Neues Europäisches Erbrecht: Wie ist das jetzt mit USA-Erbfällen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Neues Europäisches Erbrecht: Wie ist das jetzt mit USA-Erbfällen?

Für Todesfälle ab dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Sie betrifft nicht nur die Erbfälle in EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche mit Bezug zu Drittstaaten, wie den USA. Dabei ist zu beachten, dass es ein Erbrecht der USA nicht gibt. Jeder Bundesstaat hat sein eigenes Erbrecht. War aus Sicht deutscher Gericht bislang für Erbfälle das Staatsangehörigkeitsprinzip maßgebend (Deutsche wurden nach deutschem Erbrecht, US-Bürger nach dem Erbrecht seines Bundesstaates beerbt) findet ab 17.8.2015 aus deutscher Sicht ein grundlegender Wandel statt. Für Todesfälle Deutscher ab dem 17.8.2015 gilt nicht mehr automatisch deutsches Erbrecht, sondern das Erbrecht des „gewöhnliches Aufenthalts“. Der deutsche Florida-Rentner, der dauerhaft in Florida lebt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat, wird dann grundsätzlich nach US-Florida-Erbrecht beerbt, das z.B. keinen Pflichtteil kennt.

Neues Erbrecht gilt nicht nur in EU, sondern auch für USA-Erbfälle

Die neue EuErbVO gilt auch für deutsch-amerikanische Erbfälle.

Artikel 20 EuErbVO Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthalts und nicht mehr der Nationalität

Grundsätzlich wird aus deutscher Sicht ab dem 17.8.2015 nach dem Recht des Staates geerbt, in dem der deutsche oder amerikanische Erblasser seinen Lebensmittelpunkt hatte. Es gilt nicht mehr der Grundsatz des nationalen Erbrechts.

Artikel 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Stirbt der deutsche Erblasser in Florida, wo er schon seit Jahren lebt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hat er kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge nach Florida-Erbrecht. Ein US-Amerikaner, der aus beruflichen Gründen nach Deutschland zieht, der aber später wieder nach Amerika zurückziehen will und der weiterhin intensiven Kontakt zur Familie und den Freunden in die USA hat, wird nach US-Staaten-Erbrecht beerbt, auch wenn er sich mit seiner Familie schon seit Jahren in Deutschland aufhält. Es kommt also immer auf die tatsächlichen Umstände an, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Bei einem Florida-Pendler, in den USA spricht man von „Wintervögeln“, wird man auf die Staatsangehörigkeit abstellen. Der deutsche Rentner, der von November bis April in Florida in seinem Ferienhaus lebt, den Rest des Jahres aber in Deutschland, wird nach deutschem Erbrecht beerbt. Hier gibt dann neben den besagten Kontakten und der Familiensprache dann doch die deutsche Staatsangehörigkeit den Ausschlag. Zieht der US-Bürger nach der Pensionierung nach Deutschland stirbt dort aber unmittelbar nach dem Umzug und hat sich dort noch nicht richtig eingelebt, gilt nach wir vor US-Erbrecht.

Berufstätigkeit in den USA

Wieder anders ist es bei Berufstätigen in den USA. Die deutsche Auslandsredakteurin in den USA, die beabsichtigt bei Eintritt in den Ruhestand wieder nach München zurückzukehren, wird nach deutschem Erbrecht beerbt, auch wenn sie in New York stirbt.

Besonderheiten bei Immobilien

Gilt nach dem Vorgesagten US-Erbrecht, sind bei Immobilien (imovables) Besonderheiten zu beachten. Das amerikanische Erbrecht kennt nämlich sogenannte Nachlassspaltungen. Imovables werden gewöhnlich nach dem Erbrecht des Lageortes und movables nach US-Erbrecht vererbt, egal wo sich die movables, z.B. Bankguthaben, befinden. Hat der deutsche oder amerikanische Erblasser bei seinem Tod seinen Lebensmittelpunkt in Florida, wird seine Eigentumswohnung in Berlin nach deutschem Erbrecht vererbt, während sonst, auch für das Geldvermögen in Deutschland amerikanisches Erbrecht gilt.

Der in Köln lebende Deutsche mit einer Ferienwohnung in Miami vererbt dies – aus der Sicht der deutschen Gerichte – nach deutschem Erbrecht. Allerdings gelten nach dem Erbrecht von Florida besondere Bestimmungen für Immobilien. Ist der Erblasser in Gütertrennung verheiratet, erhielten seine beiden Kinder nach deutschem Gesetzeserbrecht je 1/3, nach dem Erbrecht von Florida nur 1/4. Die Kinder werden ihren Erbteil also vor den deutschen Gerichten geltend machen, da dies für sie günstiger ist. Man nennt dies „Forumshopping“. Allerdings wird das deutsche Gericht auf Antrag der Witwe das Ferienhaus in Florida von der Entscheidung ausnehmen, da zu erwarten ist, dass die deutsche Entscheidung in Florida nicht anerkannt wird und nicht vollstreckt werden kann. Also alles ganz schön kompliziert.

Spannender Pflichtteil

Anders ist es wenn das Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann. Ist im Florida-Fall neben der 800.000 Euro werten Ferienwohnung in Miami noch Geldvermögen in Höhe von 400.000 Euro in Deutschland vorhanden wird das deutsche Gericht bei einer Pflichtteilsklage der Kinder, wenn der die Witwe Alleinerbin wurde, auch die Ferienwohnung mit einbeziehen, da in Deutschland der Pflichtteil von je 200.000 Euro in das deutsche Anlagevermögen vollstreckt werden kann.

Der Kalifornier mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, dürfte in seinem Testament immer US-Erbrecht wählen, um zu verhindern, dass sein ungeliebtes Kind den Pflichtteil geltend machen kann, welches diesem nach deutschem nicht aber nach kalifornischem Erbrecht zusteht.

Rechtswahl

Der Erblasser kann jetzt im Testament das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Der Deutsche also deutsches Erbrecht. Deutsch-Amerikaner haben die Wahl zwischen dem Erbrecht einer ihrer Staatsangehörigkeiten, also zwischen deutschem oder amerikanischem Bundesstaaten-Erbrecht.

Hat ein Deutscher bei seinem Ableben seinen gewöhnlichen Aufenthalt in New York und vor dem 17.8.2015  in Deutschland ein Testament errichtet, ohne darin eine Rechtswahl vorzunehmen, ist kraft Rechtwahlfiktion deutsches Erbrecht anzuwenden.

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