BGB § 1940 Auflage, erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

BGB § 1940 Auflage

1. Was ist eine Auflage?

Die Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers durch den Erblasser mittels Testament zu einer Leistung, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung an sich selbst zuzuwenden. Müssen Sie noch mal lesen? Verständlich. Also jemand ist verpflichtet, aber es gibt niemanden, der die Verpflichtung für sich selber einfordern kann. Das ist ungefähr so als müssten sie ein gekauftes Auto bezahlen, aber der Verkäufer hat kein Recht von Ihnen den Kaufpreis zu verlangen.

Die Vollziehung der Auflage kann also vom Auflagenbegünstigen nicht selber verlangt werden (sonst läge nämlich ein Vermächtnis vor), sondern kann nur verlangt werden

  • von einem etwa bestellte Testamentsvollstrecker,
  • einem Erben oder Miterben,
  • demjenigen, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, z.B. der Ersatzerbe gegenüber dem Testamentserben
  • eine Behörde, falls die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt.

§ 1940 BGB Auflage
   Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

§ 2194 BGB Anspruch auf Vollziehung
   Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

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