Quotennießbrauch und Bruchteilnießbrauch sind nicht dasselbe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Radolfzell, Villingen, Rottweil

Nießbrauch

Nießbrauch ist das umfassende Nutzungsrecht an einer Sache. Der Nießbraucher eines Hauses kann es zum Beispiel selber bewohnen oder vermieten oder verleihen. Im Unterschied dazu darf ein Wohnungsberechtigter die Wohnung nur selber bewohnen, nicht aber vermieten oder verleihen.

Arten

Man unterscheidet den

  • Zuwendungsnießbrauch, also das Nutzungsrecht, das man einem anderen zuwendet, die einem weiter gehört
  • Vorbehaltsnießbrauch, an einer Sache, deren Eigentum man zwar einem anderen überträgt, an der man sich aber die Nutzung vorbehält
  • Totalnießbrauch an der ganzen Sache
  • Bruchteilsnießbrauch an einem Bruchteil der Sache
  • Quotennießbrauch an der ganzen Sache, aber nur zu einem Teil, z.B. an einem Anteil der Einkünfte eine Sache

Was ist der Unterschied zwischen ein Bruchteils- und einem Quotennießbrauch?

  • Beim Bruchteilsnießbrauch wird der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers = Bruchteilseigentümers (z.B. an einem Grundstück) mit dem Nießbrauch belastet (z.B. 1/5 Miteigentum wird voll mit Nießbrauch belastet). Das Grundstück ist also bereits in Miteigentumsanteile aufgeteilt.
  • Beim Quotennießbrauch wird  das ganze Grundstück belastet wird, aber eben nur mit einem teilweisen Nießbrauch, dem Bruchteil eines Nießbrauchs also. Es wird also am ungeteilten Eigentum ein Nießbrauch bestellt, jedoch nicht voll, sondern nur mit einer bestimmten Quote.

    Beispiel: A erhält von B den Nießbrauch an einer Immobilie des B mit einer Quote von ¼. Die restlichen ¾ stehen weiter dem Eigentümer zu.

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