Ist das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich?

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Auschlagung

Ist das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Frage:

Ist das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, vererblich?

Antwort:

Ja, wobei zu beachten ist, dass von den Erbeserben jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen kann und für den Erbeserben die Ausschlagung des ursprünglichen Erbteils innerhalb der eigenen Ausschlagungsfrist möglich ist. Es gilt also die Ausschlagungsfrist des Erbeserben (Verlängerung um sechs Wochen).

§ 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
   (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
   (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
   (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.

 

 

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