Adoption nach altem Recht vor dem 1.1.1977

Ich wurde vor dem 1.1.1977 adoptiert. Bin ich Erbe?

Das ist eine sehr schwierige Frage. Fälle mit Altadoptionen (nach altem Adoptionsrecht vor 1977) sind kompliziert. Es kommt u.a. ganz darauf an, ob sie zum 31.12.1977 volljährig waren oder nicht und ob eventuell im damaligen Annahmevertrag das Erb- und / oder Pflichtteilsrecht nach dem / den Annehmenden ausgeschlossen wurde oder nicht. Auch konnten bei einer Minderjährigenadoption die Beteiligten der Geltung des neuen Rechts widersprechen.

Im Normalfall hat ein am 1.1.1977 Volljähriger ein Erb- und Plfichtteilsrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern und Adoptiveltern. Das Erbrecht gegenüber seinen Adoptiveltern kann aber im Annahmevertrag (= Adoptivertrag) ausgeschlossen sein, was bis heute weiter gilt.

Bei zum 31.12.1977 Minderjährigen hat im Normalfall das Adoptivkind ein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Adoptiveltern und deren Verwandten, aber nicht mehr gegenüber seinen leiblichen Eltern und leiblichen Verwandten. Bei einem Widerspruch gegen das neue Adoptionsrecht, der bis zum 31.12.1977 möglich war, treten die Rechtswirkungen wie bei einem zum 31.12.1977 Volljährigen (s.o.) ein.

Die nachfolgende Darstellung ist im einzelnen genau durchzuarbeiten, um Ihre Erb- und / oder Pflichtteilsberechtigung zu ermitteln.

1. Überblick zur Altadoption

Als Altadoption bezeichnet man eine Adoption, die nach altem Adoptionsrecht vor dem 1.1.1977 erfolgte. Damals galt für die Adoption das sog. „Vertragssystem“, d.h. die Adoption erfolgte durch notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Seit dem 1.1.1977 gilt stattdessen das „Dekretsystem“. Adoptiert wird jetzt nicht mehr aufgrund Vertrages, sondern durch Adoptionsbeschluss des Familiengerichts (bis 2009 des Vormundschaftsgerichts) aufgrund eines notariell zu beurkundenden Adoptionsanstrags.

Zu beachten ist zunächst, dass das alte Adoptionsrecht vor dem 1.1.1977 nicht – wie das seither geltende Adoptionsrecht – zwischen Minderjährigen- und Volladoption unterschied. Eine Unterscheidung brachte erst das neue Recht und das ab 1.1.1977 geltende AdoptionsG mit seinen Übergangsvorschriften.

1.1 Gesetzliche Wirkung der Altadoption
1.1.1 Einseitiges Erbrecht des Adoptivkindes

Da es sich die Altadoptionen nach dem Vertragssystem richteten (ein Vertrag zeitigt Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsschließenden) brachte die Adoption erbrechtliche Wirkungen nur insoweit zustande, dass das Adoptivkind und seine nach der Adoption geborenen Kinder ein einseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber dem Annehmenden erhielten. Für ein Erb- und Pflichtteilsrecht der bereits geborenen Abkömmlinge bedurfte es eines Vertragschlusses auch mit ihnen. Ein Erb- oder Pflichtteilsrecht gegenüber den sonstigen Verwandten des Annehmenden gab es nicht.

§ 1762 BGB a.F.
   Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstrecken sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Auf einen zur Zeit des Vertragsschlusses schon vorhandenen Abkömmling und dessen später geborene Abkömmlinge erstrecken sich die Wirkungen nur, wenn der Vertrag auch mit dem schon vorhandenen Abkömmling geschlossen wird.

1.1.2 Kein Erbrecht des Annehmenden

Der Annehmende selbst bekam gegen das Adoptivkind kein Erb- und Pflichtteilsrecht:

§ 1759 BGB a.F.
 Durch die Annahme an Kindes Statt wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet.
1.1.3 Adoptivkind behält Erbrecht gegenüber leiblichen Verwandten

Das Adoptivkind behielt gegenüber seinen leiblichen Eltern und Verwandten sein Erb- und Pflichtteilsrecht:

§ 1764 BGB a.F.
Die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und seinen Verwandten ergeben, werden durch die Annahme an Kindes Statt nicht berührt, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

1.2 Ausschluss des Erbrechts im Adoptionsvertrag

Gemäß § 1767 BGB a.F. konnte im Adoptionsvertrag das Erbrecht des Kindes und seiner Abkömmlinge dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden. Der Ausschluss konnte sich auch auf den Pflichtteil beschränken.

§ 1767 BGB a.F.
  (1) In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
(2) Im übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt in dem Vertrag nicht geändert werden.

2. Wirkungen von Altadoptionen ab 1.1.1977

Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:

  • Adoptivkind war am 1.1.1977 über 18 Jahre alt (s.u. 2.1)
  • Adoptivkind war am 1.1.1977 noch keine 18 Jahre alt (s.u. 2.2)
  • Es war bis zum 31.12.1976 noch keine amtsgerichtliche Bestätigung des Adoptionsvertrages erteilt (s.u. 2.3)
2.1 Am 1.1.1977 Volljährige:

War das Adoptivkind am 1.1.1977 über 18 Jahre alt, gilt nach Art 12 § 1 AdoptionsG Folgendes:

Grundsätzlich erben Personen, die vor dem  31.12.1977 adoptiert wurden und am 1.1.1977 über 18 Jahre alt waren, genauso wie heutzutage bei einer normalen (sog. schwachen) Volljährigenadoption. Das Adoptivkind bleibt gegenüber den leiblichen Eltern (und deren Verwandten) erb- und pflichtteilsberechtigt und erhält zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber dem / den Annehmenden (ohne deren Verwandten). Das neu begründete Erb- und Pflichtteilsrecht ist gegenseitig.

Achtung: War im Adoptionsvertrag das Erb- und/ oder Pflichtteilsrecht des Adoptierten gegen den Annehmenden ausgeschlossen, so gilt dieser Ausschluss weiterhin.

Achtung: Abkömmlinge des Adoptivkindes, die bei Abschluss des Adoptionsvertrage schon geboren waren, erhalten nur dann ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem / den Annehmenden wenn sie in den Adoptionsvertrag mit einbezogen wurden.

Art. 12 § 1 AdoptionsG (Volljährigenadoption)
  (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6 ein anderes ergibt.
(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt nicht erstreckt haben, werden die Wirkungen der Annahme nicht ausgedehnt.
(3) Hat das von einer Frau angenommene Kind den Namen erhalten, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.
(4) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
(5) Ist in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen worden, so bleibt dieser Ausschluss unberührt; in diesem Fall hat auch der Annehmende kein Erbrecht.
(6) § 1761 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Beispiel für einen Adoptionsvertrag aus dem Jahr 1971:

Notariatsregister Nr. 10/1971
Geschehen am 29, Januar 1971 ….
Vor mir, dem Bezirksnotar W.K. beim Bezirksnotariat S. – als öffentlichem Notar – erscheinen heute in meinem Amtszimmer in S. – persönlich bekannt und geschäftsfähig -:
1. Frau R. M. geborene L, Ehefrau des kriegsvermissten L. M. (67 Jahre alt) als Annehmende
2. Frau H.A. geborene D. (25 Jahre alt) als Anzunehmende
3. ihr Ehemann Herr B. A.
und erklären:
Wir schließen folgenden

Kindesstatt-Annahme-Vertrag

§ 1
Frau R.M. geb. L. -welche keine eigenen leiblichen Kinder hat – nimmt hiermit Frau H.A. geb. D. an Kindes Statt an.

§ 2
Da die Annehmende über 21 Jahre alt ist kann sie  Befreiung vom Erfordernis der Minderjährigkeit der Anzunehmenden durch das Amtsgericht O., beantragen (§§ 1745, 1744 BGB a.F.), was sie hiermit tut.

§ 3

Der Ehemann der Anzunehmenden, Herr B. A., erteilt seiner Ehefrau gegenüber seine Einwilligung, § 1746 BGB a.F.

§ 4
Die Anzunehmende soll künftig den Familien-  bzw. Geburtsnamen L. führen (Geburtsname der Annehmenden), ohne Zusatz ihres seitherigen Geburtsnamens.
Der Ehemann der Annehmenden, Herr L.M., ist seit 1.1.1945 bei K. vermisst. Seine Todeserklärung ist beim Amtsgericht O. anhängig. Die Einwilligung des für tot zu Erklärenden kann daher nicht beigebracht werden. Daher wird als Familienname der Anzunehmenden auch L. – und nicht M. – vorgesehen. Dies ist nach außen ohnehin von geringer Bedeutung, da die Anzunehmende verheiratet ist.

§ 5

Über die gesetzlichen Bestimmungen der Kindesstattannahme sind wir belehrt worden.
Die Annehmende, Frau M., wurde darauf hingewiesen, dass sie gegenüber der Anzunehmenden kein gesetzliches Erbrecht hat.

§ 6
Beim Amtsgericht O. beantragen wir die Bestätigung dieses Vertrages nach § 1753 BGB a.F.

….

Der Wert des Vermögens der Annehmenden wird mit ca. … DM angegeben.

Vorstehende Niederschrift wurde vom Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und eigenhändig unterschriebe wir folgt:
Unterschriften

2.2 Am 1.1.1977 Minderjährige:

Erfolgte die Adoption vor dem 31.12.1971 und war das Adoptivkind am 1.1.1977 noch keine 18 Jahre alt, gilt ab 1.1.1978 Folgendes:

2.2.1 Grundsätzlich wie heutige Minderjährigenadoption

Grundsätzlich scheidet das Adoptivkind erbrechtlich aus der Altfamilie seiner leiblichen Eltern aus und wechselt erbrechtlich in die neue Adoptivfamilie hinüber (wie bei der Minderjährigenadoption nach heutigem Recht). Dann hat das Adoptivkind nur noch eine Erbrecht nach den Adoptiveltern und deren Verwandten, nicht aber mehr nach den leiblichen Verwandten.
Auch wenn das Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen worden war, ist dieser Ausschluss grundsätzlich hinfällig

2.2.2 Bei Widerspruch wie schwache Volljährigenadoption – Erbrechts- oder Pflichtteilsausschluss im Annahmevertrag gilt fort

Wenn aber  ein Annehmender, das Adoptivkind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Adoptivkindes oder die Mutter eines nichtehelichen Adoptivkindes einen notariell beurkundeten Widerspruch beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg bis 31.12.1977 eingereicht hat, dass die neuen Adoptionsregeln nicht angewandt werden sollten, hatt die Adoption die Wirkungen der (schwachen = normalen) Volljährigenadoption neuen Rechts. Es entsteht ein gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht zwischen Adoptivkind (samt Abkömmlingen) und dem / den Annehmenden. Mit den Verwandten des Annehmenden wird das Adoptivkind aber nicht verwandt. Das Erb- und Pflichteilsrecht zu seinen leiblichen Eltern und Verwandten bleibt erhalten. Da das gegenseitige Erb- und Pflichtteilsrecht den leiblichen Eltern und Verwandten gegenüber bestehen bleibt, behält auch der in der Regel mit Rücksicht auf dieses Erbrecht im Adoptionsvertrag vereinbarte Ausschluss der Erbberechtigung des Adoptivkindes seine Wirksamkeit.

Art. 12 § 2 Adoptionsgesetz (Minderjährigenadoption; Erklärungsrechte)
  (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so werden auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt angewandt.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist werden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend; die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen Kindes erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung eines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser Elternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Widerruf muß öffentlich beglaubigt werden. 4§ 1762 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den Personen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer solchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der Angenommene minderjährig, so ist diese Erklärung nicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt bekanntzugeben. Eine solche Mitteilung soll unterbleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein nicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt wird.

Art. 12 § 3 AdoptionsG (Wirkungen der Erklärung nach § 2)
(1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger angewandt.

(2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. 3Solange der an Kindes Statt Angenommene minderjährig ist, kann das Annahmeverhältnis auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben werden.

2.3 Bestätigung am 31.12.1976 noch nicht erteilt

Wurde der Adoptionsvertrag vor dem 31.12.1976 geschlossen, war aber die amtsgerichtliche Bestätigung bis dahin noch nicht erteilt, hatten die Beteiligten ein Wahlrecht. Sie konnten wählen, ob sie den Ausspruch der Adoption nach altem oder neuem Recht wünschten.

Art. 12 § 5 AdoptionsG (Schwebende Verfahren)
  Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Vertrages den Notar mit der Einreichung betraut, so kann die Bestätigung nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgen. § 15 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in diesem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

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