Kontrollbetreuer: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Kontrollbetreuer: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wenn ein Mensch seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, erhält er grundsätzlich vom Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt. Hat der Betroffene aber eine Vorsorgevollmacht errichtet, bedarf es grundsätzlich keiner Betreuung, da der Bevollmächtigte die rechtliche Betreuung des Vollmachtgebers genauso gut vornehmen kann, wie ein gerichtlich bestellter Rechtsbetreuer.

Liegen Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht vor, kann zur Kontrolle des Bevollmächtigten vom Betreuungsgericht ein sog. Kontrollbetreuer bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist, dass der Vollmachtgeber – krankheits- oder behinderungsbedingt – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall kann ein Betreuer bestellt werden, dessen Aufgabenbereich die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Die Bestellung eines Kontrollbetreuers muss aber erforderlich erscheinen („Kontrollbedarf“), wie dies z.B. bei einem Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten der Fall ist. Ein Erfordernis für die Kontrollbetreuung ist aber auch schon dann gegeben, wenn die Verwaltung großer Vermögenswerte des betreuten durch den Bevollmächtigten besonders schwierig ist.

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