Verlegung des Wohnsitzes in ein EU-Land ohne Pflichtteil. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Verlegung des Wohnsitzes in ein EU-Land ohne Pflichtteil

Frage:

Kann ich nach der neuen ab 17. August 2015 geltenden Europäischer Erbrechtsverordnung das Erbrecht eines anderen EU-Staates wählen, das eventuell kein Pflichtteilsrecht kennt, weil ich Pflichtteilsansprüche meiner Kinder vermeiden möchte?

Antwort:

Grundsätzlich nicht. Eine Rechtswahl in diesem Sinne ist nicht möglich. Aber: Eine Pflichtteilsumgehung oder -ermäßigung wäre möglich, wenn Sie ihren ständigen Aufenthaltsort in ein EU-Land verlegen, das kein Pflichtteilsrecht oder ein schwächeres Pflichtteilsrecht als das deutsche Erbrecht kennt. Denn für Erbfälle ab dem 17. August 2015 ist das Erbrecht des ständigen Aufenthaltsorts des Erblassers maßgebend. Sie müssten dann allerdings überwiegend in diesem Land leben und dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Solche Länder sind die Länder des ehemaligen Ostblocks und die skandinavischen bzw. britischen Länder.

Tipp:

Beachten Sie bitte auch die jeweilige Erbschaftsteuer und die Freibeträge des fraglichen Staates.

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