen kann, weil es diesen rechtlich gar nicht gibt (wie bei der Erbengemeinschaft)

  • dass kein Ehegatte vor Beendigung der Gütergemeinschaft über den künftigen Auseinandersetzungsanspruch verfügen kann (wie bei der Erbengemeinschaft)

  • dass kein Ehegatte vor  Beendigung der Gütergemeinschaft Teilung verlangen kann (anders bei der Erbengemeinschaft), da nur die Aufhebungsklage möglich ist.

  • dass gegen Gesamtgutsforderungen nur mit Berichtigungen aufgerechnet werden kann, die sich gegen das Gesamtgut richten (wie bei der Erbengemeinschaft)

  • dass vor der Beendigung der Gütergemeinschaft die Pfändung eines Anteils eines Ehegatten am Gesamtgut und den dazu gehörenden Gegenständen unzulässig ist (anders bei der Erbengemeinschaft)

  • dass die Eheleute trotz der gesamthänderischen Bindung frei von Todes wegen verfügen können (Ausnahme: fortgesetzte Gütergemeinschaft)
§ 1420 BGB Verwendung zum Unterhalt

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

§ 1419 bestimmt die Reihenfolge, in der die Vermögensmassen der Gütergemeinschaft für den Familienunterhalt zu verwenden sind.

§ 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Hier ist wichtig, dass für die vor dem 1.4.1953 vereinbarten Gütergemeinschaften die Gesamtgutsverwaltung durch den Mann fortgilt, wenn keine andere Vereinbarung im Ehevertrag getroffen wurde. Ansonsten gilt, dass ohne ehevertragliche Bestimmung das Gesamtgut durch beide Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird. Eine Alleinverwaltung durch einen Ehegatten wirkt gegen Dritte aber nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist. Ein Dritter kann ohne derartige Eintragung von Gemeinschaftsverwaltung ausgehen.

Unterkapitel 2. Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau

Die §§ 1422 bis 1470 werden hier nur der Vollständigkeit halber abgedruckt und können bis auf

  • §§ 1432,
  • 1439
  • 1455
  • 1461 BGB

ggfs. übersprungen werden.

§ 1422 BGB Inhalt des Verwaltungsrechts

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. 

§ 1423 BGB Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

§ 1424 BGB Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

§ 1425 BGB Schenkungen

(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.

(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

 §1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht  auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 § 1427 BGB Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; 
er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

§ 1428 BGB Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken. 

§ 1429 BGB Notverwaltungsrecht

Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht. 

§ 1430 BGB Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht  die Zustimmung auf Antrag ersetzen.

§ 1431 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

§ 1432 BGB Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.

(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.

§ 1432 stellt eine Ausnahme von der Grundregel des § 1422 dar. Der  das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte kann also selbst

  • eine Erbschaft annehmen
  • eine Erbschaft ausschlagen
  • eine Erbschaftsannehme anfechten
  • eine Erbschaftsausschlagung anfechten
  • ein Vermächtnis annehmen
  • ein Vermächtnis ausschlagen
  • auf den entstandenen Pflichtteilanspruch verzichten
  • einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht erklären
  • auf den ererbten Zugewinnausgleichsanspruch verzichten
  • einen Vertragsantrag ablehnen
  • eine Schenkung ablehnen
§ 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

§ 1434 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.

§ 1435 BGB Pflichten des Verwalters

Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.

§ 1436 BGB Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung

Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben.  Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.

§ 1437 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

(1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.

§ 1438 BGB Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

§ 1439 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses.

§ 1439 stellte ein Ausnahme vom Grundsatz des § 1437 dar. Das Gesamtgut haftet also nicht für Erwerbe aus einer Erbschaft, wenn der Erbschaftserwerb vom nicht verwaltungsberechtigten Ehegatte zum Vorbehalts- oder Sondergut erworben wird.

§ 1440 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

§ 1441 BGB Haftung im Innenverhältnis

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;

2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;

3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

§ 1442 BGB Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

Die Vorschrift des § 1441 Nr.2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.

§ 1443 BGB Prozesskosten

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1441 Nr.3 und § 1442 bleiben unberührt.

§ 1444 BGB Kosten der Ausstattung eines Kindes

(1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

(2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; 
für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.

§ 1445 BGB Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.

§ 1446 BGB Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.

(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.

§ 1447 BGB Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,

2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,

3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird,

4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.

§ 1448 BGB Aufhebungsklage des Verwalters

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

§ 1449 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung  ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Unterkapitel 3. Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten§ 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten




§ 1450 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.




§ 1451 BGB Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.




§ 1452 BGB Ersetzung der Zustimmung

(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.

 

§ 1453 BGB Verfügung ohne Einwilligung

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.




§ 1454 BGB Notverwaltungsrecht

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.




§ 1455 BGB Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,

2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,

3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergutgehört,

4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,

5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,

6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,

7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,

8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,

9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,

10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.




§ 1456 BGB Selbständiges Erwerbsgeschäft

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.  Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.




§ 1457 BGB Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.




§ 1458 BGB Vormundschaft über einen Ehegatten

Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein; 
die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden.




§ 1459 BGB Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung

(1) Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).

(2) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.


§ 1460 BGB Haftung des Gesamtguts

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.




§ 1461 BGB Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während derGütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.




§ 1462 BGB Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.

§ 1463 BGB Haftung im Innenverhältnis

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:

1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,

2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,

3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.




§ 1464 BGB Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

Die Vorschrift des § 1463 Nr.2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.




§ 1465 BGB Prozesskosten

(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.

(2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr.3 und § 1464 bleiben unberührt.




§ 1466 BGB Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.




§ 1467 BGB Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.

(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.




§ 1468 BGB Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.




§ 1469 BGB Aufhebungsklage

Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,

1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen,

2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,

3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,

4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,

5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.


§ 1470 BGB Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Aufhebungsentscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Unterkapitel 4. Auseinandersetzung des Gesamtguts§ 1471 BGB Beginn der Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.

Mit der der Beendigung der Gütergemeinschaft erlischt die gesamthänderische Gebundenheit des Vermögens nicht automatisch. Es muss erst noch auseinandergesetzt werden. Die Gütergemeinschaft besteht als Liquidationsgemeinschaft fort. Sofern die §§ 1471 bis 1483 die Auseinandersetzung nur lückenhaft regeln, wird auf die Vorschriften zur Gemeinschaft  (§§ 741 ff. BGB) zurückgegriffen. Was ein Ehegatte aber nach der Beendigung erwirbt, fällt nicht mehr ins Gesamtgut.

Die Klage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan ist nur begründet, wenn dieser Plan den gesetzlichen Teilungsregeln des ff 1475 ff BGB entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Parteivereinbarungen über Einzelpunkte. Der Richter hat keine Gestaltungsfreiheit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; er ist darauf beschränkt, dem Klageantrag stattzugeben oder die Klage abzuweisen. Er darf also den Bekl. nicht zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von dem Teilungsplan abweicht, den der Kl. in seinem Klageantrag aufgestellt hat. Denkbar ist allerdings auch im Auseinandersetzungsprozess, dass dem Kläger weniger als beantragt zugesprochen wird; dabei kann aber die Grenzziehung zwischen einem solchen Weniger („minus”) und dem “aliud”, das nicht zugesprochen werden darf, im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein. Deswegen ist in einem solchen Prozess, der schwierig zu führen und mit hohen Risiken verbunden ist , die Stellung von Hilfsanträgen von besonderer Bedeutung, auf die das Gericht gegebenenfalls im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hinzuwirken hat. Es ist selbstverständlich, dass der Richter einer auf die vollständige Auseinandersetzung gerichteten Klage nur stattgeben kann, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass der ihm unterbreitete Teilungsplan sämtliche Aktiva des Gesamtguts umfasst. Andernfalls ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Sofern Gegenstände nicht dem Übernahmerecht einer Partei aus§ 1477 Abs. 2 S. 2 BGB unterfallen, kann ihre Zuteilung an einen Ehegatten nicht verlangt werden. Zunächst ist – wenn möglich – ihre  Teilung in Natur nach § 752 BGB vorrangig . Diese Teilung in Natur ist in der Praxis aber selten durchführbar. So liegt auf der Hand, dass eine Eigentumswohnung nicht in sich teilbar ist. Teilbarkeit liegt nur vor, wenn das Gesamtgut insoweit eine Mehrheit gleichartiger Gegenstände enthält und demzufolge jede der Parteien einen von ihnen erhalten könnte.

Ist eine Realteilung nach dem Gesetz nicht durchführbar und kommt auch keine Einigung der Beteiligten zustande, sind Grundstücke zum Zwecke der Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung zu verwerten (§§ 1477 Abs. 1, 753 BGB, 180 ZVG)

Zwar kann ein Teilhaber, der eine Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden. Bloße Billigkeitserwägungen reichen hierfür aber keineswegs aus, zumal in Versteigerungsfällen Härten fast immer unvermeidbar und vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen worden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint.

Im übrigen muss eine Auseinandersetzungsklage im allgemeinen als verfrüht angesehen werden, wenn nach den §§ 1477, 753 BGB, 180 ZVG noch eine Zwangsversteigerung durchzuführen ist; es fehlt die “Teilungsreife” des Gesamtguts. Denn vor der Durchführung der Zwangsversteigerung, die sich in einem anderen Verfahren vollzieht, steht der daraus erzielte Erlös nicht fest und kann auch kein hinreichend bestimmter Antrag zum Auseinandersetzungsguthaben des Teilhabers gestellt werden. Die Teilungsversteigerung kann von dem die Auseinandersetzung erstrebenden Teilhaber gem. § 181 ZVG ohne Titel durchgeführt werden. Einer Klage, die zur Vorbereitung der Auseinandersetzung lediglich die Zustimmung des anderen Teilhabers zur Durchführung der Versteigerung erreichen will, fehlt das Rechtschutzbedürfnis.

Das Vorstehende gilt auch für Erben in der Gütergemeinschaft.  So müssen die Erben eines verstorbenen Ehegatten zuerst die als Liquidationsgemeinschaft weiter existierende Gütergemeinschaft auseinandersetzen, und zwar nach den Teilungsregeln des Gütergemeinschaftsrechts  (Ausnahme: Fortgesetzte Gütergemeinschaft). Zu beachten ist, dass zwei Gesamthandsgemeinschaften bestehen, die miteinander „verzahnt“ sind, um ein Bild des OLG Stuttgart (FamRZ 1996, 1474, 1480)  zu gebrauchen (sog. „doppeltes Gesamthandsverhältnis“). Zum einen gibt es den Nachlass nach dem verstorbenen Gütergenossen in der Gesamthand der Erbengemeinschaft. Zum anderen die Liquidationsgesamthand am Gesamtgut der beendeten Gütergemeinschaft, an der die Miterbengemeinschaft neben dem überlebenden Ehegatten zur Hälfte beteiligt ist.

Der Nachlass des verstorbenen Gütergemeinschafters bedarf besonderer Betrachtung. Blendet man etwaiges Vorbehaltsgut bei dieser Betrachtung aus, besteht der Nachlass des verstorbenen Gemeinschaftsgenossen nur aus seinem Gesamtgutsanteil im Ganzen (RGZ 79, 345, 355). In den Nachlass fallen daher nicht die einzelnen Gesamtgutsgegenstände, die sich bildlich hinter der Klammer des Gesamtgutsanteils verbergen. Es gibt keine Nachlassgegenstände außer dem Gesamtgutsanteil. Besonders anschaulich hierzu der Fall RGZ 79, 345 ff.: Hier richtete sich eine Forderung gegen das Gesamtgut. Das RG stellte zutreffend fest, dass bei einer Gesamtgutverbindlicheit nach dem Tod eines Gütergenossen keine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB vorliegt. Die Gesamtgutverbindlichkeit ist auch den Tod eines Gütergenossen nach den gütergemeinschaftlichen Auseinandersetzungsregeln und nicht nach den erbrechtlichen abzuwickeln. Selbst die in der Person des Ehemannes entstandene Gemeinschaftsschuld belastet, was die Haftung der vorverstorbenen Ehefrau und ihrer Erben anbelangt, in vollem Umfang zunächst ausschließlich das Gesamtgut (§§ 743, 744 ZPO). Solange es nicht zu einer Teilung des Gesamtgutes kommt, ist kein Gesamtgutsgegenstand ein Nachlassgegenstand im Sinne des Gesetzes. Mangels Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit kann wegen der Gesamtgutverbindlichkeit auch weder die  Haftungsbeschränkung nach §§ 1975 ff. BGB noch eine Inventarhaftung nach §§ 1994 ff BGB herbeigeführt werden. Es gilt mit Jörg Mayer (BeckOK § 1471 Rn. 9) für die Abfolge der Auseinandersetzungen der Merksatz:  „Erst kommt das Gesamtgut, dann der Nachlass“ (Beck-OK § 1471 Rn. 5). Dabei kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Gesamtguts zugunsten der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2039 BGB). Erst wenn das gütergemeinschaftliche Liquidationsgut nach den §§ 1471 ff. BGB auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang der Gesamtgutlgäubiger befriedigt ist, kann auch die Erbengemeinschaft nach den Regen der §§ 2042 BGB auseinandergesetzt werden. Selbstverständlich verbleibt dem Gläubiger bei nicht freiwilliger Befriedigung der Gesamtgutverbindlichkeit die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut (vgl. §§ 743 f. ZPO). Will jemand aus der Erbengemeinschaft ausscheiden steht ihm die Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB zur Verfügung, die auch den Gesamtgutsanteil mittelbar umfasst. Übertragen alle  Erben des verstorbenen Ehegatten ihre Erbanteile an den überlebenden, führt dies mittelbar, zu einer vollständigen Auseinandersetzung des Gesamtguts. Erwirbt ein Miterbe nämlich sämtliche Anteile am Nachlass, wird dadurch die Erbengemeinschaft aufgehoben.  Der Überlebende, der alle Erbteile auf sich vereinigt hat, ist damit Alleineigentümer. Die Umschreibung im Grundbuch ist nur noch Berichtigung.

Ansonsten kann wegen der fortbestehenden gesamthänderischen Bindung (§§ 1471 Abs. 2, 1419 BGB) weder über diesen Gesamtgutsanteil insgesamt noch über die Anteile an den einzelnen Gesamtgutsgegenständen verfügt werden, auch nicht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung. Eine Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen ist nach § 1423 BGB möglich.  Eine erweiterte Haftung tritt aber nach Maßgabe des § 1480 BGB die Ehefrau wie deren Erben dann sogar als Gesamtschuldner, wenn es zwischen ihnen und dem Ehemann ohne vorherige Befriedigung des Gläubigers zu einer Teilung des Gesamtguts gekommen ist. Die Haftung besteht in diesem Fall zwar ebenfalls für die ganze Schuld, ergreift aber, wenn sich die Erben gemäß §§ 786, 780 ZPO) darauf berufen, nicht den ganzen Nachlass, sondern nur die dem Nachlass zugeteilten Gegenstände. Eine Unterverteilung, die von den Erben untereinander vorgenommen wird, ändert daran nichts (RGZ 79, 345, 350). Die Erben können sich auch nicht durch einen „Verzicht“ auf die Gütergemeinschaft dieser Haftung entziehen. Nach Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten besteht nämlich das bisherige Gemeinschaftsverhältnis zur gesamten Hand mit den Erben weiter fort (§§ 1471 Abs. 2, 1419, 1472 BGB).  Das Ende dieses Gütergemeinschaftsverhältnisses kann nur über eine Auseinandersetzung der Gemeinschaftsgenossen gem. §§ 1471 ff. BGB herbeigeführt werden, nicht aber durch ein Ausscheiden aus der Liquidationsgemeinschaft durch einseitige Verzichtserklärung mit der etwa erhofften Folge, dass die Rechtsstellung des Verzichtenden auf den verbleibenden Gemeinschafter übergeht. Das Gütergemeinschaftssystem des BGB sieht einen Verzicht auf die Stellung als Gütergemeinschafter nicht vor.

Die Berechtigung zur Verwaltung von Gesamtgutgegenständen bei einer durch Erbfall beendeten Gütergemeinschaft illustriert RGZ 136, 19 ff.: Hier war die Frage zu beantworten, ob der Ehemann nach Beendigung der Gütergemeinschaft aufgrund Ablebens seiner Frau ohne Zuziehung der Erbengemeinschaft eine zum ungeteilten Nachlass gehörende Gaststätte alleine verpachten konnte oder nicht. Da die Ehefrau von ihrem Mann und den gemeinschaftlichen Kindern nach dem Gesetz beerbt worden war, stand das Pachtgrundstück im gemeinschaftlichen Eigentum des Witwers als Gütergenosse einerseits und der aus dem Witwer und den Kindern bestehenden Erbengemeinschaft andererseits. Danach gebührte die Verwaltung des Grundstücks dem Witwer und der Erbengemeinschaft als den beiden Beteiligten an der beendeten Gütergemeinschaft bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich (§ 1472 BGB). Die Frage, ob der Witwer trotz einer Gesamtbeteiligung von 5/8 am Gesamtgut (1/2 originär + 1/4 Erbteil aus 1/2 Gesamtgutsanteil nach der Ehefrau) alleine zur Verpachtung berechtigt sei, war zu verneinen. Innerhalb der zur Mitverwaltung berufenen Erbengemeinschaft besaß der Witwer eben nur 1/4 und nicht die Mehrheit. Sein originärer Anteil am Gesamtgut der Gütergemeinschaft musste bei der Beurteilung der Verpachtungsberechtigung ausscheiden. Bis zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Liquidationsgemeinschaft bestand zwischen dem Witwer und der Erbengemeinschaft die Gesamthand, wie sie während der Ehe zwischen den Ehegatten bestanden hatte, am Gesamtgut fort. Der Witwer konnte also ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft kein wirksames Rechtsgeschäft in Bezug auf das Gesamtgut vornehmen. Eine Ausnahme hätte nur bei einer Notverwaltungsmaßnahme bestanden (§ 1472 Abs. 4 BGB). Demnach bedurfte es zum Abschluss des Pachtvertrages der Mitwirkung der Erbengemeinschaft als solcher. Die Wirksamkeit des Pachtvertrages hing davon ab, dass innerhalb der Erbengemeinschaft die nach den §§ 2028, 745 BGB für die Verwaltung des Nachlasses erforderliche Mehrheit vorhanden war.

§ 1472 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss.2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.

(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.

(4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.

Bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts wird es gemeinschaftlich verwaltet, wenn die Gütergemeinschaft beendet ist. Das gilt selbst dann, wenn während der Gütergemeinschaft die Verwaltung durch einen der Ehegatten alleine erfolgte. Die Verwaltung erfolgt nach der Beendigung der Gütergemeinschaft gleichberechtigt. Das gilt auch für den überlebenden Ehegatten auf der einen und einer Erbengemeinschaft auf der anderen Seite.

§ 1473 BGB Unmittelbare Ersetzung

(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.

(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 404 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.




§ 1474 BGB Durchführung der Auseinandersetzung

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

An erster Stelle seht die Auseinandersetzung aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten. Die Ehegatten können also alles selbst regeln, sofern die zwingende Gläubigerschutzvorschrift des § 1480 BGB beachtet wird. Kommt eine solche nicht zustande muss nach dem gesetzlichen Teilungsplan der §§ 1475 ff. BGB auseinandergesetzt werden. Dabei muss folgendermaßen vorgegangen werden:

  1. Zunächst muss der Bestand des Gesamtguts einschließlich etwaiger Surrogate ermittelt werden (§§1416, 1473 BGB
  2. Für die einzelnen Positionen des Gesamtguts ist der jeweilige Verkehrswert zu ermitteln.
  3. Die Gesamtgutsverbindlichkeiten bis zur Beendigung der Gütergemeinschaft sind zu ermitteln und zu tilgen (§ 1475 BGB)
  4. Übernahmerechte nach § 1477 Abs. 2 BGB sind geltend zu machen; und zwar gegen Wertersatz hinsichtlich persönlicher Gebrauchsgegenstände oder in die Gemeinschaft eingebrachter oder von Todes wegen oder unter Lebenden (teil-)unentgeltlich erworbener Gegenstände.
  5. Geltendmachung von Wertersatzansprüchen für das Eingebrachte, Ererbte und Geschenkte (§1478 BGB)
  6. Die Teilungsreife des Gesamguts ist herbeizuführen nämlich durch Veräußerung und/ oder Teilungsversteigerung aller Gegenstände, die keinem Übernahmerecht unterliegen und nicht in Natur teilbar sind.
  7. Die Teilungsmasse ist festzustellen und zu verteilen (§§ 1476, 1477 BGB).

Der Antrag auf Zustimmung zum Verteilungspan ist als Antrag  in einer Güterrechtsstreitsache vor dem FamG durchsetzen (§§ 111 Nr. 9, 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG). Mit der Rechtskraft des zusprechenden Beschlusses kommt der (nur)chuldrechtlich schuldrechtlich wirkende Auseinandersetzungsvertrag zu Stande (§ 120 i.Vm. § 894 ZPO;  BGH NJW-RR 1986, 1066). Er muss  noch dinglich erfüllt werden, so dass eine Antragsverbindung mit Zustimmung zu den dinglichen Übertragungsakten sinnvoll ist.  Möglich ist auch ein notarielles Vermittlungsverfahren nach § 373 FamFG, das in der Praxis aber kaum eine Rolle spielt.

§ 1475 BGB Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

(1) Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.

(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

Wie bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind auch bei der Liquidationsgemeinschaft zunächst die Verbindlichkeiten zu bedienen. Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, wenn dies zur Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten „erforderlich“ ist. Die Reihenfolge der Verwertung der Gesamtgutgegenstände bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gegenstände, an denen ein Ehegatte sein Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2 BGB ausüben möchte, sind zuletzt heranzuziehen (Kotzur BWNotZ 1987, 134, 136 mwN). Bei Grundstücken geschieht die Verwertung durch Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG). Die Verwertungspflicht nach § 1475 Abs. 3 BGB hat grundsätzlich Vorrang vor dem Übernahmerecht eines Ehegatten nach § 1477 Abs. 2 BGB, da es i.d.R. erst bei der Teilung zum Zug kommt. Die Schuldentilgung geht der Teilung im Grundsatz vor., so dass die Ehegatten ihre Rechte aus § 1477 Abs. 2 BGB i.d.R. nur an dem nach Berichtigung der Gesamtschuldverbindlichkeiten verbleibenden Überschrift geltend machen können. Hiergegen kann auch nicht pauschal eingewendet werden, dass der übernahmewillige Ehegatte einen Verkehrswertersatz in das Gesamtgut leiste, zumal die Versteigerung einen höheren Wert erbringen kann als den mehr oder weniger relativen Schätzungswert (RGZ 73, 41). Allerdings ist für die Ausübung des Übernahmerechts nicht erforderlich, dass alle Gesamtgutsverbindlichkeiten bereits vollständig getilgt sein müssen. § 1475 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt selbst die Zurückbehaltung des zur Schuldenberichtigung Erforderlichen für genügend, wenn streitige oder noch nicht fällige Gesamtgutverbindlichkeiten vorliegen. Die Ausübung des Übernahmerechts ist daher nach der Rechtsprechung auch dann zulässig, wenn „zweifelsfrei“  feststeht, dass der nach dem Ausscheiden der zu übernehmenden Gegenstände verbleibende Teil des Gesamtguts zur Berücksichtigung aller Gesamtgutsverbindlichkeiten ausreicht. Auch muss die Verwertungspflicht nach § 1475 Abs. 3 BGB zurücktreten, wenn der Normzweck des § 1475 diese nicht verlangt. Dies ist auch der Fall, wenn  die Verbindlichkeiten vom übernehmenden Ehegatten zur Alleinschuld übernommen werden  oder eben das verbleibende Gesamtgut zur Deckung ausreicht. Dies ergibt sich aus der Wendung „soweit dies erforderlich ist“ in § 1475 Abs. 3 BGB (BGH NJW 1985, 3066, RGZ 85, 1, 10). Das Übernahmerecht ist im Falle der Teilungsversteigerung mit der Drittwiderspruchsklage vor dem Familiengericht geltend zu machen; denn die Widerspruchsklage, mit der eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG verhindert werden soll, ist Familiensache, wenn das der Versteigerung entgegengehaltene Recht (hier: das Übernahmerecht nach § 1477 Abs. 2BGB) im ehelichen Güterrecht wurzelt  (BGH NJW 1985, 3066). Der Wertersatz für die Übernahme ist in das Gesamtgut zu leisten, und zwar der  Verkehrswert. Dies gilt auch für einen landwirtschaftlichen Betrieb; § 1376 Abs. 4 BGB gilt hier nicht (BGH NJW-RR 1986 1066).

Das Übernahmerecht (§ 1477 Abs. 2)  ist nicht höchstspersönlich, kann also auch von den Erben als Rechtsnachfolgern des verstorbenen Ehegatten oder einem von diesem eingesetzten Testamentsvollstrecker gegen den überlebenden Ehegatten ausgeübt werden. Hierbei ist wieder zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erben handelt, welchen der überlebende Ehegatte als Teilhaber am Gesamtgut selbständig und gleichberechtigt gegenübersteht. Der Testamentsvollstrecker hat gegenüber dem überlebenden Gütergemeinschafter also keine weitergehenden Befugnisse, als sie die Erben haben könnten, wenn keine Testamentsvollstreckung bestünde. Er kann aber – wie die Erben – das Übernahmerecht gegenüber dem überlebenden Gemeinschaftsgenossen ausüben (RGZ 85, 1, 10).

§ 1476 BGB Teilung des Überschusses

(1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen.

(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.

§ 1477 BGB Durchführung der Teilung

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. 2Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
Die Teilung des Überschusses erfolgt nach den §§ 752 bis 757 mit Ausnahme des § 755 Abs. 1, für den als Spezialvorschrift § 1475 gilt. Grundsätzlich erfolgt die Teilung in Natur (§ 752),´was praktisch aber kaum der Fall ist. In der Praxis ist die Hilfslösung der Standard:  Verkauf und Teilung des Erlöses nach § 753 BGB. Grundstücke sind eigentlich nie in  Natur teilbar, so dass ihre Versilberung durch Teilungsversteigerung erforderlich ist, um einen teilbaren Erlös zu erzielen. Bis zur Versilberung fehlt daher regelmäßig die Teilungsreife. Forderungen sind einzuziehen. Soweit nach dem Tod eines Ehegatten eine Erbengemeinschaft an seine Stelle trat, muss eine Realteilung in zwei Teile erfolgen. Dabei hat sich die Erbengemeinschaft dann anschließend hinsichtlich des ihr Zugeteilten  nach erbrechtlichen Grundsätzen auseinander zu setzen.

§ 1478 BGB Auseinandersetzung nach Scheidung

(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.

(2) Als eingebracht sind anzusehen

1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben,

2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war,

3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.

(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.

§ 1479 BGB Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

§ 1480 BGB Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.

Die Vorschrift begründet eine besondere Haftung der Ehegatten, sofern entgegen der Bestimmung des § 1475 vor der Auseinandersetzung des Gesamtguts die Gesamtgutsverbindlichkeiten nicht berichtigt wurden.

§ 1481 BGB Haftung der Ehegatten untereinander

(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.

(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.

(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.

§ 1482 Eheauflösung durch Tod

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

§ 1482 BGB stellt lediglich klar, dass beim Tod eines Ehegatten keine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB eintritt, wenn die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausdrücklich im Ehevertrag vereinbart wurde. Der Nachlass des Verstorbenen besteht aus seinem Vorbehaltsgut, Sondergut (soweit vererblich) und seinem Anteil am Gesamtgut. Der überlebende Ehegatte und der oder die Erben des Verstorbenen bilden hinsichtlich des gütergemeinschaftlichen Gesamtguts eine Abwicklungsgemeinschaft, die sich nach den §§ 1471 bis 1481 auseinander zu setzen hat. Es tritt bei mehreren Erben des erstverstorbenen Ehegatten eine „Verzahnung“ der Erbengemeinschaft, welcher der halbe Gütergemeinschaftsanteil anfällt mit der gütergemeinschaftlichen Liquidationsgemeinschaft ein, auf deren anderer Seite der überlebende Ehegatte steht.

Ist der überlebende Ehegatte alleiniger Vollerbe des Verstorbenen, erlischt mit dem Erbfall ohne besondere Auseinandersetzung die Gütergemeinschaft. Der überlebende Ehegatte wird Alleineigentümer der früheren Gesamtgutgegenstände (BGH  NJW 1958, 708).

Problematisch ist die Stellung des überlebenden Ehegatten als alleiniger Vorerbe. Die Gesamthandsgemeinschaft ist analog § 2143 BGB als fortbestehend anzusehen. Eine Auseinandersetzung kann aber nicht verlangt werden, da sich in der Hand des überlebenden Ehegatten bzw. alleinigen Vorerben alle Gesamtgutanteile bis zum Nacherbfall vereinen, der Vorerbe also Alleineigentümer wird (BayObLG ZEV 1996, 64).  Die Auswirkungen der für den Vorerben bestehenden Verfügungsbeschränkungen (§§ 2113 ff.) und die Rechte der Nacherben (§§ 2116 ff.) waren lange Zeit heftig umstritten. Die Rechtsprechung hat hier mit der h.M. eine begriffsjuristische „Notlösung“ entwickelt, weil ansonsten ohne Auseinandersetzung, der überlebende Ehegatte über die Gesamtgutgegenstände nicht mehr ohne Zustimmung der Nacherben verfügen könnte. Es wird darauf abgestellt, dass der halbe Gesamtgutsanteil des verstorbenen Ehegatten den Nachlass bildet, nicht aber die Gesamtgutgegenstände. Der Vorerbe darf daher über die einzelnen Gesamtgutgegenstände verfügen (BGH NJW 1976, 893), und zwar unabhängig davon ob er befreiter oder nicht befreiter Vorerbe ist. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sind zwar nur solche mit befreiter Vorerbschaft, doch hat der BGH auch eine unentgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben entgegen §§ 2113 Abs. 2 BGB, 2136 BGB zugelassen, so dass auch nicht befreite Vorerbe  keinen Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Gesamtgutgegenstände unterliegen kann. Im Ergebnis kann der überlebende Ehegatte also als alleiniger Vorerbe des anderen  frei über ein Grundstück verfügen, das zum Gesamtgut gehörte. Ein Nacherbenvermerk ist an einem solchen Grundstück nicht einzutragen (BayObLG a.a.O). Bei einem Missbrauch der Verfügungsbefugnis durch den Vorerben bleibt den Nacherben allein der Schadensersatzanspruch nach § 2138 Abs. 2 BGB..
Vorsicht ist immer bei einer vor dem 1.7.1958 vereinbarten Gütergemeinschaft wegen Art. 8 I Nr. 6 Abs. 1 GleichberG geboten. Das GleichberG ist gerade 58 Jahre alt, so dass bei Erblassern um das 80te Lebensjahr die Gütergemeinschaft vereinbart haben, der Ehevertrag immer genau zu prüfen ist. Lebten die Ehegatten nämlich vor dem 1.7.1958 in („allgemeiner“) Gütergemeinschaft, so wird die Gütergemeinschaft fortgesetzt, sofern die Ehegatten dies nicht ehevertraglich ausgeschlossen hatten. Die allgemeine Gütergemeinschaft vor 1958 entspricht nämlich der fortgesetzten Gütergemeinschaft, als bis 1958 gesetzlichem Normalfall. Der Begriff „allgemeine“ Gütergemeinschaft bezweckte keine Abgrenzung zur fortgesetzten Gütergemeinschaft, sondern zu den weiteren, nämlich besonderen Gütergemeinschaften, die das BGB im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch kannte.  Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft kann nach Ansicht des BGH sogar konkludent durch eine gegenseitige Erbeinsetzung in einem gleichzeitig vereinbarten Erbvertrag erfolgen (BGH  NJW-RR 1998, 361). Ansonsten liegt eine Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff.)  bei Eheverträgen nach dem 17.1958 beim Tod eines Ehegatten nur vor, wenn die Ehegatten die Fortsetzung im Ehevertrag ausdrücklich vereinbart hatten.

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