Für deutsch-spanische Erbfälle gilt die Europäische Erbrechtsverordnung.

Für deutsch-spanische Erbfälle gilt die Europäische Erbrechtsverordnung

Wir geben nachfolgend einen Überblick über das deutsch-spanische Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt dabei auf dem angenommenen Tod eines deutschen Staatsangehörigen mit Vermögen in Spanien, aber auch der umgekehrte Fall wird angesprochen. Es wird geschätzt, dass rund 500.000 Deutsche Immobilienbesitz in Spanien haben.

1. Welches Erbrecht gilt – deutsches oder spanisches?

Für  deutsch-spanische Erbfälle gilt seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung. Hatte der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Spanien wird er nach spanischem Erbrecht beerbt, hatte  er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gilt deutsches Erbrecht. Dabei ist es egal, ob der Erblasser Spanier oder Deutscher ist.

Gut zu wissen:

Ein in Spanien lebender deutscher kann aber in seinem Testament anordnen, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht gelten soll. Auch der in Deutschland lebende Spanier kann durch entsprechende Rechtswahl bestimmen, dass für seinen Nachlass – auch wenn er sich in Deutschland befindet – spanisches Erbrecht geltend soll.

1.2 Regionale Besonderheiten in Spanien

Grundsätzlich gilt in Spanien der Codigo Civil. Es gibt aber spanische Provinzen, die über weitgehende Autonomie verfügen, so dass sie sogenannte Foralrechte erlassen können. Es sind dies folgende Gebiete bzw. Foralrechte:

  • Aragon
  • Balearische Inseln
  • Katalonien
  • Vizcaya
  • Alava
  • Galizien
  • Navarra

In den Foralrechten = besonderen Landesrechten dieser Gebiete sind auch Bestimmungen über das Erbrecht enthalten. Dies kann dazu führen dass der Codigo Civil insoweit nicht zur Anwendung kommt.
Beachte: Das Internationale Privatrecht ist in Spanien aber ausschließlich im Codigo Civil geregelt. Die Frage, ob bei einem deutschen Erblasser, der in Spanien stirbt, deutsches oder spanisches Erbrecht gilt, ist also auch für die Foralrechte im Codigo Civil geregelt. Bei Ausländernachlässen in Spanien ist also die Lage des Nachlasses ohne Bedeutung. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich in jedem Fall nach dem Heimatrecht des Erblassers. Oder anders gesprochen: Es ist egal, wo ein Deutscher in Spanien stirbt. Für seinen Nachlass gilt immer deutsches Erbrecht. Wenn der Deutsche im gemeinrechtlichen Marbella stirbt (wo der Codigo Civil gilt), gilt deutsches Erbrecht. Aber auch wenn er auf Palma de Mallorca stirbt (mit dem Foralrecht der Balearen) ist Erbstatut deutsches Recht.

Besonderheiten können lediglich in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit oder bei familienrechtlichen Beziehungen zu einem spanischen Familienangehörigen auftreten.

2. Erbrechtliche Besonderheiten

2.1 Grundsätzliche Anerkennung von Testamenten

Die Anerkennung ausländischer Dokumente ist aus formeller Sicht unproblematisch. Spanien ist nämlich dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 beigetreten (genauer gesagt, dem „Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht“). Sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Erbrecht kann ein Testament eigenhändig, d.h. in privatschriftlicher Form, errichtet werden (also ohne Notar). Es gelten jeweils strenge Formvorschriften. Im deutschen wie im spanischen Recht gilt der Grundsatz, dass das Testament ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist („acto personalismo“), wie es Art. 670 des Codigo Civil ausdrückt:

   Das Testament ist eine höchstpersönliche Rechtshandlung: seine Errichtung darf weder ganz noch zum Teil der Entscheidung eines Dritten überlassen werden und auch nicht durch einen Beauftragten oder Bevollmächtigten erfolgen.
Ebenso wenig darf der Entscheidung eines Dritten das Fortbestehen der Ernennung von Erben oder Vermächtnisnehmern und auch nicht die Bezeichnung der Erbanteile derselben überlassen werden, wenn sie namentlich eingesetzt sind.

Es besteht in Spanien und Deutschland auch die Möglichkeit, das Testament notariell beurkunden zu lassen und somit ein sogenanntes öffentliches Testament zu errichten.

2.2 Gemeinschaftliches Testament

Problematisch ist die Anerkennung der in Deutschland so beliebten gemeinschaftlichen Testamente zwischen Ehegatten (sog. „Ehegatten-Testamente“ = „testamento mancomunado“). Nach dem spanischen Erbrecht ist es untersagt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten.

Art. 669 des Codigo Civil bestimmt: Es dürfen nicht zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich oder in derselben Urkunde testieren, glich ob dies zum gegenseitigen Vorteil oder zugunsten eines Dritten geschieht.

Und 733 Codigo civil regelt: Ungültig ist in Spanien das durch den Art. 669 verbotene gemeinschaftliche Testament, welches spanische Staatsangehörige im Ausland errichten, auch wenn es nach den Gesetzen der Nation, in der es errichtet worden ist, zulässig ist.

Diese Regelung gilt für alle Spanier absolut und bezieht sich eben auch auf die im Ausland errichteten gemeinschaftlichen Testamente. Das bedeutet z.B., dass ein deutscher Richter diese Ungültigkeit eines von einem Spanier errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu beachten hat.

Ein gemeinschaftliches Testament einer gemischt deutsch-spanischen Ehe kann zumindest für die letztwillige Verfügung des spanischen Eheteils nicht als gültig erachtet werden, da das Verbot absolut ist und für den spanischen Ehepartner das spanische Erbstatut maßgeblich ist.

Aus dem Verbot des gemeinschaftlichen Testaments für Spanier, die dem gemeinrechtlichen spanischen Codigo Civil unterliegen, zu folgern, dieses Verbot gelte im Rahmen des „ordre public“ auch für solche Ausländer, deren Rechtsordnung gemeinschaftliche Testamente zulässt, ist falsch. Es sind bisher auch keine Fälle bekannt geworden, in denen spansiche Behörden oder Gerichte die Gültigkeit eines von deutschen Staatsangehörigen errichteten gemeinschaftlichen Testaments nicht anerkannt hätten.

Ein formell und materiell ordnungsgemäß von deutschen Eheleuten errichtetes gemeinschaftliches Testament kann deshalb in Spanioen allein schon wegen des spanischen Beitritts zum Haager Testamentsabkommen auch in Spanien Gültigkeit und Anerkennung beanspruchen, da es sowohl hinsichtlich seiner Form als auch seinem Inahlt dem innerstaatlichen deutschen Recht enspricht.

Fazit: Das gemeinschaftliche Testament deutscher Ehegatten ist auch in Spanien gültig. Gleiches gilt für einen von Deutschen errichteten Erbvertrag. Ist beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ein Spanier beteiligt, sind zumindest seine Verfügungen unwirksam.

2.3 Pflichtteilsrecht und gesetzliche Erbfolge

Maßgebliches Recht für Pflichtteilsansprüche ist das jeweilige Erbstatut. Pflichtteilsansprüche, die den Nachlass eines deutschen Erblassers betreffen, richten sich also nach deutschem Recht, genauer gesagt, nach den Bestimmungen der §§ 2303 ff. BGB.

Auch die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Erbrechts.

2.4 Zentralregister für letztwillige Verfügungen in Madrid

Verfügt der Erblasser auch über Vermögenswerte in Spanien, sollte bei einem notariellen Testament unbedingt das spanische Zentralregister für letztwillige Verfügungen, das Registro de Actos de Ultima Voluntad in Madrid benachrichtigt werden. In dem Zentralregister werden neben notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen auch dem Notar übergebene verschlossene Urkunden, Schenkungen von Todes wegen, Widerrufsverfügungen sowie Abänderungen letztwilliger Verfügungen eingetragen. Auch ein vor einem deutschen Notar errichtetes Testament kann im spanischen Zentralregister eingetragen werden. Der deutsche Notar sollte das für ihn zuständige spanische Generalkonsulat von der Testamentserrichtung verständigen und darum ersuchen, die Daten des Erblassers und des Testaments dem Spanischen Zentralen Nachlassregister zu melden.

2.5 Testamentserrichtung vor spanischem Notar
Wenn Deutsche die spanische Sprache nicht verstehen, der Notar aber deutsch spricht, kann der Notar die öffentliche Urkunde beglaubigen.
Wenn weder der deutsche Erblasser spanisch noch der spanische Notar deutsch versteht, dann ist für die Errichtung eines öffentlichen Testament ein offizieller Dolmetscher erforderlich.

Vorteile eines spanischen notariellen Testaments:

  • Der Vollzug der testamentarischen Verfügung bei spanischen Behörden und Gerichten wird erleichtert.

Nachteile eines spanischen notariellen Testaments:

  • Die spanischen Notare verfügen regelmäßig nicht über Kenntnisse im deutschen Erbrecht; bei deutschen Staatsangehörigen ist aber gerade nur deutsches Erbrecht einschlägig.
  • Existieren weitere Testamente ist oft nicht klar, ob und inwieweit diese weiter gelten sollen.
  • Das spanische notarielle Testament wird in Deutschland in der Regel nicht für den Nachweis der Erbfolge ausreichen.

3. Das Nachlassverfahren: Was muss ich als Erbe veranlassen?

Wir geben nachfolgend einen Überblick, was ein Erbe bei einem Nachlass, in dem sich z.B. eine Immobilie in Spanien befindet, veranlassen muss. Dabei sollten Sie sich über eines im Klaren sein: Bei spanischen Behörden und Gerichten geht es längst nicht so locker zu wie manche glauben möchten. Im Gegenteil: in Spanien läuft vieles oft umständlicher und bürokratischer als in Deutschland. Aber der Reihe nach.

3.1. Internationale Sterbeurkunde

Wenn sich im Nachlass Auslandsvermögen befindet, brauchen Sie eine internationale Sterbeurkunde. Zuständig ist in Deutschland das Standesamt und in Spanien das Zivilregister (Registro Civil).

Ist der Erblasser in Spanien gestorben, sollte die nächste konsularische Vertretung verständigt werden. Diese erstellt eine Niederschrift und übersendet diese dem Standesamt 1 in Berlin-Schöneberg, das eine allgemeine Auslandszuständigkeit für deutsche Erblasser besitzt.

3.2  Mehrstaater (Deutsch-Spanier) aufgepasst

Bei Deutschen mit Vermögen in Spanien, die in Spanien verstorben sind, und die neben der deutschen auch noch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen (Deutsch-Spanier), besteht keine ausschließliche deutsche internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bzw. eines Nachlasszeugnisses. In diesen Fällen ist eine konkurrierende deutsche und spanische internationale Zuständigkeit gegeben. Bei Mehrstaatern (Personen mit deutscher und spansicher Staatsangehörigkeit) kann die Erbfolge je nachdem eine andere sein, welches Gericht angerufen wird, ein spanisches oder ein deutsches. Während das deutsche Nachlassgericht bei Mehrstaatern aufgrund des deutschen internationalen Privatrechts allein auf das deutsche Recht als Erbstatut abstellt, verhalten sich die spanischen Nachlassgerichte gerade umgekehrt und stellen also alleine auf das spanische Recht als Erbstatut ab.

3.3 Erbschein

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in notarieller Form beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen. Antragsberechtigt sind neben Erben auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlasskonkursverwalter, Abwesenheits- und Auseinandersetzungspfleger. Der Erbscheinsantrag ist im einzelnen zu begründen, der Berufungsgrund anzugeben. Bei öffentlichen Testamenten bedarf es grundsätzlich keines Erbscheinsantrags.

In Deutschland ist für die Ausstellung des Erbscheins das Amtsgericht als Nachlassgericht sachlich zuständig (in Baden-Württemberg sind Nachlassgerichte die staatlichen Notariate). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls innehatte.

Das spanische Recht kennt nicht wie das deutsche Recht die Möglichkeit der Ausstellung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins (§ 2369 BGB), also eines Erbscheins, der sich nur auf das Inlandsvermögen bezieht.

Ist ein deutscher Erblasser mit Vermögen in Spanien verstorben und hat er entweder gar kein oder ein privatschriftliches Testament hinterlassen, so ist es in aller Regel einfacher, das Erbscheinsverfahren vor dem zuständigen deutschen Nachlassgericht zu betreiben, da dieses aufgrund der eigenen Kenntnis des deutschen Erbrechts in der Regel keine (teuren!) Rechtsgutachten deutscher Juristen zur Feststellung der Erbfolge benötigt.

Hat man sich als Erbe aufgrund des einfacheren deutschen Erbscheinsverfahrens entschlossen, einen Erbschein in der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen und liegt dieser vor, kann hiermit auch der Nachweis der Erbfolge in Spanien erbracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbschein von einem amtlichen Dolmetscher in die spanische Sprache übersetzt und mit der Apostille versehen wird. Die Apostille ist auch auf dem Erbschein selbst anzubringen. Der Erbschein gilt volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers und für das Bestehen des Erbrechts.

Neben dem deutschen Nachlassgericht sind bei deutschen Erblassern die spanischen Nachlassgerichte international zuständig für die Erteilung eines Nachlasszeugnisses (Art. 977 ff. der spanischen Zivilprozessordnung). Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der überwiegende Teil des Vermögens in Spanien befindet. Das Verfahren vor dem spanischen Nachlassgericht ist jedoch langwierig und umständlich, so dass wir empfehlen, den Erbschein beim deutschen Nachlassgericht zu beantragen.

3.4 Beglaubigte Übersetzung und Apostille

Der vom deutschen Nachlassgericht erteilte Erbschein, das deutschsprachige notarielle Testament oder der Erbvertrag müssen beglaubigt in die spanische Sprache übersetzt werden. Hier hilft das spanische Konsulat in Deutschland. Sodann muss die Urkunde und die damit fest verbundene beglaubigte Übersetzung mit der Apostille nach dem Haager Abkommen versehen werden. Für die Erteilung der Apostille bei notariellen Urkunden is der Präsident des Landgerichts zuständig.

3.5 Bescheinigung des zentralen Nachlassregisters in Madrid

Befinden sich Nachlassgegenstände in Madrid, so ist eine Bescheinigung des spanischen zentralen Nachlassregisters in Madrid beizubringen. Aus der Bescheinigung geht hervor, ob und wenn ja wann und wo die letztwillige Verfügung in Spanien errichtet wurde.

3.6 Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien empfehlenswert

Auch wenn es rein tatsächlich nicht erforderlich wäre (es gilt ja deutsches Erbrecht und danach geht die Erbschaft automatisch auf den Erben über), sollte die im spanischen Recht erforderliche Erbschaftsannahmeerklärung in Spanien durchgeführt werden, um schneller zum Ziel zu kommen. Die Banken und Versicherungen nehmen sonst keine Auszahlungen vor und im Falle von spanischem Grundbesitz ist die Erklärung zur notariellen Urkunde sogar zwingend erforderlich, um überhaupt als Erbe im Grundbuch eingetragen zu werden. Für die Erbschaftsannahmeerklärung ist erforderlich

  • die internationale Sterbeurkunde
  • der ins Spanische beglaubigt übersetzte und mit Apostille versehene deutsche Erbschein oder eine deutsches Notartestament
  • die Bescheinigung des zentralen Nachlassregisters in Madrid über die Testamentssituation
  • Angabe der Ausländer-Steuernummer (N.I.E.) des Erblassers und der Erben
  • teilweise ein Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser durch Vorlage einer internationalen Geburts- oder Heiratsurkunde
  • Aufstellung des Nachlassvermögensverzeichnisses mit genauer Angabe des Wertes
  • Angabe des Vorvermögens des Erben, sofern dieser in Spanien steuerlich veranlagt wird
3.7 Umschreibungen

In der Regel gibt es bei Umschreibungen von Grundbüchern, Katasterbüchern und Bankkonten keine Probleme. Erben von in Spanien belegenen Vermögen müssen jedoch beachten, dass eine Umschreibung nur erfolgen kann, wenn

  • die Registergebühren beim Grundbuchamt bezahlt werden.
  • wenn die notarielle Erbannahme erfolgt
  • die Erbschaftsteuer und Wertzuwachssteuer, die selbst zu errechnen sind, bezahlt ist.

Über die Bezahlung der Steuern und Gebühren erhält man einen Nachweis.

3.8 Kollision deutschen Erbrechts mit spanischem Sachenrecht

Auch ist zu beachten, dass nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB das spanische Sachenrecht für in Spanien liegende Immobilien gilt. Bei deutsch-spanischen Erbfällen ist für die Entstehung, die Änderung, den Übergang, den Untergang und den Inhalt von Sachenrechten in Spanien, das spanische Recht maßgeblich.

Es kann zu Kollisionen von deutschem Erbrecht und spanischem Sachenrecht kommen.
Beispiel 1: Der Erblasser verfügt im Testament vermächtnisweise die Eintragung einer Grundschuld an einem Nachlassgrundstück in Spanien. In Spanien kennt man aber nur die Hypothek, so dass dieses Grundschuldvermächtnis in eine Hypothek umgedeutet werden muss.
Beispiel 2: Setzt der Erblasser sein Kind zum Vorerben ein und seine Enkel zu Nacherben entsteht das Problem, dass das spanische Recht die Vor- und Nacherbschaft nicht kennt. Ein Nacherbenvermerk kann nicht in das spanische Eigentumsregister eingetragen werden. Hier muss die Vor- und Nacherbschaft in eine „fideikommisarische Substitution“ nach Art. 781 CC umgedeutet werden.
Tipp: Lieber gleich die spanischen Rechtsinstitute im Testament wählen, was Zeit, Mühe und Kosten für die Umdeutung spart.

3.9 Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist sowohl im deutschen wie im spanischen Erbrecht bekannt. Es handelt sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, d.h., keinem der Miterben gehört ein bestimmter Nachlassgegenstand allein oder zu einem bestimmten Bruchteil. Nur alle Miterben können gemeinsam über einen Nachlassgegenstand verfügen. Der Nachlass wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung zu einem Sondervermögen, das rechtlich vom sonstigen Vermögen der Erben getrennt ist. Bis zur Auseinandersetzung steht allen Miterben das Recht der Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu.

Die maßgeblichen Regeln für die Erbauseinandersetzung richten sich nach dem Erbstatut. Hierbei ist jedoch auch auf das Statut der belegenen Sache, insbesondere bei Immobilien Rücksicht zu nehmen. Befindet sich z.B. das Nachlassgrundstück eine deutschen Erblassers in Spanien und soll die Teilungsversteigerung aufgrund des Willens eines oder mehrerer Erben vorgenommen werden, so müssen hier die spanischen Rechtswege zur Anwendung gelangen, da sich die belegene Sache – das Grundstück – in Spanien befindet.

4. Erbschaftsteuer

4.1 Besteuerungsgegenstand

Steuerpflichtig sind alle Vermögenszuwächse, die von privaten Personen erzielt werden.

Den Besteuerungsgegenstand bilden folgende Vorgänge:

  • Erwerb von Gegenständen und Rechten aufgrund einer Erbschaft, eines Vermächtnisses und einer sonstigen erbrechtlichen Grundlage
  • Erwerb von Gegenständen aufgrund einer Schenkung oder eines sonstigen unentgeltlichen Geschäfts
  • Zahlung aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags, wenn der Begünstigte mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist (Drittbegünstigter)
4.2 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig, d.h., die Steuerpflicht erstreckt sich auf ihren in- und ausländischen Erbanfall. Was ein gewöhnlicher Wohnsitz ist, bestimmt sich nach den Regeln der Einkommensteuer. Einen gewöhnlichen Wohnsitz hat danach derjenige, der sich länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Diese Regelung kann durchaus zu Doppelbesteuerungen führen, da es zwischen Spanien und der Bundesrepublik Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen in Erbschaftsteuersachen gibt. Allerdings wird in der Praxis die in einem Land entrichtete Erbschaftsteuer von dem anderen Land angerechnet.

Steuerpflichtige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind beschränkt steuerpflichtig mit den zugewendeten Gegenständen und Rechten, die in Spanien belegen sind oder dort ausgeübt und erfüllt werden. Das gleiche gilt für Lebensversicherungszahlungen von spanischen Unternehmen oder spanischen Zweigniederlassungen ausländischer Lebensversicherer.

4.3 Bewertung

Bei einem Erwerb von Todes wegen wird das zugewendete Vermögen nicht mit dem Einheitswert (wie z.B. die Grundstücke im Rahmen der Vermögenssteuer), sondern mit dem wahren Wert bewertet. Davon werden die abzugsfähigen Lasten und Schulden abgezogen. Bei mehreren Zuwendungen innerhalb von drei Jahren an den Erwerber von Todes wegen werden alle Schenkungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen, wenn der Zeitraum zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Die geteilte Schenkungsteuer wird in diesem Fall auf die Erbschaftsteuer angerechnet.

Sonderregelungen der Bewertung gibt es insbesondere für den Hausrat und die dinglichen Nutzungsrechte.

4.4 Freibeträge
4.4.1 Erbschaften

Im Falle von Erbschaften gelten folgende Freibeträge:

  • Steuerklasse I (Nachkommen unter 21 Jahren)
    Euro 15.959,87 zuzüglich 3.990,77 Euro für jedes Jahr, dass er jünger als 21 Jahre ist. Höchstbetrag: 47.858,59 Euro.
  • Steuerklasse II (Nachkommen älter als 21 Jahre, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern)
    Euro 15.956,87
  • Steuerklasse III (Verwandte zweiten und dritten Grades)
    Euro 7.993,46
  • Steuerklasse IV (Verwandte  vom vierten Grad an und weitere Erben)
    Kein Freibetrag
  • Geistig oder körperlich Behinderte (zwischen 33 und 65 %)
    Euro 47.858,59 unabhängig von den vorgenannten Freibeträgen
  • Geistig oder körperlich Behinderte (über 65 %)
    Euro 150.253,03 unabhängig von den vorgenannten Freibeträgen
  • Für Lebensversicherungen zugunsten von Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen, Adoptiveltern und Adoptivkindern
    100 Prozent, Höchstgrenze: 9.195,49 Euro
4.4.2 Steuersatz

Der Steuersatz hängt von der Höhe des Erwerbs, der Steuerklasse und vom Vorvermögen des Erwerbers ab. Die aktuellen Steuersätze ergeben sich aus Art. 21 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes:)

Der Steuersatz hängt von der Höhe des Erwerbs, der Steuerklasse und vom Vorvermögen des Erwerbers ab. Die aktuellen Steuersätze ergeben sich aus folgender Tabelle (vgl. Art. 21 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes.

Berechnung: erst wird der geerbte Vermögenswert ermittelt. Als Besteuerungsgrundlage wird der nächstniedrige Betrag ausgewählt und so die Steuerschuld festgestellt. Bsp. Sie erben 100.000 €, als Besteuerungsgrundlage gelten 79.880,52 €, die Steuerschuld ist folglich 9.166,06 € und der Steuersatz beträgt 16,15%. Dieser Steuersatz wird auch auf den sich ergebenden Differenzbetrag zwischen dem geerbten Vermögen und der Besteuerungsgrundlage angewendet (hier 100.000 – 79.880,52 = 20.119,48). Es ergibt sich eine weitere Steuerschuld von 3.249,30 €. Zusammen gerechnet sind das 12.415,36 €.

Zur Berechnung der endgültigen Steuerschuld ist der sich aus der vorstehenden Tabelle ergebende Steuerbetrag noch mit den Korrekturfaktoren gemäß Art. 22 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes zu multiplizieren; diese sind abhängig vom Vorvermögen des Begünstigten und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Vorvermögen Steuerklasse I und II Steuerklasse III Steuerklasse IV

4.4.3 Steuererklärungspflichten

Im Erbfall sind die Erben verpflichtet die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem steuerbegründenden Ereignis, d.h. dem Todesfall einzureichen und die Steuer zu entrichten. Diese kann selbst ermittelt werden, jedoch hat die Steuerbehörde ein Nachprüfungsrecht, das oft ausgeübt wird.

Diese Frist kann auf Antrag verdoppelt werden.

Die Steuerpflichtigen haben das Wahlrecht zwischen der Veranlagung von Amts wegen und der Selbstveranlagung.

4.4.4 Doppelbesteuerung

Anders als bei den Einkommen- und Besitzsteuern gibt es auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer kein Abkommen zwischen Deutschland und Spanien, das die doppelte Besteuerung des Nachlasses vermeidet oder mildert. Es ist deshalb durchaus möglich, dass Spanien das in seinem Territorium belegene Grundstück eines in Deutschland verstorbenen Erblassers in der Person des hier ansässigen Erben der beschränkten Steuerpflicht unterwirft und gleichzeitig der deutsche Fiskus auch dieses Auslandsvermögen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zur Besteuerung heranzieht. Üblicherweise wird die Doppelbesteuerung durch die Technik der Anrechnung ausgeglichen (vgl. Art. 23 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes).

In der Praxis ist oft festzustellen, dass die oft in Deutschland ansässigen Erben, aus verständlichen Gründen, zunächst die Erbangelegenheiten zu Hause erledigen und dann die spanische Erbschaft, z.B. das Haus der Eltern an der Costa Blanca zunächst vergessen. Wegen der erheblichen Strafen und Zinsen bei Fristüberschreitungen sollte dies jedoch unbedingt vermieden werden.

5. Warnungen und Empfehlungen

Zur Vermeidung von Problemen empfehlen sich für den deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien folgende Maßnahmen:

  • Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Spanien belegenen Vermögenswerte (Immobilien, Bankkonten, Bankdepots, Wertsachen).
  • Einräumung von Vollmachten, möglichst in notarieller oder konsularischer Form zugunsten von Vertrauenspersonen, die z.B. auch im Fällen schwerer Krankheit des (späteren) Erblassers für diesen Verfügungen vornehmen können.
  • Bei öffentlichen Testamenten (notariell oder konsularisch) darauf achten, dass kein fremdes Recht angewendet wird, da das deutsche internationale Privatrecht in Erbsachen eine Rechtswahl für unzulässig erklärt. Deshalb kann auch die Gefahr der Nichtigkeit von letztwilligen Verfügungen, die vor ausländischen Notaren protokolliert werden, und die das deutsche materielle Erbrecht nicht kennen, bestehen.
  • Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Spanien kann sich für das spanische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, mithin die Zuwendung eines oder mehrerer in Spanien belegene Einzelgegenstände, z.B. eines Appartements, etc. an eine bestimmte Person, und zwar unabhängig von der in Deutschland angeordneten Erbfolge.
  • Der Erbe von in Spanien belegenen Immobilien sollte unverzüglich die Umschreibung in die Wege leiten, wobei zunächst die Grundbuchsituation des Erblassers zu überprüfen ist.
  • Bei der Fertigung beglaubigter Übersetzungen eines deutschen Erbscheins bzw. deutschsprachiger öffentlicher Testamente in die spanische Sprache, ist die Anbringung der Apostille nach dem Haager Abkommen auf den vorbezeichneten inländischen Urkunden zu beachten.
  • Die Frist für die notarielle oder konsularische Protokollierung der Erbschaftsannahme in Bezug auf das in Spanien belegene Vermögen und für die Abgabe der spanischen Erbschaftsteuererklärung ist zu beachten. Sie beträgt in der Regel 6 bzw. 8 Monate. Eine Fristverlängerung kann eventuell beantragt werden.

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