Muss im Testament der Bedachte als Erbe bezeichnet werden? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Muss im Testament der Bedachte als Erbe bezeichnet werden?
Nein, das ist nicht erforderlich, obwohl es ganz dringend zu empfehlen ist.
Nach dem Gesetz ist auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Erbe, derjenige Erbe dem der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zugewendet hat.
Dabei ist es aber oft sehr schwierig die Erbquoten bei mehreren Erben zu ermitteln, was zu langjährigen Rechtsstreiten führen kann.
§ 2087 BGB Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.