Schneller Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht durch dinglichen Arrest

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Arrest als schneller Angriff

Schneller Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht durch dinglichen Arrest. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Schneller Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht durch dinglichen Arrest

Wer schon einmal seinen Pflichtteil eingeklagt hat, weiß, dass das eine langwierige Angelegenheit sein kann. Der Prozess kann über mehrere Stufen laufen, bis man schließlich das Urteil hat. Auf der erste Stufe klagt man die Auskunft über den Nachlass ein. Gerade die Notare lassen sich viel Zeit bei ihren Ermittlungen für das notarielle Nachlassverzeichnis. Da gehen schnell viele Monate oder ein Jahr ins Land. Auf der zweiten Stufe dessen Bewertung, eventuell schließt sich noch eine Stufe an, auf der man die eidesstattliche Versicherung des Schuldners verlangt und schließlich zum guten Schluss kommt die Zahlungsklage. Das kann sich Jahre hinziehen bis man endlich das Urteil hat und am Ende, hat der Pflichtteilsschuldner vielleicht das ganze Erbe verbraucht und ist mittellos oder hat sich ins Ausland abgesetzt. Hier ist das Arrestverfahren ein Mittel zur Sicherung der Pflichtteilsansprüche.

Arrest zur Sicherung des Pflichtteils

Das Arrestverfahren ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter vorläufigem Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz oder Eilverfahren) versteht man die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren wirksam zu schützen. Die Anrufung eines Gerichts im Hauptsacheverfahren ist für einen wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt werde oder die Rechtsverletzung fortgesetzt werde.

Geldforderung

Der Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem summarischen (beschleunigten) Prozessverfahren vom zuständigen Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) angeordnet werden. Soll die Sicherung einer anderen Forderung, die nicht Geldforderung ist oder in eine solche übergehen kann, betrieben werden, ist anstatt des Arrests eine einstweilige Verfügung zu ersuchen.

Man unterscheidet den subsidiären persönlichen Arrest (selten) und den dinglichen Arrest. Der Erlass eines Arrests setzt einen Arrestgrund voraus. Arrestgrund beim dinglichen Arrest ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines (nicht so schnell zu erlangenden) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der erlassene Arrest (Arrestbefehl) bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, etwa durch Pfändung von Vermögensgegenständen, allerdings nur zum Zweck der Sicherung, nicht zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers. Der Arrest ist in den §§ 916 bis 934 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Der Arrest nach § 916 Abs. 1 ZPO ist auch bei Pflichtteilsansprüchen möglich:

§ 916 ZPO Arrestanspruch
   (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
   (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Ist der Wert einzelner Nachlassgegenstände nicht bekannt, kann der Wert geschätzt werden, § 2317 Abs. 2 BGB:

§ 2311 BGB Wert des Nachlasses
   (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
   (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

Neben dem Pflichtteilsanspruch als  Arrestanspruch bedarf es für einen Arrest noch eines Arrestgrundes, also einer Gefährdung des Arrestanspruchs, § 917 ZPO:

§ 917 ZPO Arrestgrund bei dinglichem Arrest
   (1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
   (2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

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