Pflicht zur Altersvorsorge nur im Rahmen der gesetzlichen Rente. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflicht zur Altersvorsorge nur im Rahmen der gesetzlichen Rente
Frage:
Ist die Hausübergabe meines Vaters an mich sittenwidrig, wenn die Heimkosten für meinen Vater zum überwiegenden Teil von der Sozialhilfe getragen werden müssen, weil mein Vater mir sein Haus vor mehr als zehn Jahren gegen ein Wohnungsrecht sowie eine Pflegeverpflichtung übergeben hat. diese Verpflichtungen nach dem Übergabevertrag aber alle erloschen sind, als der Vater ins Heim musste?
Antwort:
Nein. Der Bundesgerichtshof hat schon 2009 klar entschieden, dass ein solcher Vertrag nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an Sie als Sohn nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Der BGH sagt klipp und klar: Ihren Vater, also den Übergeber trifft keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.
Tipp:
Hausschenkungen können bis zum Ablauf von zehn Jahren von der Sozialhilfe „zurückgefordert“ werden. Es ist also notwendig frühzeitig das Haus oder die Eigentumswohnung zu übertragen. Um alle Eventualitäten zu regeln, sollte ein solcher Übergabevertrag frühzeitig durch einen unserer Erbrechtsspezialisten ausgearbeitet werden.