Kann ich mit minderjährigem Sohn Gesellschaftsvertrag schließen?

  1. Startseite
  2. Tipps & Tricks
  3. Kann ich mit minderjährigem Sohn Gesellschaftsvertrag schließen?

Kann ich mit meinem minderjährigen Sohn einen Gesellschaftsvertrag schließen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kann ich mit meinem minderjährigen Sohn einen Gesellschaftsvertrag schließen?

Grundsätzlich schon; aber sie dürfen ihr minderjähriges Kind nicht beim Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit sich selbst vertreten. Für ihr Kind ist – in der Praxis so gut wie  immer – ein Ergänzungspfleger zu bestellen, der dann prüft, ob der Vertragsschluss Interessen ihres Kindes gefährdet.

Nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für ihr über 7 Jahre altes Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist- was selten der Fall ist, da das Kind in der Regel Rechtspflichten treffen – ist ein Ergänzungspfleger entbehrlich.

Wird der Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen, ist zudem eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Gleiches gilt, wenn Schulden übernommen werden (z.B. Übertragung eines Hauses im Wert von 500.000 Euro, auf dem noch 100.000 Euro Schulden lasten).

Wie klage ich richtig gegen minderjährige Erben

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren