Akteneinsicht

Als Pflichtteilsberechtigter die Nachlassakten beim Nachlassgericht einsehen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Kann ich als Pflichtteilsberechtigter die Nachlassakten beim Nachlassgericht einsehen

Frage:

Meine Mutter ist verstorben. Sie hat meinen einzigen Bruder, der schon immer ihr Liebling war, zum Alleinerben eingesetzt. Mein Bruder hat einen Alleinerbschein erhalten. Ich habe Einsicht in die Nachlassakte beantragt. Mir wurde auch die Einsicht gewährt, aber nur unter Ausnahme des Nachlassverzeichnisses, das mich als Pflichtteilsberechtigten natürlich am Meisten interessiert hat. Das kann doch nicht richtig sein, oder doch?

Antwort:

Sie haben völlig recht. Sie haben einen umfassenden Anspruch auf Einsicht in die Nachlassakte.

§ 13 FamFG Akteneinsicht   (1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.    (2) Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Die Einsicht ist zu versagen, wenn ein Fall des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.    (3) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.    (4) Einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einer beteiligten Behörde kann das Gericht die Akten in die Amts- oder Geschäftsräume überlassen. Ein Recht auf Überlassung von Beweisstücken in die Amts- oder Geschäftsräume besteht nicht. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.    (5) Werden die Gerichtsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der elektronische Zugriff nach § 299 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung kann auch dem Notar oder der beteiligten Behörde gestattet werden.    (6) Die Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.    (7) Über die Akteneinsicht entscheidet das Gericht, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende.

Nach § 13 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, es sei denn, es stünden schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegen. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, im Gegenteil. Sie haben ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe Ihres Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufstellung für die Ermittlung des Geschäftswertes vom Nachlassgericht verlangt und vom Erben erstellt wurde.  Es spielt auch keine Rolle, dass Ihnen als Pflichtteilsberechtigten daneben ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben zusteht, zumal dieser  gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn sich der Erbe weigert Auskunft zu erteilen.

Tipp:

Lesen Sie OLG Jena vom 9. 8. 2011, 6 W 206/11 in NJW-RR 2012, 139

 

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