Schenkungsteuer bei Einzahlung auf ein Ehegatten-Oder-Konto

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Ehepartner, umrandet von einem roten Herz.

Schenkungsteuer bei Einzahlung auf ein Ehegatten-Oder-Konto. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Schenkungsteuer bei Einzahlung auf ein Ehegatten-Oder-Konto

Die Vermutungsregel des § 430 BGB bereitet immer wieder Probleme mit der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten:

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Führt ein Ehepaar bei einer Bank ein Oder-Konto ist dieses nach der Auslegungsregel jedem Ehepartner hälftig zuzurechnen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber der Finanzverwaltung müssen also die Ehegatten darlegen und beweisen, dass unter ihnen etwas anderes gilt, als das Gesetz vermutet.

In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall hatte der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf ein solches Ehegatten-Oderkonto einbezahlt. Damit ist nach Ansicht des FG Nürnberg bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet hat (FG Nürnberg, Urteil v. 25.3.2010 – 4 K 654/2008).

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen (BFH-Az. II R 33/10).

 

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