Güterrechtsstatut: Welches Eherecht gilt bei Ehen mit Ausländern? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Güterrechtsstatut: Welches Eherecht gilt bei Ehen mit Ausländern?

Das Güterrechtsstatut bestimmt, nach welchem nationalen Recht sich eine Ehe mit Auslandsberührung richtet, wenn also zumindest einer der Ehegatten ein Ausländer ist.

Das Ehegüterrecht spielt gerade beim Erben und Vererben eine Rollen. Denn vor dem Erben bzw. der Erbteilung muss beim Tod eines Ehegatten zunächst einmal geklärt werden, was eigentlich zu seinem Erbe gehört bzw. ob die Sache eventuell ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten gehört.

Gerad im deutschen Ehe- und Erbrecht mit seinen Besonderheiten spielt das Ehegüterrecht in Erbfällen eine wichtige Rolle, da der eheliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) Einfluss auf die Erbquote hat. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB um ein Viertel (pauschalierter Zugewinnausgleich). Bei der Gütertrennung gilt die Besonderheit des §1931 Abs.4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen erbt.

Bevor das Erbstatut (welches nationale Erbrecht ist entscheidend?) ermittelt wird, muss zunächst das Güterrechtstatut ermittelt werden.

Da es immer mehr gemischtnationale Ehen gibt regeln die EuGüVO und die EuPartVO  europaweit, welches nationale Recht zur Bestimmung des Güterstandes in der Ehe  gilt. Die folgenden Ausführungen fußen auf der hervorragenden Erläuterung des Themas auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Minsk Güterrecht in der Ehe bei Auslandsbezug“

Seit 29.1.2019 gilt die EuGüVO

Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten. Sie regeln welches nationale Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe anzuwenden ist. Die Verordnungen werden von den Gerichten in Gerichte in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern angewandt. Gerichte in anderen Staaten werden die Frage welches nationale Güterrecht für die Ehe gilt  – wie bisher – nach den Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts beurteilen.

Für Altehen gilt das IPR

Ebenso bestimmt sich für alle Länder, auch diejenigen, die die EuGüVO beachten, das nationale Güterrecht für solche Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden, nach den Regeln ihres nationalen IPR. Wir werden also über viele Jahrzehnte hinweg eine „zweigleisige Rechtsanwendung“ haben. Wurde die Ehe vor dem 29.1.2019 geschlossen gilt internationales Privatrecht, wurde sie ab dem 29.1.2019 geschlossen gilt die EuGüVO.

Der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt wichtig

Bei der Beantwortung der Frage, welches nationale Güterrecht Anwendung findet, wird von der EUGüVO an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute angeknüpft.

Zusammen mit der „Rom III-Verordnung“, die das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt, tragen EuGüVO und EuPartVO weiter zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in der EU bei. Wie „Rom III“ wollen auch die EuGüVO und die EuPartVO die Möglichkeit der Rechtswahl stärken.

(Deutsche Botschaft Minsk, Güterrecht in der Ehe bei Auslandsbezug)

Die Eheleute können selbst bestimmen, welches nationale Recht ihren Güterstand regelt.  Dabei kann je nach Land eine notarielle Beurkundung erforderlich sein (so in Deutschland) oder auch Schriftform, ja sogar eine Vereinbarung über E-Mails genügen. Die Eheleute können hierzu das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Haben die Eheleute, Partner oder Partnerinnen keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein.

Wo liegt  der gewöhnliche Aufenthalt?

Der gewöhnlichen Aufenthalt ist dort,  wo jemand seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte hat, und zwar privat wie beruflich.

Was ist bei der Rechtswahl zu beachten?

Ehegatten können seit dem 29.01.2019 als Güterrecht für ihre Ehe folgende nationalen Rechte wählen:

  • das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Zeitpunkt der Rechtswahl
  • oder das Recht der Staatsangehörigkeit eines der beiden Ehegatten im  Zeitpunkt der Rechtswahl.
Das Recht für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden

Das Güterrechtsstatut bestimmt, nach welchem nationalen Recht sich eine Ehe mit Auslandsberührung richtet, wenn also zumindest einer der Ehegatten ein Ausländer ist. Das Ehegüterrecht spielt gerade beim Erben und Vererben eine Rollen. Denn vor dem Erben bzw. der Erbteilung muss beim Tod eines Ehegatten zunächst einmal geklärt werden, was eigentlich zu seinem Erbe gehört bzw. ob die Sache eventuell ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten gehört. Gerade im deutschen Ehe- und Erbrecht mit seinen Besonderheiten spielt das Ehegüterrecht in Erbfällen eine wichtige Rolle, da der eheliche Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) Einfluss auf die Erbquote hat. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB um ein Viertel (pauschalierter Zugewinnausgleich). Bei der Gütertrennung gilt die Besonderheit des §1931 Abs.4 BGB, wonach der überlebende Ehegatte neben einem oder zwei Kindern zu gleichen Teilen erbt. Bevor das Erbstatut (welches nationale Erbrecht ist entscheidend?) ermittelt wird, muss zunächst das Güterrechtstatut ermittelt werden. Mangels multilateraler Staatsverträge kommt aus deutscher Sicht das Internationale Privatrecht zur Anwendung, um das Güterrechtsstatut zu ermitteln. Danach unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem im Zeitpunkt der Eheschließung geltenden Ehewirkungsstatut. Somit gilt nach der sog. „Kegelschen Stufenleiter“ (Art. 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 EGBGB a.F.) stufenweise, das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten bei der Eheschließung, also das Recht des Staates, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung angehören (nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht)falls keine gemeinsame Staatsangehörigkeit bei der Eheschließung bestand: das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnliche Aufenthalt bei der Eheschließung hatten falls kein gemeinsame gewöhnlicher Aufenthalt bei der Eheschließung bestand: das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind(z.B. wegen gemeinsame soziale Bindung an einen Staat aufgrund Herkunft, Kultur, Sprache, berufliche Tätigkeit, Aufenthalt usw.)ansonsten das für die allgemeinen Ehewirkungen nach Art.14 Abs.2 u.3. EGBGB gewählte Statut, sofern die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen(die Rechtswahl bedarf grds. der notariellen Beurkundung; lediglich wenn sie im Ausland vorgenommen wird, genügt die Einhaltung der Ortsform oder der Formerfordernisse des gewählten Rechts).Anders als beim Erbstatut und Ehewirkungsstatut gilt beim Güterrechtsstatut, dass ein späterer Wechsel des Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnortes keine Auswirkungen auf das Güterrecht (Güterrechtsstatut) hat. Es kommt somit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eheschließung an (Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts). Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch die Ehegatten ein Rechtswahl getroffen wird. Die Ehegatten können wählen: das Heimatrecht eines der Ehegatten, das Recht des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Lageortes (lex rei sitae) für unbewegliches Vermögen. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wenn sie im Ausland vorgenommen wird, genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes bzw. der Rechtswahl (vgl. Art.14 Abs.4 i.V.m. Art.14 Abs.3 EGBGB).Die Rechtswahl führt zur Sachnormverweisung, so dass kein Rück- bzw. Weiterverweisung in Betracht kommt.

Beispiele: 

Mehrere Beispiele zur EuGüVO für Ehen ab dem 291.2019 und zum Recht für Altehen, die davor geschlossen wurden,  finden Sie HIER

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