Pflichtteilsrecht bei gemischter Schenkung: Auskunft ja, Wertermittlung nein?

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Pflichtteilsrecht bei gemischter Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Pflichtteilsrecht bei gemischter Schenkung: Auskunft ja, Wertermittlung nein?

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.07.2012 neuerlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt, wonach der Pflichtteilsberechtigte bereits bei bloßen Anhaltspunkten dafür, dass es sich um eine gemischte Schenkung handele, einen Auskunftsanspruch (was hat der Verstorbene hinterlassen?) gegen den Erben hat, dagegen für einen Wertermittlungsanspruch (wieviel Euro ist das Hinterlassene wert?) bereits der Nachweis einer gemischten Schenkung geführt werden muss. Es muss also nachgewiesen werden, dass eine Schenkung vorlag obwohl man die Wert des geschenkten Gegenstandes und einer oder mehrerer vom Schenker zu erbringenden Gegenleistungen nicht kennt. Bei einer gemischten Schenkung muss der Wert des zugewendeten Gegenstandes höher sein als der Wert der Gegenleistung.

Im konkreten Fall hatte der verstorbene Vater zwei Jahre vor seinem Tod mit notariellem Vertrag sein gesamtes Vermögen auf die alleinerbende Ehefrau übertragen. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn aus erster Ehe machte geltend, dass es sich hierbei um eine gemischte Schenkung gehandelt habe. Das OLG Frankfurt hat ihm einen Auskunftsanspruch zuerkannt, da es Anhaltspunkte für eine gemischte Schenkung sieht. Dagegen hat es den Wertermittlungsanspruch, d. h. die Einholung von Sachverständigengutachten durch die Erbin, abgewiesen, da die gemischte Schenkung eben (noch) nicht bewiesen ist.

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