Kein Landgut mehr: Bewirtschaftung durch Mann der Gutserbin von seinem Hof. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht, Konstanz -Villingen – Radolfzell – Rottweil

Kein Landgut mehr: Bewirtschaftung durch Mann der Gutserbin von seinem Hof

Landgut

Ob der Pflichtteil weichender Erben bei einem Bauernhof nach dem hohen Verkehrswert oder dem niedrigen Ertragswert zu bezahlen ist, beschäftigt die Gerichte seit eh und je. So auch das OLG Hamm in einem interessanten Fall, der vom OLG Hamm am 30.1.2014 entschieden wurde.

Fall

Der Erblasser hatte zwei Töchter. Er zog auf den Hof seiner Tochter B, der späteren Alleinerbin.  Das Wohnhaus des späteren Erblassers auf dem Hof wurde nach einer Renovierung durch die Tochter B und deren Mann an fremdvermietet. Der Hof umfasste 34 ha Land, wovon 17 ha Ackerland und 12 ha forstwirtschaftliche Flächen ausmachten; bei den übrigen Flächen handelte es sich um Grünland. Der Erblasser überließ die 17 ha Ackerflächen seiner Tochter B zur Nutzung, die sie an ihren Ehemann, der einen wesentlich größeren Hof (über 100 ha) betrieb als der Erblasser, verpachtete. Der Ehemann von Tochter B bewirtschaftete das Pachtland des Schwiegervaters von seiner eigenen Hofstelle aus.  Die vorhandenen Forstflächen verblieben dem Erblasser bis zu dessen Lebensende zur Nutzung; er bediente sich verschiedener Personen zur Durchforstung und Bewirtschaftung dieser Flächen. Es gab eine einheitliche Buchführung für beide Betriebe. Auch einkommensteuerlich lag nur ein Betrieb vor. Für die Frage der Pflichtteilsberechnung ging es darum, ob ein Landgut mit Ertragswertprivileg oder eben kein Landgut vorlag, so dass sich der Pflichtteilsanspruch der Tochter 2 nach dem deutlich höheren Verkehrswert richtete.

Landgericht Dortmund

Das Landgericht Dortmund hatte die Landguteigenschaft des Erblasserhofs verneint, weil am Todestag des Erblassers keine „selbständige Wirtschaftseinheit“ mehr vorgelegen habe und für den Todestag auch nicht die begründete Erwartung zu erkennen war, dass der Betrieb eigenständig weitergeführt oder künftig wieder aufgenommen werde. Nach den Sachverständigengutachten müsse angenommen werden, dass beim Erbfall die Fortführung des Erblasser-Betriebes in selbständiger Form ‑ losgelöst von dem Betrieb des Ehemannes der Tochter B ‑ wirtschaftlich nicht mehr tragbar gewesen sei. Bei einem zu erwartenden jährlichen Ertrag von 8.100,00 € aus Forst- und Ackerwirtschaft sei selbst eine Aufnahme der Bewirtschaftung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb angesichts der hierfür zu leistenden Tätigkeit wirtschaftlich derart unvertretbar, dass nicht einmal die erforderliche Eignung zu einem selbständigen und dauerhaften Betrieb im Sinne der Landguteigenschaft gegeben sei.

Oberlandesgericht Hamm

Gegen dieses Urteil legte die Tochter B Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Die Eigenständigkeit des weitergeführten Erblasserbetriebs hätte vom Landgericht Dortmund nicht deshalb verneint werden dürfen, weil dieser spätestens seit dem Erbfall von der Beklagten als (vorgesehener) Erbin zusammen mit dem Ehemann als Eigentümer eines anderen größeren wirtschaftlichen Betriebes geführt worden sei und werde. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft verlange gerade bei kleineren Betriebseinheiten ‑ wie hier von ca. 34 ha Gesamtgröße ‑ nach einer Kooperation mit anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, ohne dass dabei die Selbständigkeit der Kooperationspartner verlorengehe. Es fehle hier an äußerlich erkennbaren Maßnahmen, die auf einen Verschmelzungsvorgang beider Betriebe schließen ließen. Die Tatsache, dass die Buchführung beider Betriebe der Klägerin einerseits und ihres Ehemannes andererseits zusammengelegt worden sei, sei schlicht der Rationalisierung geschuldet. Die wirtschaftlich begründete Sonderstellung eines Landgutes werde hier durch eine kooperative Bewirtschaftungsform erreicht.

Vor dem Oberlandesgericht Hamm blieb die Berufung der Tochter B gegen die erfolgte Verurteilung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens nach dem Verkehrswert ohne Erfolg. Es lag kein Landgut im Sinne des § 2312 BGB vor.

Wegen Art. 3 GG bedarf der Ertragswertansatz einer besonderen Rechtfertigung:

Die Begünstigung durch den Ertragswert erfolgt wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in der Hand bäuerlicher Familien.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor,

  • wo ein Landgut nicht als geschlossene Einheit fortgeführt wird und nicht mehr lebensfähig ist oder
  • wo ein Betrieb zwar noch bewirtschaftet wird, aber abzusehen ist, dass er binnen kurzem nicht mehr als solcher wird gehalten werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vor diesem Hintergrund unter einem „Landgut“ i.s.d. §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.

Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist aber nicht erforderlich.

Der (vererbte) Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt.

Es bedarf – zum Zeitpunkt des Erbfalls – einer geeigneten Besitzung, die einen landwirtschaftlichen Betrieb, wie ihn das Gesetz schützt, (auch) in Zukunft ermöglicht; hinzukommen muss die begründete Erwartung, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling weitergeführt oder – wo die Bewirtschaftung aufgegeben ist – künftig wieder aufgenommen wird.

Das OLG Hamm verneinte das Vorliegen einer selbständigen landwirtschaftlichen Einheit. Hieran fehlte es wegen der gegebenen Bewirtschaftungsweise, die schon zu Lebzeiten des Erblassers und darüber hinaus vorlag.

Das OLG Hamm stellte fest:

An der (für die Landguteigenschaft notwendigen) Bestimmung des auf der fraglichen Besitzung unterhaltenen landwirtschaftlichen Betriebes fehlt es, wenn tatrichterlich festgestellt ist, dass er einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb derart zugeordnet ist, dass die Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgt und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt ist.

Für die Landguteigenschaft ist es also nicht ausreichend, dass die landwirtschaftliche Besitzung geeignet wäre, als selbständiger Betrieb dauerhaft geführt zu werden. Es muss sich auch – beim Stichtag – um eine zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Wirtschaftseinheit handeln.

Das OLG berücksichtigte dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte:

  • Der Erblasser – 1922 geboren, 1999 verstorben – bezog seit dem Jahr 1987 Altersrente und lebte seit November 1995 nicht mehr auf dem Anwesen, sondern wegen Pflegebedürftigkeit in dem Altenteilerhaus des Ehemannes seiner Tochter B – der ins Auge gefassten Erbin.
  • Weder die designierte Erbin B, noch ihr Ehemann, noch deren Kinder lebten auf dem fraglichen Anwesen des Erblassers; auch war von niemandem aus diesem Personenkreis beabsichtigt, dort in absehbarer Zeit Wohnung zu nehmen – und zwar für einen Zeitraum von vielen Jahren: Der Ehemann der B bewirtschaftete die eigene größere Besitzung (mit über 100 ha Landwirtschaftsfläche), die Söhne der B waren beim Erbfall erst ca. 12 bzw.13 Jahre alt und besuchten weiterführende Schulen.
  • Das bisherige Wohnhaus des Erblassers wurde um 1995 von der designierten Erbin und deren Ehemannes auf eigene Kosten umfassend renoviert und zu einem 3-Familien-Haus umgebaut; alle geschaffenen Wohnungen wurden nicht nur kurzfristig fremdvermietet. Auch ein Teil der Scheune (ca. 100 m²) war an Außenstehende zu Lagerungszwecken vermietet. Die (von der Beklagten vorgelegten) Miet- und Pachtverträge wiesen die desginierte Erbin und deren Ehemann als Vermieter bzw. Verpächter aus. Im Nebengebäude wurde teils vorhandene ältere landwirtschaftliche Gerätschaften des Erblassers und teils Maschinen des Ehemannes der Beklagten untergestellt.
  • Nachdem im Jahr 1987 zunächst eine getrennte – teilweise aber auf 10 Jahre befristete – Landverpachtung stattgefunden hatte (Wiese an den Nachbarn Y zur Größe von 0,75 ha, Ackerland von ca. 17,5 ha an den Mann der B auf 10 Jahre, Weideland von ca. 4,3 ha an den anderen Schwiegersohn, Ehemann der zweiten Tochter K), überließ der spätere Erblasser ab November 1997 der Tochter B als designierter Erbin die nicht an den Nachbarn Y verpachteten Restflächen und Gebäude komplett „zur Nutzung im Vorgriff auf ihr Erbe“ (so der letzte Vortrag der B – wenngleich entgegen ihrem früherem anderweitigem Sachvortrag über eine Anschlussverpachtung der Landwirtschaftsflächen an ihren Ehemann ).
  • Die Bewirtschaftung der im Eigentum des Erblassers stehenden Landwirtschaftsflächen (Acker und Weide) überließ die B seither ihrem Ehemann, mit dem sie schon am 01.03.1993 einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hatte. Nach dessen Inhalt räumte sie ihrem Ehemann auf die Dauer von 12 Jahren (mit Verlängerungsregelung) das alleinige Nutzungsrecht an den gemeinsamen und im Alleineigentum stehenden Land- und Forstwirtschaftlichen Flächen ein.
  • Die Bewirtschaftung der so seit 1997 der Beklagten überlassenen Flächen geschah nach ihrem Vortrag teils vom Hof ihres Ehemanne und teils von der väterlichen Besitzung mit den dort untergestellten Gerätschaften aus (8 km kürzester Weg, 20 km offizieller Weg).
  • Ausweislich der von der Beklagten eingereichten und ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vorbringens erhobenen Ausführungen des Steuerberaters bewirtschaftet der Ehemann der Beklagten als selbständiger Landwirt „im Rahmen dieses Nutzungsvertrages vom 01.07.1993“ auch die Flächen aus dem Betrieb  des Erblassers mit 23,6 ha. Darüber hinaus sind ausweislich der eingereichten Ausführungen des Steuerberarters die Betriebe jedenfalls seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 in einer Buchführung zusammengeführt, deren Ergebnis beim Finanzamt unter einer einheitlichen Steuernummer versteuert wird.
  • Es gab vor dem Erbfall und mittlerweile mehr als 10 Jahre danach unstreitig nur eine einheitliche Bilanzierung. Die Gewinne der fraglichen Besitzung des Erblassers ebenso wie der Aufwand lassen sich danach nicht isoliert feststellen, sondern lediglich anhand des erwirtschafteten Gewinns rechnerisch – etwa nach Hektarflächen – umlegen (= „durch Zuordnung der Flächenverhältnisse errechnet“).

Weil dieses Gesamtbild der Bewirtschaftung schon zu Lebzeiten des Erblassers mit seinem Einverständnis angelegt war, indem er ihr so bereits die Nutzung des späteren Erbhofes im Vorgriff auf das Erbe überließ, vermochte das OLG Hamm – bezogen auf den Erbfall am 21.2.1999 – keine zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Wirtschaftseinheit mehr zu erkennen.

Es bedarf nämlich einer begründeten Erwartung, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder seinen Abkömmling (selbständig und dauerhaft) weiter geführt oder künftig wieder aufgenommen wird.

Dies ist eine Prognoseentscheidung nach den Verhältnissen beim Erbfall aus objektivierender Sicht eines unvoreingenommenen Beobachters. Es sind die objektiven Verhältnisse des Betriebes (Beschaffenheit und Lage, etc.) und auch die Absichten, Vorstellungen und die Ausbildung der Beteiligten von Bedeutung.

Hier hatte der Erblasser mit dem Auslaufen der Ackerpacht an den Ehemann der Klägerin nicht etwa seiner zukünftigen Erbin einen landwirtschaftlichen Betrieb zur selbständigen Weiterführung übergeben, sondern er überließ ihr Wohnhaus, ehemalige Stallungen und Ackerland „zur Nutzung“ von ihrem Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Anwesen und Betrieb des Schwiegersohns aus, wohin er selbst umsiedelte, wo auch die designierte Erbin nebst Familie verblieb und auf unabsehbare Zeit verbleiben sollte.

Die B ist daraufhin zu Lebzeiten des Erblassers nicht etwa eine „Kooperation“ mit dem größeren landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes eingegangen, sondern hat ihm die Flächen und das Inventar des väterlichen Besitzes zur einheitlichen Bewirtschaftung in einer großen wirtschaftlichen Unternehmung des Ehemannes überlassen. Deren wirtschaftliche Stärke beruht im Wesentlichen auf der Flächenausstattung – d.h. im Kern auf der Gesamtgröße der bewirtschafteten Flächen.

Ob es irgendwann einmal zu einer wirtschaftlichen Aufspaltung dieser jedenfalls ab 1998 geführten landwirtschaftlichen Einheit in wiederum selbständige Teile kommen und wie deren Zuschnitt dann aussehen würde, war bis zum Erbfall für die Beteiligten nicht vorhersehbar und blieb auch mehr als 10 Jahre später offen.

Die Erbin der landwirtschaftlichen Besitzung – die B – selbst hat jedenfalls auf Jahre hinaus keine selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebseinheit auf dieser Besitzung geführt und beabsichtigt dies offenbar auch nicht; sie setzt vielmehr für die Zukunft auf einen ihrer beiden Söhne, ohne dass dies – schon angesichts des Kindesalters und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Enkel des Erblassers (Ausbildung und Interessen) – eine beim Erbfall bereits vorgezeichnete Entwicklung war. Nicht zuletzt war der B als Erbin vom Erblasser selbst in dem Testament vom 11.12.1979 gestattet worden, den Hof zu verkaufen, „wenn ein besserer landwirtschaftlicher Betrieb dafür zu bekommen ist, gleich wo auch immer“. Auch diese „Erlaubnis“ des Erblassers zum Zeitpunkt nach der Geburt seiner Enkel spricht dafür, dass es ihm nicht auf den Erhalt der Selbständigkeit im Sinne einer Bestimmung der Besitzung zu einem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb ankam.

Nach alledem stand für das OLG Hamm fest, dass die ererbte Besitzung beim Erbfall einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb (nämlich demjenigen ihres Ehemannes) bereits derart zugeordnet war, dass die maßgebliche Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgte und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt war. In einer solchen Situation ist indessen bei einer Pflichtteilsberechnung nach Verkehrswerten (§ 2311 BGB) gerade nicht die Schwächung einer vom Erblasser hinterlassenen, zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Wirtschaftseinheit zu befürchten. Eine entsprechende Privilegierung der Beklagten durch Pflichtteilsberechnung nach dem Ertragswertprinzip war nach dem OLG Hamm unter Berücksichtigung des dargelegten Schutzzwecks der Regelungen zum Landgut in den §§ 2312, 2049 BGB nicht geboten.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren