Lebenspartner und Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Lebenspartner in der Erbschaftsteuer
Lebenspartner ist der gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (sog. Homo-Ehe). Er hat wie ein heterosexueller Ehegatte einen persönlichen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro. Auch bei der Erbschaftsteuerklasse besteht völlige Gleichberechtigung. Daher greift wie bei Ehegatten die Steuerklasse I mit Steuersätzen von 7% bis 30% und bei Lebenspartnern einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft wie bei geschiedenen Ehegatten die Steuerklasse II mit Steuersätzen von 15% bis 43%.