Erbschein

ROK BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Erbschein: § 2353  BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

1. Was ist ein Erbschein?

Ein dem Erben auf seinen Antrag vom Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über sein Erbrecht (der „Erben-Führerschein“). Ohne Erbschein geht oft nichts, jedenfalls geht mit dem Erbschein alles leichter, z.B. bei Banken, Grundbuchamt, Versicherungen. 

§ 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag
   Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

2. Was steht im Erbschein?

Ist der Erbe Alleinerbe ist das im Erbschein vermerkt. Hat er als Miterbe nur einen Teil der Erbschaft geerbt, ist dieser Teil als Bruchteil bzw. Quote im Erbschein vererbt. Inzwischen gibt auch quotenlose Erbscheine. Sie weisen die Miterben aus, aber ohne Bruchteil. Solche Erbscheine machen Sinn, wenn zwar die Miterben aber noch nicht deren Quoten bzw. ihre Beteiligung am Nachlass feststehen. Es gibt Fälle, bei denen die Ermittlung der Quote schwierig ist. 

Im Erbschein steht auch, ob das Erbe durch einen Testamentsvollstrecker oder Nacherben beschränkt ist. Liegt Testamentsvollstreckung vor, kann nur der Testamentsvollstrecker über die Erbschaft verfügen, nicht aber die Erben. Nur der Testamentsvollstrecker kann dann zum Beispiel Gelder vom Nachlasskonto abverfügen oder Grundstücke verkaufen. Bei der Nacherbfolge kann der Vorerbe in der Regel nicht ohne Zustimmung der Nacherben z.B. über ein Nachlassgrundstück verfügen. 

3. Wem nutzt der Erbschein?

Wie bereits gesagt, ist der Erbschein der Führerschein des Erben. Er legitimiert den oder die Erben als Inhaber des Nachlasses. Aber für andere ist er von Nutzen. Gläubiger, denen der Erblasser etwas schuldete, wissen jetzt an wen sie sich zu halten haben, damit sie an ihr Geld kommen.  Schuldner des Verstorbenen wissen an wen sie zu zahlen haben.

4. Geht es auch ohne Erbschein?

Das Erbscheinsverfahren kann lange dauern. Deshalb stellt sich oft die Frage, ob man seine Erbenstellung auch anders als nur mit dem Erbschein nachweisen kann. Das geht. Nämlich indem man eine beglaubigte Fotokopie des Testaments und des nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokolls vorlegt, z.B. der Bank. Dann kann die Bank nicht auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen. 

5. Grundbuchamt

Beim Grundbuchamt geht grundsätzlich nichts ohne  Erbschein. Es hat den Erbschein zu beachten.

Es geht aber auch ohne Erbschein. Wenn der Erbe dem Grundbuchamt ein notariell beurkundetes Testament samt Eröffnungsprotokoll vorlegt, muss es das akzeptieren und das Grundbuch auf die Erben umschreiben. Wenn allerdings Zweifel an der Erbfolge bestehen,  z.B. weil im notariellen Testament eine Pflichtteilsklausel enthalten ist, durch die ein Erbe der den Pflichtteil geltend macht, seine Erbenstellung verloren haben könnte, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins fordern.  

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