Behindertentestament und Ergänzungsbetreuung

Der 12. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZB 251/19) hat in einer lehrreichen Entscheidung Fragen zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bei einem Behindertentestament beantwortet. Der Fall soll hier in seiner Entwicklung über drei Instanzen, also vom Amtsgericht bis zum BGH, nachgezeichnet werden.

Der XII. Zivilsenat 

ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs und hauptsächlich für das Familienrecht zuständig. Zunächst nahm der Rechtsstreit seinen Ausgang allerdings beim Amtsgericht.

Die Gerichte hatten zu einem Behindertentestament die Frage zu klären, ob der überlebende Ehegatte, der als Betreuer des bedachten behinderten Kindes eingesetzt ist, eines Ergänzungsbetreuers im Bereich der Vermögenssorge bedarf. Die Eltern des durch das Down-Syndrom beeinträchtigten Kindes hatten testamentarisch verfügt, dass das dem Kind zugewandte Vermögen (Erbquote in Pflichtteilshöhe plus Wohnrecht an der Dachgeschosswohung) unter die Vermögensverwaltung eines Testamentsvollstreckers gestellt werde.

Unklar war, ob die Zuwendungen an das behinderte Kind erst mit dem Tode des überlebenden Elternteils erfolgen sollten oder nicht. Nach dem Tod ihres Ehemanns hatte die Mutter ihrem behinderten Kind jedenfalls dieses Wohnrecht eingeräumt. Später wollte die Mutter als Betreuerin dieses Wohnrecht wieder aufheben. Sie ging von einem Auslegungsfehler des damals beratenden Notars aus und vertrat nun – die wohl richtige Auffassung -, dass das Wohnrechtsvermächtnis erst auf ihren Tod als letztversterbender Ehegatte anfallen sollte.

Anmerkung

Wie so oft in solchen Fällen brachte das für das behinderte Kind von den Eltern zur Absicherung gewünschte Wohnrecht diesem keine wirtschaftlichen Vorteile. Das Kind lebte im konkreten Fall von Grundsicherung, so dass der Sozialleistungsträger auch eine Miete gezahlt hätte. In anderen Fällen leben Behinderte in Behinderteneinrichtungen, so dass Wohnungsrechte ihnen keine Vorteile gewähren.

Amtsgericht

Der Fall begann beim Amtsgericht. Die Mutter des behinderten Kindes wollte für dieses die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Für das behinderte Kind bestand eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Zustimmung zu Heil- und Pflegemaßnahmen. Zum Betreuer war zunächst der Vater, und nach dessen Tod die Mutter bestellt worden.

Die Mutter beantragte als Betreuerin die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Aufgabenbereiche Testamentsregelung/Abschluss eines Erbvertrages.

Hintergrund:

Die Eltern des behinderten Kindes hatten in einem gemeinschaftlichen Testament, u.a. folgende Regelungen getroffen:

„Unser letzter Wille

Wir, die Eheleute …,, bestimmen als letzten Willen folgendes: unser Grundgedanke ist, dass unser mühsam und unter Entbehrungen gebautes Haus, als Ganzes in der Familie erhalten bleibt.

Dabei soll sichergestellt werden, dass unsere behinderte Tochter M… nicht benachteiligt wird und alles getan wird, was zu ihrem Wohl getan werden kann.

Unsere andere Tochter S… soll aber auch nicht benachteiligt werden. Nach dem Tode eines Ehepartners soll der Überlebende alleiniger Vorerbe sein. Nach dem Tode des Letztlebenden sollen unsere beiden Töchter S… und M… erben. Für unsere Tochter M… soll ein Vermächtnis über das Wohnrecht des Dachgeschosses gemacht werden. Über unser noch vorhandenes Vermögen soll M… den Pflichtteil erhalten. Dieses soll vor allen Dingen für folgende Ausgaben benutzt werden: Unterhaltung und Betriebskosten des Dachgeschosses. Falls M… ihr Wohnrecht nicht ausüben kann oder will, steht ihr der Anspruch in der Höhe der fiktiven bzw. tatsächlichen Miete hinsichtlich der oberen Räume des Dachgeschosses zu. Der vorhandene Nachlass soll dazu dienen, daß unsere Tochter M… ihr Leben so weiterführen kann wie bisher. Wir ordnen bezüglich des Erbes unserer Tochter M… eine Testamentsvollstreckung nach unser beider Ableben an, solange M… lebt, da aufgrund ihrer geistigen Behinderung sie nicht in der Lage ist, ihr Erbe selbst zu verwalten. (…)“

Das Wohnrecht wurde nach dem Tode des Vaters der Betroffenen auf Antrag und nach Bewilligung durch die Betreuerin in das Grundbuch eingetragen.

Die Betreuerin meinte, dass die Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch verfrüht durch den Notar erfolgt sei, da das Vermächtnis erst nach dem 2. Erbfall (Versterben des länger lebenden Ehegatten) gewollt gewesen sei. Die Löschungsbewilligung bedürfe der Genehmigung durch das behinderte Kind bzw. eines für ihn eingesetzten Ergänzungsbetreuers.

Die Betreuerin beabsichtigt zudem, die ursprüngliche testamentarische Regelung bzgl. des Wohnrechts der Betroffenen abzuändern. Ihre Überlegungen zu einem Erbvertrag sehen im Wesentlichen vor, dass die Betroffene und ihre Schwester S… zu gleichen Teilen erben. Die Betroffene verzichte auf ihr Wohnrecht an den Räumlichkeiten im Dachgeschoss bzw. auf ihren Nutzungsersatzanspruch im Falle der Nichtausübung des Wohnrechts und schließe einen Mietvertrag mit ihrer Schwester S… über dieselben Räumlichkeiten zu einem ortsüblichen Mietzins ab. Ihre Schwester erhalte die Vermietung an die Betroffene als Auflage. Da die Betroffene Grundsicherung beziehe, solle der Sozialleistungsträger die Miete übernehmen. Die Mieteinnahmen seien erforderlich, um die Immobilie zu erhalten. Das Wohnrecht käme dem öffentlichen Kostenträger, aber nicht der Behinderten zu Gute. Die Behinderte könne den Unterhalt des Hauses nicht finanzieren.

Die Betreuerin bat das Amtsgericht als Betreuungsgericht um Genehmigung dieses Vorhabens und beantragte die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers.

Das Amtsgericht – Betreuungsgericht – wies die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf Löschung eines für die Betroffene eingetragenen Wohnrechtes bereits vom Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst sei. Soweit die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Ausgestaltung des geplanten Erbvertrages begehrt werde, scheitere dies an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten – rechtswidrigen – Regelung. Die Regelung solle die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Betroffene nach dem Ableben der Betreuerin absichtlich herstellen bzw. erhöhen.

Hiergegen legte die Betreuerin Beschwerde zum Landgericht ein. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass die beantragte Genehmigung nur hätte abgelehnt werden können, wennl der geplante Erbvertrag von vornherein als nicht genehmigungsfähig erscheine. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Das Betreuungsgericht ziehe das fiskalische Interesse des Sozialleistungsträgers den Belangen der Betroffenen vor. Falls die Betroffene ihr Wohnrecht nicht ausübe und stattdessen Nutzungsersatz erhalte, kämen diese Einkünfte nicht ihr, sondern der öffentlichen Hand zugute. Eine vernünftige Absicherung der behinderten Tochter sei beabsichtigt. Die grundsätzliche Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nehme der Behinderten die Möglichkeit, nach einer für sie vernünftigen und an ihrem Wohl orientierten Regelung zu suchen, und verletze ihre Rechte.

Das Amtsgericht – Betreuungsgericht – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Betreuungsgericht hat den Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass die Betreuerin bislang keine rechtmäßigen Optionen der erbrechtlichen Ausgestaltung aufgezeigt habe, über die mit Hilfe eines Ergänzungsbetreuers verhandelt werden könne.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Der Antrag der Betreuerin auf Bestellung eines Ergänzungsbetreuers war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Für die beabsichtigte Löschung des für die Betroffene bereits eingetragenen Wohnrechtes ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. Die hierfür notwendigen Willenserklärungen kann die bereits bestellte Betreuerin abgeben. Durch den ihr übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat sie – unabhängig von der eventuell erforderlichen Zustimmung des Gerichts – die entsprechenden Befugnisse.

Die Betreuerin beantragt im Wesentlichen auch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, zum Abschluss eines Erbvertrages, durch den die Betroffene auf das ihr testamentarisch nach dem Ableben der Betreuerin eingeräumte Wohnrecht verzichten soll. Gleichzeitig soll sie auf einen ihr dann zustehenden Zahlungsanspruch verzichten, der in Höhe des Mietzinses für die von dem Wohnrecht betroffenen Räumlichkeiten bestehen soll, falls die Betroffene das Wohnrecht nicht ausübt.

Für die vorstehend genannte Regelung ist eine Betreuung nicht erforderlich, da die beabsichtigte Regelung rechtswidrig ist. Denn durch die beabsichtigte Regelung soll die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Betroffenen nach dem Ableben der Betreuerin absichtlich hergestellt bzw. erhöht werden. Sie soll auf das ihr nach dem Testament bereits zustehende Recht auf mietfreies Wohnen zu Gunsten eines Anspruches auf Abschluss eines Mietvertrages für die von ihr bewohnten Räumlichkeiten verzichten, um einen sozialhilferechtlichen Anspruch der Betroffenen auf Zahlung des Mietzinses zu generieren. Die Mietzahlungen wären dabei im Ergebnis an die Schwester der Betroffenen zu leisten. Zudem soll durch die beabsichtigte Regelung vermieden werden, dass die nach dem bestehenden Testament an die Betroffene nach einem Auszug zu leistenden Mietzahlungen auf einen bestehenden Anspruch auf Sozialhilfe angerechnet werden.

Zwar dürfte die von der Betreuerin nunmehr angestrebte erbrechtliche Gestaltung grundsätzlich zulässig sein, solange der Erblasser über das Erbe noch frei verfügen kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn der zukünftige Erbe wie vorliegend bereits eine rechtlich gesicherte Position erlangt hat, auf die er selbst aktiv und mit dem ausschließlichen Ziel der Erhaltung/Herstellung einer sonst nicht (mehr) bestehenden Bedürftigkeit im Sinne des SGB II, verzichten soll.

(AG Winsen (Luhe), Beschluss vom 11.12.2018 – 14 XVII A 12)

Das Landgericht

hielt die Beschwerde ebenfalls für unbegründet. Das Amtsgericht habe die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zu Recht abgelehnt.

Ein Ergänzungsbetreuer sei nämlich nur dann zu bestellen, wenn der Betreuer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Vertretung des Behinderten verhindert ist. Seine Bestellung sei jedoch dann nicht erforderlich, wenn das zu genehmigende Rechtsgeschäft von vornherein nicht genehmigungsfähig sei. Dies sei hier aber der Fall.

Die von der Betreuerin beabsichtigte Neuregelung der Erbfolge sei sittenwidrig.

Zwar seien nach gefestigter Rechtsprechung des BGH zum so genannten Behindertentestament Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Maßgebendes Argument sei dabei jeweils, dass die Testierfreiheit des Erblassers Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit, d.h. dem Sozialleitungsträger, genieße. Typische Motivation der Eltern sei, die Absicherung des behinderten Kindes vor dem Zugriff des Sozialleitungsträgers auf Vermögenswerte bzw. einen Wegfall staatlicher Unterstützungsleistungen zu verhindern.

Diese Voraussetzungen ließen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

Der Unterschied zur Rechtsprechung des BGH zu den Behindertentestamenten sei im konkreten Fall darin zu sehen, dass die Betreuerin als künftige Erblasserin nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, da die Betroffene als Vermächtnisnehmerin mit dem Wohungsrecht bereits eine dinglich gesicherte Rechtsposition erworben habe. In dieser Konstellation stelle sich ein aktiver Verzicht der Behinderten zu Lasten des Sozialleistungsträgers, um ihre eigene Bedürftigkeit zu erhöhen, als sittenwidrig dar.

Hierdurch werde auch nicht die Testierfreiheit eingeschränkt. Denn die Testierfreiheit reiche nur soweit, wie der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen kann. Das Wohnrecht befinde sich als gesicherte dingliche Rechtsposition jedoch bereits im Vermögen der Betroffenen. Selbst bei einer Löschung der Eintragung stünde ihr aus dem Vermächtnis ein Anspruch auf Bewilligung und Eintragung nach Versterben der Betreuerin zu. Damit sei das Wohnrecht einer einseitigen Verfügung durch die Betreuerin/künftige Erblasserin bereits entzogen.

Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Auf diese Rechtsbeschwerde hin wurde der Beschluss des Landgerichts vom BGH aufgehoben.Die Sache wurde zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH fasste zunächst den Sachverhalt nochmals zusammen. Für die im Jahr 1973 geborene Behinderte sei ihre Mutter (die Beteiligte) zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Zustimmung zu Heil- und Pflegemaßnahmen bestellt worden.

Im Jahr 2001 hätten die Eltern der Behinderten ein privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie unter anderem Folgendes bestimmten:

„Unser Grundgedanke ist, daß unser mühsam und unter Entbehrungen erbautes Haus, als Ganzes in der Familie erhalten bleibt.

Dabei soll sichergestellt werden, daß unsere behinderte Tochter […] nicht benachteiligt wird und alles getan wird, was zu ihrem Wohl getan werden kann.

Unsere andere Tochter […] soll aber auch nicht benachteiligt werden. Nach dem Tode eines Ehepartners soll der Überlebende alleiniger Vorerbe sein.

Nach dem Tode des Letztlebenden sollen unsere beiden Töchter […] erben.

Für [die Betroffene] soll ein Vermächtnis über das Wohnrecht des Dachgeschosses gemacht werden. Über unser noch vorhandenes Vermögen soll [die Betroffene] den Pflichtteil erhalten.

Dieses soll vor allen Dingen für folgende Ausgaben benutzt werden.

Unterhaltung und Betriebskosten des Dachgeschosses.

Falls [die Betroffene] ihr Wohnrecht nicht ausüben kann oder will, steht ihr der Anspruch in der Höhe des fiktiven bzw. tatsächlichen Miete hinsichtlich der oberen Räume des Dachgeschosses zu. Der vorhandene Nachlaß soll dazu dienen, daß [die Betroffene] ihr Leben so weiterführen kann wie bisher.

Wir ordnen bezüglich des Erbes [der Betroffenen] eine Testamentsvollstreckung nach unser beider Ableben an, so lange [die Betroffene] lebt […].

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, nach unser beider Ableben, das Vermächtnis zu verwalten.

Der vorhandene Nachlaß soll dazu dienen, daß [die Betroffene] ihr Leben so weiterführen kann, wie bisher.

Der Testamentsvollstrecker soll nach Ermessen und wenn er es für erforderlich hält, aus den Erträgen und der Substanz des Vermächtnisses und der Erbschaft Sachleistungen und Vergünstigungen für [die Betroffene] erbringen […].

Wir bestimmen nach unser beider Ableben als Testamentsvollstrecker […] unsere andere Tochter […].“

Mit einem Nachtrag hierzu aus dem Jahr 2002 ordneten die Eltern der Betroffenen unter anderem weiter an, dass die Betroffene „befreiter Vorerbe“ der anderen Tochter sein solle.

Nachdem der Vater der Behinderten im Mai 2004 verstorben war, wurde für die behinderte Tochter aufgrund notarieller Urkunde vom 22. August 2005 ein lebenslanges Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB hinsichtlich des Dachgeschosses des nun im Alleineigentum der Mutter als Betreuerin stehenden Hauses in das Grundbuch eingetragen.

Im September 2018 bat die Betreuerin um Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, um die Frage des Wohnungsrechts und die Erbfolge neu regeln zu können. Denn mit dem bestehenden Testament komme das Wohnungsrecht nur dem öffentlichen Kostenträger, nicht aber der Betroffenen – die den Unterhalt des Hauses nicht finanzieren könne – zu Gute. Daher sei neben der Löschung des bereits eingetragenen Wohnungsrechts der Abschluss eines Erbvertrags beabsichtigt, mit dem die Betroffene auf das Wohnungsrecht sowie den Nutzungsersatzanspruch bei Nichtausübung verzichte, neben ihrer Schwester zu gleichen Teilen erben und einen Mietvertrag mit der hierzu per Auflage verpflichteten Schwester über die Dachgeschossräume schließen solle.

Die Gründe

Die zulässige und aufgrund der Zulassung durch das Landgericht statthafte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Ausführungen des Landgerichts hielten der rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung könne die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung nach 1899 Abs. 4 BGB nicht verneint werden, entschied der BGH.

§ 1899 BGB Mehrere Betreuer

(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.

Nach dieser Vorschrift könne das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen habe, soweit der andere verhindert sei. Die Verhinderung könne etwa auf rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen sei z.B. dann gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, etwa aus Gründen des § 181 BGB, der Insichgeschäfte des Betreuers verbietet (§§ 181, 1908i Abs. 1, 1795 BGB).

§ 181 BGB Insichgeschäft

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

§ 1908i BGB Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung …§ 1795 sinngemäß anzuwenden.

§ 1795 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
1.
bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,

(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.

Dabei sei die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nur dann veranlasst, wenn eine derartige Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten sei, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen müsse. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers lasse dabei die originäre Betreuung und den Umfang des Aufgabenkreises unberührt. Die Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbetreuung (§ 1897 Abs. 1 BGB) rechtfertige sich aus einem konkret absehbaren Bedarf für das Tätigwerden eines Ergänzungsbetreuers als weiterer Betreuungsperson.

Nach diesen Maßgaben habe das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 ABs. 4 BGB zu Unrecht verneint. An diesen würde es im vorliegenden Fall nämlich nur dann fehlen, wenn feststünde, dass es entweder zum Wohl der Betroffenen schon aus objektiver Sicht keiner vermögens- und erbrechtlichen Regelung bedürfe oder einem solchen Bedarf eindeutig nicht mit einer zulässigen Regelung begegnet werden könnte. Beides sei hier jedoch nicht der Fall.

Ausgangspunkt der von der Betreuerin an das Amtsgericht gerichteten Anregung sei ihre Befürchtung, die aktuelle rechtliche Situation mit dem bereits der Betroffenen zustehenden Wohnungsrecht sowie ggf. wechselbezüglichen (vgl. § 2270 BGB) und in erbrechtlicher Bindung (vgl. § 2271 BGB) erwachsenen letztwilligen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament der Eltern der Betroffenen könnte für die Betroffene mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein. Auch angesichts ihres Lebensalters sieht die Betreuerin die Notwendigkeit, solchen möglichen Nachteilen durch rechtliche Maßnahmen zu begegnen. Da diese jeweils rechtsgeschäftliche Erklärungen erfordern dürften, bei denen die Betreuerin nach § 181 BGB oder wegen Interessenkollision im Sinne von §§ 1908 i Abs. 1 S. 1  1796 Abs. 2 BGB an der Vertretung der Betroffenen gehindert sein könnte, war die Bitte um Bestellung eines Ergänzungsbetreuers folgerichtig.

§ 1796 BGB Entziehung der Vertretungsmacht

(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.

Dass diese Befürchtung der Betreuerin unbegründet sei, habe das Landgericht nicht festgestellt und könne nach derzeitigem Stand auch nicht angenommen werden. Mithin lasse sich nicht verneinen, dass ein objektiver Bedarf für eine Neuregelung der vermögens- und erbrechtlichen Lage der Betroffenen bestehe.

Die Betreuerin habe der Betroffenen das Wohnungsrecht bereits eingeräumt. Ob sie sich dazu, wie sie geltend gemacht hat, durch das in dem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Vermächtnis veranlasst sah – das nach dem Wortlaut des Testaments allerdings wohl erst mit dem Tod des letztversterbenden Elternteils anfallen sollte – oder aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung, ist ungeklärt. Auf welchem Rechtsgrund die Bestellung des Wohnungsrechts beruht, ist aber für die Frage von Bedeutung, inwieweit im Falle der Nichtausübung des Wohnungsrechts durch die Betroffene ein Zugriff des Sozialleistungsträgers auf Zahlungsansprüche der Betroffenen erfolgen könnte.

Nach dem Vermächtnis steht der Betroffenen bei Nichtausübung des Wohnungsrechts ein Anspruch auf eine fiktive oder die tatsächlich erzielte Miete für das Dachgeschoss zu. Insoweit sind eventuelle Erträge jedoch ausdrücklich unter die mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Testamentsverwaltung gestellt und damit im Wege des – auch nach Ansicht des Landgerichts – wirksamen Behindertentestaments dem Zugriff des Sozialleistungsträgers grundsätzlich entzogen. Bei einem auf schuldrechtlicher Grundlage eingeräumten Wohnungsrecht dürfte eine ergänzende Vertragsauslegung durchaus einen Anspruch der Betroffenen auf Auskehr von für die Räume erzielten Mieteinnahmen ergeben, der dann nicht unter die Testamentsvollstreckung fiele und auf den der Sozialleistungsträger daher zugreifen könnte.

Demnach besteht jedenfalls insoweit die Möglichkeit, dass das von den Eltern mit dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich verfolgte Ziel verfehlt wird, ein Profitieren der Betroffenen vom elterlichen Vermögen unter Ausschluss des Sozialleistungsträgers sicherzustellen.

Sittenwidrigkeit?

Es könne auch nicht eindeutig festgestellt werden, dass eine rechtsgeschäftliche Regelung, mit der das von der Betreuerin jetzt verfolgte Ziel, die künftige wirtschaftliche Situation der Betroffenen zu verbessern, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden könnte, von vornherein ausscheide.

Der BGH im Wortlaut:

Dem Landgericht kann bereits nicht darin gefolgt werden, dass es seine Erwägungen zur Sittenwidrigkeit nur auf die in der Anregung der Betreuerin skizzierte vertragliche Regelung bezogen hat. Welche Regelungen im Einzelnen getroffen werden sollen, hätte vielmehr ein zu bestellender Ergänzungsbetreuer noch zu prüfen. Erst wenn dieser sich allein mit Blick auf das Wohl der Betroffenen (vgl. § 1901 ABs. 2 BGB) für eine bestimmte Regelung entschieden und zudem mit der Betreuerin eine entsprechende rechtsgeschäftliche Übereinkunft gefunden hat, stellt sich im Zuge der ggf. nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821, 1822 BGB erforderlichen Genehmigung die Frage nach der Sittenwidrigkeit dieses ganz konkreten Rechtsgeschäfts. Dass es im vorliegenden Fall ausnahmsweise nur eine einzige – nämlich die von der Betreuerin derzeit angedachte – Regelungsmöglichkeit gibt, hat das Landgericht nicht festgestellt. Daher kann dahinstehen, ob die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene rechtliche Einschätzung zur Sittenwidrigkeit der von der Betreuerin beabsichtigten Regelung zutrifft.

Es ist auch nicht erkennbar, dass jede rechtsgeschäftliche Regelung, die der von der Betreuerin verfolgten Zielsetzung zu dienen geeignet ist, dem Verdikt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unterfallen würde.

So wäre vorliegend zu prüfen, ob der Betreuerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rückgewähr des der Betroffenen bereits übertragenen Wohnungsrechts zusteht. Dies könnte der Fall sein, wenn die Übertragung in Erfüllung eines vermeintlich bereits entstandenen, tatsächlich aber erst mit dem Tod der Betreuerin anfallenden Vermächtnisses erfolgt sein sollte. Bei Bestehen eines solchen Anspruchs hätte die Betroffene eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen ist ein Verzicht auf das Wohnungsrecht ohnehin nicht generell ausgeschlossen, sondern kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betroffener das Wohnungsrecht auf Dauer nicht mehr ausüben wird.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht entgegen dem Wortlaut des Testaments ersichtlich davon ausgegangen ist, der der Betroffenen vermächtnisweise zugedachte Zahlungsanspruch bei Nichtausübung des Wohnungsrechts bzw. die daraus erzielten Einnahmen unterlägen nicht der Testamentsvollstreckung. Schließlich weist die Rechtsbeschwerde jedenfalls im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass mit der Vermächtnisanordnung als solcher unabhängig von §§ 2270, 2271 BGB noch keine gesicherte Rechtsposition verbunden ist. Denn auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, einer dritten Person durch eine wechselbezügliche Verfügung ein Vermächtnis zugewendet haben, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, wird nicht gewährleistet, dass der Dritte auch in den Genuss des vermachten Gegenstands kommt. Vielmehr kann der überlebende Ehegatte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden weiterhin grundsätzlich uneingeschränkt über sein Vermögen verfügen. Ob dies hier mit Blick auf die Vorerbenstellung der Betreuerin anders zu beurteilen ist, bedarf keiner Erörterung.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zu befinden haben.

Ich werde den Beschluss des BGH in der Fachzeitschrift ZEV besprechen.

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