Schadensersatzpflicht eines Notars wegen Übersehens eines Ehegatten-Testaments. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Notar: Schadensersatzpflicht wegen Übersehens eines Ehegatten-Testaments
Zur Schadensersatzpflicht eines Notars wegen mangelnder Berücksichtigung eines vorrangig gemeinschaftlichen Testaments und übersehenem Widerruf desselben bei Errichtung eines Einzeltestaments hat sich das OLG Rostock am 20.03.2009 geäußert (Az.: 5 U 139/08).
§ 19 BNotO (Amtspflichtverletzung)
(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.