Pflege: Wie ihr Wert berechnet werden kann.
Problem
Die Frage stellt sich bei Erbstreitigkeiten oft. Eines der Kinder hat gepflegt. Die anderen nicht. Vielleicht wurde dem pflegenden Kind dafür etwas gegeben, Geld oder eine Wohnung. Liegt der Schenkungswert über dem Wert der Pflegeleistung, dann spielt das im Pflichtteilsrecht eine Rolle. Oder es soll bei gleicher Erbeinsetzung eine Ausgleichung für die Pflege erfolgen, auch dann ist der Wert der Pflege wichtig. Vielleicht ist es aber auch so, dass gar nicht gepflegt werden musste, weil die Eltern gesund blieben. Ein Kind hatte sich aber zur Pflege verpflichtet. Hat diese Risiko-Verpflichtung einen Wert?
Urteil
Hier könnte man zur Berechnung des Wertes einer solchen Pflegeverpflichtung von Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.11.1985 (Az.: 12 A 55/85) ausgehen. Dort wurde die Frage behandelt, zu welchen Bedingungen die Pflegeverpflichtung auf Dritte übertragen werden könnte.
Im Folgenden wird an einem Beispiel aus dem Jahr 2006, dessen Prinzipien auch heute noch gelten, unterstellt, dass die Pflegebedürftigkeit am Wertermittlungsstichtag noch nicht eingetreten und auch nicht vorhersehbar war. Aus diesem Grund bestand theoretisch die Möglichkeit, die vertraglich eingegangene Pflegeverpflichtung durch den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung für die Berechtigten von dritter Seite, beispielsweise einer Sozialstation, durchführen zu lassen.
Berechnung des Pflegewertes
Abgeleitet aus dem oben genannten Urteil das OVG RhPf wird unterstellt, dass bei normaler Pflegebedürftigkeit von täglich zwei kleinen Pflegen und wöchentlich vier Stunden Hauswirtschaft auszugehen ist. Greift man hier nach Sprengnetter, Lehrbuch (Stortkamp); 22. Ergänzung, Teil 10, 2.4 auf die Pflegesätze zurück und berücksichtigt, dass diese für die kleine und große Pflege gleichzusetzen sind, so betragen die Kosten für die große Pflege 16 Euro / Einsatz und die Kosten für die hauswirtschaftliche Tätigkeit 7 Euro die Stunde (im Urteil handelte es sich um die Pflegesätze aus dem Jahr 2003).
Der Monatsbetrag errechnet sich hiernach wie folgt:
- 60 pflegerische Einsätze x 16 Euro = 960 Euro
- 16 Stunden hauswirtschaftlich Tätigkeit x 7 Euro = 112 Euro.
- Monatsbeitrag somit 1.072 Euro.
Der Jahresbetrag für die Pflegekosten beläuft sich damit auf 12 x 1.072 = 12.864 Euro.
Berechnung des Versicherungswertes
Bei Abschluss einer privaten Pflegeversicherung muss die Versicherungsprämie so bemessen werden, dass die oben dargestellten Leistungen daraus finanziert werden können. Nach Sprengnetter werden bei durchschnittlichem Gesundheitszustand Versicherungen zu dem o.g. Leistungspaket zu rund 190 Euro im Monat (Stand 2003) angeboten.
Bei Kapitalisierung der Versicherungsprämien wird von der statistischen Lebenserwartung durchschnittlich gesunder Personen ausgegangen. Es wird also nicht berücksichtigt, dass die statistische Lebenserwartung für Pflegebedürftige möglicherweise geringer sein könnte. Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Pflegekosten laufend verteuern und die Höhe der Versicherungsprämien ansteigen, wird ein Kapitalisierungszinssatz von 4,0 Prozent zugrunde gelegt (Sprengnetter a.a.O.). Die Leibrentenbarwertfaktoren sind der Tabelle 6 (Köhne, 2000, S. 785) für monatlich vorschüssige Renten und mittlere Lebenserwartung entnommen.
a) Wert der Pflegeverpflichtung gegenüber Herrn X, geb. 1933, Alter in 2006: 73 Jahre, monatlicher Versicherungsbeitrag 190 Euro
x 12 Monate
x 7, 32
= 16.690 Euro
b) Wert der Pflegeverpflichtung gegenüber Frau Y, geb. 1935, Alter in 2021: 70 Jahre, monatlicher Versicherungsbeitrag 190 Euro
x 12 Monate
x 10,23
= 23.324 Euro