Nichteheliche Lebensgefährten: Was ist zu regeln? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Nichteheliche Lebensgefährten: Was ist zu regeln?
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen regelmäßig einen gemeinsamen Haushalt, sind aber nicht verheiratet. Für sie gibt es keine speziellen, gesetzlichen Regelungen, selbst wenn sie schon seit vielen Jahren bestehen. Es gibt daher bei einer Trennung:
- keinen Trennungsunterhalt
- keinen nachehelichen Unterhalt
- keinen Zugewinnausgleich
- keine gemeinsamen Rentenanwartschaften
- kein gegenseitiges Erbrecht
Oft wird aber gemeinsames Eigentum gebildet (jeder hat eine Haushälfte), oder es gibt gemeinsame Konten und auch gemeinsame Schulden.
Vor diesem Hintergrund ist unbedingt ein Testament zu errichten, in dem man die Versorgung des Lebenspartners regelt. Er sieht sich zum Beispiel hohen Pflichtteilsansprüchen der Kinder ausgesetzt (50 Prozent) und wird ein gemeinsam angeschafftes Haus daher nicht halten können. Auch ist der niedrige Freibetrag von nur 20.000 Euro unter nichtehelichen Lebensgefährten in die Überlegungen einzubeziehen und der hohe Steuersatz von mindestens 30 Prozent. Mancher hat deswegen im Alter doch noch geheiratet, obwohl er das eigentlich nie (mehr) wollte.
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