Ungünstiges Testament der verstorbenen Lebensgefährtin „aus Versehen weggepackt“. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ungünstiges Testament der verstorbenen Lebensgefährtin „aus Versehen weggepackt“
Frage:
Ich habe ein für mich ungünstiges Testament im Haus meiner verstorbenen Lebensgefährtin aus Versehen weggepackt. Was kann mir jetzt passieren? Ich habe nach dem Tod meiner Ex-Lebensgefährtin in ihrer Wohnung persönliche Unterlagen gefunden. Ich habe sie nicht durchgesehen, sondern in eine Kiste gepackt. Die hab ich dann im Keller verstaut. Unter den Unterlagen befand sich auch eine für mich ungünstige „Ergänzung“ zu ihrem Testament, das für mich in der Urfassung günstig war. Die Ergänzung wäre für die anderen Erben schon wichtig gewesen.
Antwort:
Weil Sie die Verfügung fahrlässig nicht unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert haben, müssen Sie den anderen Erben Schadensersatz zahlen, z.B. die Kosten für Gerichtsverfahren.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht
entschied:
Wer es fahrlässig unterlässt, ein in seinem Besitz befindliches Testament beim Nachlassgericht abzuliefern, macht sich schadensersatzpflichtig.
OLG Brandenburg, Urteil vom 12. 3. 2008 – 13 U 123/07